Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

a)

b)

IV.  5.  Landesverwaltungsgesetz  30.  Juli  83.  407

gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  auf  dem  Lande  oder
einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren  Einwohnerzahl  bis
zu  10000  Einwohnernts2)  beträgt,  an  den  Landrath  und  gegen
dessen  Bescheid  an  den  Regierungspräsidenten  158);

gegen  die  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörden  eines  Stadtkreises,
mit  Ausnahme  von  Berlin,  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen
Stadt  mit  mehr  als  10000  Einwohnerns2),  oder  des  Landraths
an  den  Regierungspräsidenten  134),  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den
Oberpräsidenten;

e)  gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  in  Berlin  an  den  Oberpräsidenten.
Gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des  Regierungspräsidenten
beziehungsweise  des  Oberpräsidenten  findet  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  statt  155).
Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden,

1.

daß  der  angefochtene  Bescheid  durch  Nichtanwendung  oder  unrichtige
Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch  der  von  den
Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
den  Kläger  in  seinen  Rechten  15)  verletze;

daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  seien,  welche
die  Polizeibchörde  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben
würden  186).

Die  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  der  angefochtenen  polizeilichen  Verfügung
  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Fälle,  in  welchen  bisher  nach  8.  2
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1842  (Gesetz-Samml.  S.  192)  der  ordentliche

Rechtsweg  zulässig  war  157).

Fälle  nur  die  Beschwerde  zulässig  G.
28.  Juni  02  (GS.  229)  §  18.—  Polizeiliche
  Strafverfügungen  G.  23.  April  83
(GS.  65).  —  In  der  Eigenschaft  als
Hülfsbeamte  der  gerichtlichen  Polizei  stehen
die  Polizeibehörden  unter  der  Justizaufsichtsbehörde
  G.  24.  April  78  (GS.
230)  §  80,  81,  85  u.  der  Tit.  4  findet
keine  Anwendung  UOV.  8.  Mai  94
(XXVI  386);  Anordnungen  in  militärgerichtlichen
  Angelegenheiten  fallen  nicht
hierunter  1.  Juni  97  (XXXII  3827).

162)  In  den  selbststän  digen  Städten
der  Prov.  Hannover  Kr  O.  6.  Mai  84
(GS.  181)  §  27  (Aurich,  Bremervörde,
Buxtehude,  Duderstadt,  Einbeck,  Goslar,
Hameln,  Leer,  Lingen,  Münden,  Nienburg,
Norden,  Northeim,  Osterode,  Papenburg,
Peine,  Stade,  Uelzen  u.  Verden)  ohne
Rücksicht  auf  ihre  Einwohnerzahl  das.
8  281.

18))  Im  Falle  des  G.  12.  Juni  89
(Anm.  67  Satz  1)  findet  die  Beschwerde
bei  dem  OPr.  oder  die  Klage  bei  dem
Bezirksausschusse  in  Potsdam  statt  das.  8  3.

½Zuständigkeit  in  den  Stadtkreisen
Charlottenburg,  Schöneberg  u.  Rirdorf
Anl.  C  §  2.

ies)  Die  Klage  ist  beim  OVG.  anzubringen;
  §  129  Abs.  1  findet  keine  Anwendung.
  —  Anm.  179  Schlußsatz.

ies)  Nr.  2  überträgt  —  in  Ergänzung
der  Nr.  1  —  dem  Verwaltungsrichter  die
Prüfung  der  thatsächlichen  Verhältnisse
insoweit,  als  sie  die  rechtliche  Zulässigkeit
der  Verfügung  —  nicht  deren  Angemessenheit
  oder  Nothwendigkeit  —  bedingen
UOV.  21.  März  77  (11  390).  Die  Beweislast
  liegt  dem  Kläger  ob  14.  Nov.  78
(IV  270).

187)  G.  11.  Mai  42,  Anlage  J.