Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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Endlich  ist  nicht  zu  leugnen,  dass  jenen  Freundschafts-  und
Unterwerfungsverträgen  eine  politische  Bedeutung  im
Verhältniss  des  okkupirenden  Staates  zu  anderen  Staaten
zukommt.  Viele  Autoren  sind  allerdings  einen  Schritt  weiter  gegangen:
  selbst  solche  Autoren,  welche  die  Verträge  im  übrigen
als  juristisch  indifferente  Scheingeschäfte  charakterisirt  haben,
haben  denselben  doch  mindestens  einen  „Rechtseffekt  für  die
völkerrechtlichen  Beziehungen  zwischen  den  Staaten“  beigelegt.

Nach  MEyER  besteht  sogar  die  hauptsächlichste
Bedeutung  jener  Verträge  „darin,  dass  sie  für  den  abschliessenden
  Staat  ein  Vorzugsrecht  hinsichtlich  der  Besitznahme
gegenüber  allen  anderen  civilisirten  Staaten  be
gründen“.  Fibenso  erklärt  v.  STENGEL  die  Seitens  eines  anderen
Staates  erfolgende  Okkupation  des  betreffenden  Gebietes  für  eine
„Verletzung  des  durch  die  Verträge  erworbenen  Anspruchs
  auf  Unterwerfung  der  Eingeborenen“  °®),

In  Uebereinstimmung  mit  BoRNHAK  ist  meines  Eirmessens
auch  eine  solche  Rechtswirkung  jener  Verträge  nicht  anzuerkennen.
Denn  ein  Präventionsrecht  zur  Okkupation  existirt  nicht  für  einen
Staat  mit  Ausschluss  aller  anderen  Staaten.  Unterbleiben  jene
Handlungen,  welche  unumgängliches  Erforderniss  für  die  völkerrechtliche
  Giltigkeit  der  Okkupation  sind,  so  ist  trotz  der  vereinbarten
  Unterwerfungsverträge  das  betreffende  Gebiet  noch
immer  ein  völkerrechtliches  territorium  nullius  und  eine  andere
Staatsgewalt  ist  rechtlich  nicht  behindert,  ihrerseits  eine  rechtlich
wirksame  Okkupationshandlung  an  diesem  Gebiete  zu  vollziehen.

Aber  in  politischer  Hinsicht  haben  die  Verträge  für  die  Beziehungen
  des  vertragschliessenden  Staates  zu  den  anderen  Gliedern
der  Völkerrechtsgemeinschaft  den  Werth,  dass  aus  ihnen  die  Absicht
  und  der  Wille  des  Staates  erhellt,  seine  Herrschaft  auf  das
fragliche  Gebiet  zu  erstrecken.  Demzufolge  werden  andere  Staaten,

®e),  Ebenso  Hemsureer  S.  114,  aber  auch  v.  HOoLTZENDORFF  8.  257,
v.  Martırz  in  der  öfters  cit.  Anm.  55;  anders  BoRnHaR  8,  7.