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Endlich ist nicht zu leugnen, dass jenen Freundschafts- und
Unterwerfungsverträgen eine politische Bedeutung im
Verhältniss des okkupirenden Staates zu anderen Staaten
zukommt. Viele Autoren sind allerdings einen Schritt weiter gegangen:
selbst solche Autoren, welche die Verträge im übrigen
als juristisch indifferente Scheingeschäfte charakterisirt haben,
haben denselben doch mindestens einen „Rechtseffekt für die
völkerrechtlichen Beziehungen zwischen den Staaten“ beigelegt.
Nach MEyER besteht sogar die hauptsächlichste
Bedeutung jener Verträge „darin, dass sie für den abschliessenden
Staat ein Vorzugsrecht hinsichtlich der Besitznahme
gegenüber allen anderen civilisirten Staaten be
gründen“. Fibenso erklärt v. STENGEL die Seitens eines anderen
Staates erfolgende Okkupation des betreffenden Gebietes für eine
„Verletzung des durch die Verträge erworbenen Anspruchs
auf Unterwerfung der Eingeborenen“ °®),
In Uebereinstimmung mit BoRNHAK ist meines Eirmessens
auch eine solche Rechtswirkung jener Verträge nicht anzuerkennen.
Denn ein Präventionsrecht zur Okkupation existirt nicht für einen
Staat mit Ausschluss aller anderen Staaten. Unterbleiben jene
Handlungen, welche unumgängliches Erforderniss für die völkerrechtliche
Giltigkeit der Okkupation sind, so ist trotz der vereinbarten
Unterwerfungsverträge das betreffende Gebiet noch
immer ein völkerrechtliches territorium nullius und eine andere
Staatsgewalt ist rechtlich nicht behindert, ihrerseits eine rechtlich
wirksame Okkupationshandlung an diesem Gebiete zu vollziehen.
Aber in politischer Hinsicht haben die Verträge für die Beziehungen
des vertragschliessenden Staates zu den anderen Gliedern
der Völkerrechtsgemeinschaft den Werth, dass aus ihnen die Absicht
und der Wille des Staates erhellt, seine Herrschaft auf das
fragliche Gebiet zu erstrecken. Demzufolge werden andere Staaten,
®e), Ebenso Hemsureer S. 114, aber auch v. HOoLTZENDORFF 8. 257,
v. Martırz in der öfters cit. Anm. 55; anders BoRnHaR 8, 7.