Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  2  5
Wegberangsfür

  das
Großherzogtum  Merkleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  3.  Januar  1918,

 

    

 

 

Unhalt.
I.  Abteilung.  (Nr.  1.)  Verordnung,  betreffend  die  Kaltblutpferdezucht.

 

*r#s  Abteilung.

(Nr.  1.)  Verordnung  vom  21.  Dezember  1917,  betreffend  die  Kaltblutpferdezucht.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.
Zur  Beförderung  der  Pferdezucht  soll
1.  ein  Stammzuchtbuch  für  rein  gezogene  Kaltblutpferde  angelegt
werden,

2.  die  Gewährung  von  Beihilfen  zur  Förderung  des  genossenschaftlichen
Ankaufs  von  kaltblütigen  Zuchtstuten  erfolgen,

3.  die  Prüfung  (Körung)  der  Tauglichkeit  der  im  Privatbesitz  befindlichen
  kaltblütigen  Zuchthengste  stattfinden.