Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

10  1866.

Im  Februar  jeden  Jahres  werden  zum  Bedarf  der  Unterthanen  nach  Bezirken,
wenigstens.  4,  Wochen  worher  bekannt  zu  muchewde  Bauholzschreibetage  abgehalten.

5§.  7  des  Regulativs  wird  aufe  rn
rt.  4.

§.  9  des  Regulativs  wird  ’ie  und  an  dessen  Stelle  gesetzt:
Die  Cubirung  der  Langhölzer  und  Bloche  geschieht  nach  Instruction  des  Fürstlichen
  Finanzcollegiums.

Art.  5
§S.  15  des  Regulativs  fällt  weg.
Ar

Zu  §.  16  des  Regulativs.

Die  Eintheilung  der  Forste  in  Abtheilungen  wird  dahin  abgeändert,  daß  der  Dittersdorfer
  Forst  zu  Abtheilung  II.  geschlagen  wird.

alin.  2  kommt  in  Wegfall.

Art.  7.

Das  Preisverzeichniß  vom  14.  Januar  1859,  S.  1  der  Verordnung  vom  24.  Mai
1861  und  die  Verordnungen  vom  11.  August  und  1.  Septbr.  1865  werden  hiermit  aufgehoben
  und  tritt  mit  dem  Tage  der  Publication  die  der  gegenwärtigen  Verordnung  bei-Fefügte
  Taxe  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.

Rudolstadt,  den  12.  Januar  1866.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerinm.
v.  Bertrab.

Verzeichniß
der  Preise  der  Brennhölzer  für  aek  n,  zum  eigenen  Bedarf.
lbtheilung.
A.  Weiches  Scheit=  und  Walzenholz
6  Fl.  12  Kr.  für  1  Kiftr.  7  ell.  geringes,
„  „  „  ganz  geringes,
„  „  „  Wealzenholz.
"B.  Stocke,  weiche.

2  Fl.  28  Kr.  für  1  Klftr.  gegrabene  oder  geschmatzte  gute,
1„  56  „  „  1  Klftr.  dergleichen  geringe.

Reißig.
—  Fl.  40  Kr.  für  1  Schock.