Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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und  dem  Dachwerk  berühren,  sind  sie  von  dem  Holzwerk  mittelst  einer  doppelten  in  den
Fugen  überbindenden  Dackplatten-Lage  zu  scheiden.

.  52.

Kamine  zur  Rauchableitung  stärkerer  Feuerungen  als  derjenigen,  welche  für  den
Hausbedarf,  für  kleine  Schmelzöfen  (§.  20)  oder  für  den  Gewerbebetrieb  in  Gemäßheit
des  §.  23  Ziffer  2  dienen,  sind  entweder  von  Grund  aus  aufzuführen,  oder  auf  massive
  Bögen,  solide  Ueberkragung  oder  auf  Eisen  zu  gründen.

Die  Wandstärke  dieser  Kamine  ist  nach  dem  Grade  der  Erhitzung  zu  bemessen,
welcher  sie  ausgesetzt  sind.

Bei  den  Essekaminen  der  Schmiede,  Wendenmacher,  Schlosser,  Kupferschmiede,
Feilenhauer,  Zeugschmiede  und  Sporer,  und  bei  den  Kaminen  für  Backöfen  der  Bäcker,
Calciniröfen  der  Pottaschesieder  und  Gemeindebacköfen,  für  die  größeren  der  in  S.  33
bezeichneten  Kesselfeuerungen,  für  Malzdörren  und  für  die  in  §.  25  Abs.  1  genannten
Schmelzöfen  sollen  die  Wände  in  den  unteren  Stockwerken  wenigstens  15w.  stark  angelegt
  und  durch  eine  15m.  dicke  Ummauerung  von  Holzwerk  geschieden  werden.

In  den  oberen  Stockwerken  ist  eine  Wandstärke  von  10c.  zuläßig.

Kamine,  welche  sich  stärker  erhitzen,  als  die  oben  genannten  z.  B.  Kamine  von  Ziegel=
  und  Kalköfen,  Hafner-Oefen,  größeren  Schmelzöfen,  Flammöfen  u.  dergl.  müssen
mit  stärkeren  Wänden  errichtet,  und  von  Holzwerk  mindestens  60c.,  von  der  inneren
Seite  des  Kamins  gemessen,  entfernt  werden.

S.  53.

In  Absicht  auf  die  Kamine  von  Dampfkessel-Anlagen  sind  vie  hierüber  bestehenden
  besonderen  Vorschriften  maßgebend  (vergl.  Ministerial-Verfügung  vom  14.  Dezember
  1871,  Reg.  Blatt  S.  350  ff.)

S.  54.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1873  in  Wirksamkeit.

Mit  diesem  Zeitpunkt  treten  alle  älteren  allgemeinen  Verfügungen  über  die  Feuerungseinrichtungen
  außer  Wirkung.

Stuttgart,  den  26.  Dezember  1872.  Sick.
Berichtigung

der  K.  Verordnung  vom  16.  Dezember  1976  beteffend  die  Zuständigkeit  der
Resierungsbehör  den  in  Baupolltgelsachen  —

In  §.  1  Ziffer  5  auf  S.  400  ist  anstatt:  „und  des  2  s.  6  und  7  dieser  Verordnung“

zu  setzen:  vund  des  §.  2  Zif.  11  und  12  dieser  Verordnung.“

 

Gedruckt  bei  G.  Hassel  brink.