Nr. 2 5
Wegberangsfür
das
Großherzogtum Merkleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 3. Januar 1918,
Unhalt.
I. Abteilung. (Nr. 1.) Verordnung, betreffend die Kaltblutpferdezucht.
*r#s Abteilung.
(Nr. 1.) Verordnung vom 21. Dezember 1917, betreffend die Kaltblutpferdezucht.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Zur Beförderung der Pferdezucht soll
1. ein Stammzuchtbuch für rein gezogene Kaltblutpferde angelegt
werden,
2. die Gewährung von Beihilfen zur Förderung des genossenschaftlichen
Ankaufs von kaltblütigen Zuchtstuten erfolgen,
3. die Prüfung (Körung) der Tauglichkeit der im Privatbesitz befindlichen
kaltblütigen Zuchthengste stattfinden.