Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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„Anklageprozess*  wieder  zur  Geltung  kam,  indem  ein  Teil  des
Prozessbetriebes  in  die  Hände  der  in  jenem  Verhältniss  stehenden
Beteiligten  als  Rechtssubjekten  neben  der  Leitung  des  Richters
gelegt  und  somit  nach  Analogie  des  Zivilprozesses  „Parteien“  in
das  Verfahren  mit  selbständigen  Thätigkeiten  eingeführt  und  so
aus  einem  vielfach  nach  dehnbaren,  doktrinären  Regeln  und  Willkür
  geführten  Verwaltungsverfahren  ein  in  streng  geregelte  Bahnen
  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  gewiesenes  Rechtsverfahren
des  „kontradiktorischen  Untersuchungsprozesses“  geschaffen  wurde.

Eine  Verkennung  dieser  sachlichen  Grundlagen  zeigt  sich  in
KOHLers  Besprechung  des  Jounschen  Kommentars  zur  Str.-P.-O.,
in  Heymanns  Juristischem  Litteraturblatt,  I  (1889)  Nr.  3.  Davon
ausgehend,  dass  schon  das  Dispositionsrecht  im  Zivilprozess  ein
bedeutsamer  Fehler  gewesen,  behauptet  KOHLER,  sei  das  ganze
System  von  den  Parteien  oder  das  Anklagesystem  im  Strafprozess
grundsätzlich  verfehlt;  gerade  die  Befreiung  des  Strafverfahrens
von  der  zivilprozessualen  Form  sei  einer  der  grössten  Fortschritte
gewesen,  die  Schaffung  des  Untersuchungsprozesses  eine  der  grössten
rechtshistorischen  Thaten  (!);  nicht  die  Aufhebung,  sondern  die
Läuterung  des  Inquisitionsverfahrens  sei  das  Ziel  unserer  strafprozessualen
  Entwickelung  gewesen  und  sei  es  auch  in  Zukunft.
Worin  diese  Läuterung  bestehen  soll,  verbirgt  KOHLER  vorläufig;
man  hat  sie  bisher  eben  in  der  Zulassung  der  Parteivertretung
mit  Kontradiktionen  in  dem  Untersuchungsprozess  gefunden  und
damit  die  Offizialmaxime  auf  das  richtige  Mass  staatsrechtlich
wie  prozessualisch  zurückgeführt.  KOHLER  hat  dann  weiter  bei
Besprechung  des  Lehrbuches  des  deutschen  Strafprozessrechts
von  A.  v.  Krızs,  Freiburg  1892,  in  Heymanns  Jurist.  Litteraturblatt
  V  (1893)  S.  153  seine  Auffassung  von  dem  heutigen  Strafprozesse
  dahin  zusammengefasst:  unser  Strafprozess  sei  nicht
nach  den  Regeln  des  Parteiprozesses  gebildet  und  ein  solches
Verfahren  sei  überhaupt  für  die  Zwecke  des  Strafprozesses  ungeeignet.
  Welches  aber  diese  Zwecke  seien,  giebt  KOHLER  nicht