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Uebersteigt das Gewicht der durch eine Stadt auf einem oder mehreren Wagen
zu transportirenden Pulverquantität den Betrag von 5 Centnern, so hat der Fuhrmann
in der § 13 vorgeschriebenen Entfernung von der betreffenden Stadt zu halten
und der Ortspolizeibehörde (Sicherheitspolizeibehörde) oder, wo eine solche
am Orte nicht ist, dem daselbst befindlichen Polizeiorgane derselben die Ankunft
des Transportes und das beabsichtigte Durchpassiren desselben anzuzeigen, damit
die während des Durchtransportes nöthigen Vorsichtsmaaßregeln getroffen werden
können.
Das Letztere hat unverzüglich zu geschehen und ist dabei insbesondere darauf
zu sehen, daß der kürzeste und dabei gefahrloseste Weg durch den Ort eingeschlagen
werde, der Transport ohne Aufenthalt den Ort passiren könne und alle
ihm gefahrdrohenden Umstände beseitigt werden.
Es muß daher die Passage in den Straßen und Gassen, durch welche der
Transport geht, möglichst frei sein und darf kein offenes Feuer auf denselben brennen.
Ebensowenig darf in den Schmieden, an welchen der Transport vorübergeführt
werden muß, während dessen glühendes Eisen bearbeitet, sondern es muß
in denselben, sowie in allen anderen Feuerarbeitsstätten, welche der Transport passtrt,
das Feuer gedämpft werden.
Zu gehöriger Ueberwachung der genauen Befolgung aller dieser Vorsichtsmaaßregeln
ist der Pulvertransport durch die ganze Stadt hindurch von einem oder, nach
Befinden, mehreren Polizeidienern oder Organen der Polizeibehörde zu begleiten.
Der Fuhrmann hat den diesfallsigen Weisungen der Behörde und ihrer Organe
über die Richtung des einzuschlagenden Weges und sonst unbedingte Folge
zu leisten und darf überhaupt nicht eher in die Stadt einfahren, als bis ihm dazu
von der Polizeibehörde oder beziehendlich deren Stellvertreter Erlaubniß ertheilt
worden ist.“
7.
Zu § 18. Die Vorschriften in der dritten Alinea des § 18 werden auf Pulvertransporte
im Gewichte von mehr als 5 Centnern beschränkt.
8.
Zu 8 20. Dieser Paragraph hat nunmehr zu lauten, wie folgt:
„Bei der Ankunft im Nachtquartiere hat der Fuhrmann dem Gastwirthe und,
wenn die Pulverladung 1 Centner und darüber beträgt, überdieß auch der Ortspolizeibehörde
CSicherheitspolizeibehörde) oder, wenn diese nicht am Orte ihren
Sitz hat, dem daselbst befindlichen Polizeiorgane derselben anzuzeigen, daß er Pulver
in seinem Wagen geladen habe und den diesfallssgen Weisungen der Behörde, ihrer