Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  3.  1918.  21

(2)  Bekanntmachung  vom  2.  Januar  1918,  betreffend  Beschlagnahme  der  im
Besitze  von  Althändlern  und  ähnlichen  Gewerbetreibenden  befindlichen  gebrauchten
  Kleidungs=  und  Wäschestücke.
Nachstehende  in  Nr.  307  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekonntmachung
  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  29.  Dezember  1917  über  Beschlagnahme
  der  im  Besitze  von  Althändlern  uid  ähnlichen  Gewerbetreibenden  befindlichen
  gebrauchten  Kleidungs  und  Wäschestücke  wird  unter  Bezugnahme  auf
die  diesseitge  Bekanntmachung  vom  18.  April  1917  in  Nr.  68  des  Regierungs-Blatts
  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Bezüglich  der  Kommunalverbände  gilt  die  Verordnung  vom  29.  Juni
1917  in  Nr.  112  des  Regierungs-Blatts.

Schwerin,  den  2.  Jannar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle

über  Beschlagnahme  der  im  Besitze  von  Althändlern  und  ähnlichen  Gewerbetreibenden
  befindlichen  gebrauchten  Kleidungs=  und  Wäschestücke.
Vom  29.  Dezember  1917.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  vom  22.  März  1917  (RG#Bl.  S.  257)  in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung  der
Reichsbekleidungsstelle  über  Beschlagnahmen  und  Enteignungen  durch  die  Reichsbekleidungsstelle
  vom  4.  April  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  82)  wird  folgendes  bestimmt:

§5  1.

Gebrauchte  Kleidungs=  und  Wäschestücke,  die  zur  Veräußerung  oder  anderweitigen
Verwertung  bestimmt  sind  oder  sich  im  Besitze  von  Gewerbetreibenden  befinden,  deren
Betrieb  auf  den  Erwerb,  die  Veräußerung  oder  anderweitige  Verwertung  der  bezeichneten
  Gegenstände  gerichtet  ist,  werden  beschlagnahmt,  soweit  sie  nicht  von  den  Heeresverwaltungen
  oder  der  Marineverwaltung  für  ihren  Bedarf  in  Anspruch  genommen  sind.

Als  solche  Gewerbetreibende  gelten  insbesondere:  Althändler,  Trödler,  Tandler,
Monatsgarderobenhändler  und  Pfandleiher.

§5  2.
Die  Beschlagnahme  wird  sofort  wirksam.
#  §  3.
Z  Die  Besitzer  der  von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Gegenstände  sind  verpflichtet,
sie  aufzubewahren,  pfleglich  zu  behandeln  und  die  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen
Handlungen  vorzunehmen.