Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

864  Nr.  112.  1918.
8§85.

Hat  ein  Lieferer  (Händler)  in  einem  Monat  Brennstoffe  an  einen  anderen  Lieferer
  (Händler)  abgegeben,  an  den  er  in  dem  dem  Liefermonat  vorausgehenden  Monat
Brennstoffe  nicht  abgegeben  hatte,  so  hat  er  in  den  ersten  5.Tagen  des  auf  die  Abgabe
folgenden  Monats  an  die  für  die  abgegebenen  Brennstoffe  zuständigen  Amtlichen  Verteilungsstellen
  mit  eingeschriebenem  Brief  eine  Meldung  folgenden  Wortlauts  zu  machen:

„Ich  habe  im  Monat  ..  Brennstoffe  aus  dem  Bezirk
Ihrer  Verteilungsstelle  an  folgende,  von  mir  in  dem  vorhergehenden  Monat
nicht  belieferte  Händler  abgegeben:

(solgt  Aufzählung  der  Namen  und  Adressen  der  Händler).“
/
8  6.

Von  der  in  8  5  vorgeschriebenen  Meldung  ist  demjenigen  Vorlieferer  Abschrift
durch  eingeschriebenen  Brief  zu  übersenden,  von  dem  die  der  Meldung  zugrunde  liegenden
  Brennstoffe  bezogen  waren.  «  «  »

Der  Empfänger  einer  solchen  Meldung  hat  sie  mit  einem  von  ihm  rechtsverbindlich
  gezeichneten  Weiterleitungsvermerk  durch  eingeschriebenen  Brief  an  denjenigen
Vorlieferer  zu  senden,  von  dem  er  die  der  Meldung  zugrunde  liegenden  Brennstoffe
bezogen  hat;  für  den  weiteren  Lauf  der  Meldung  gilt  entsprechend  §  3  Abs.  2  dieser
Bekanntmachung.

§5  7.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bekanntmachung  werden  nach  §  7  der  Bekanntmachung
  vom  28.  Februar  1917  (Rel.  S.  193)  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr
und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  J  oder  mit  einer  dieser  Strafen,  bei  Fahrlässigkeit
gemäß  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  12.  Juli  1917  (RG#Bl.  S.  604)
mit  Geldstrafe  bis  zu  3000  -X  bestraft.  ·
§8.  *'

Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Juli  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  Juni  1918.
Der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung.

IJ.  V.:  Keil.

(3)  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1918  zur  Ausführung  der  Verordnung  des
Kriegsernährungsamts  vom  14.  Juni  1918  zur  Abänderung  der  Verordnung
über  Pferdefleisch.
Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Kriegsernährungsamts  vom  14.  Juni.
1918  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  Pferdefleisch  —  R#Bl.  S.  655
—  wird  bestimmt:
Die  Geschäfte  der  von  der  Landeszentralbehörde  zu  bestimmenden.  Stelle
im  Sinne  des  §  2  a  Absatz  1,  Satz  1,  Absatz  2  Satz  4  und  Absatz  3  werden  der
Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  übertragen.
Schwerin,  den  26.  Juni  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
"  Im  Auftrage:  Walter.