Nr. 3. 1918. 21
(2) Bekanntmachung vom 2. Januar 1918, betreffend Beschlagnahme der im
Besitze von Althändlern und ähnlichen Gewerbetreibenden befindlichen gebrauchten
Kleidungs= und Wäschestücke.
Nachstehende in Nr. 307 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekonntmachung
der Reichsbekleidungsstelle vom 29. Dezember 1917 über Beschlagnahme
der im Besitze von Althändlern uid ähnlichen Gewerbetreibenden befindlichen
gebrauchten Kleidungs und Wäschestücke wird unter Bezugnahme auf
die diesseitge Bekanntmachung vom 18. April 1917 in Nr. 68 des Regierungs-Blatts
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Bezüglich der Kommunalverbände gilt die Verordnung vom 29. Juni
1917 in Nr. 112 des Regierungs-Blatts.
Schwerin, den 2. Jannar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
über Beschlagnahme der im Besitze von Althändlern und ähnlichen Gewerbetreibenden
befindlichen gebrauchten Kleidungs= und Wäschestücke.
Vom 29. Dezember 1917.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle
vom 22. März 1917 (RG#Bl. S. 257) in Verbindung mit der Bekanntmachung der
Reichsbekleidungsstelle über Beschlagnahmen und Enteignungen durch die Reichsbekleidungsstelle
vom 4. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 82) wird folgendes bestimmt:
§5 1.
Gebrauchte Kleidungs= und Wäschestücke, die zur Veräußerung oder anderweitigen
Verwertung bestimmt sind oder sich im Besitze von Gewerbetreibenden befinden, deren
Betrieb auf den Erwerb, die Veräußerung oder anderweitige Verwertung der bezeichneten
Gegenstände gerichtet ist, werden beschlagnahmt, soweit sie nicht von den Heeresverwaltungen
oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind.
Als solche Gewerbetreibende gelten insbesondere: Althändler, Trödler, Tandler,
Monatsgarderobenhändler und Pfandleiher.
§5 2.
Die Beschlagnahme wird sofort wirksam.
# § 3.
Z Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet,
sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Handlungen vorzunehmen.