Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Uebersteigt  das  Gewicht  der  durch  eine  Stadt  auf  einem  oder  mehreren  Wagen
zu  transportirenden  Pulverquantität  den  Betrag  von  5  Centnern,  so  hat  der  Fuhrmann
  in  der  §  13  vorgeschriebenen  Entfernung  von  der  betreffenden  Stadt  zu  halten
  und  der  Ortspolizeibehörde  (Sicherheitspolizeibehörde)  oder,  wo  eine  solche
am  Orte  nicht  ist,  dem  daselbst  befindlichen  Polizeiorgane  derselben  die  Ankunft
des  Transportes  und  das  beabsichtigte  Durchpassiren  desselben  anzuzeigen,  damit
die  während  des  Durchtransportes  nöthigen  Vorsichtsmaaßregeln  getroffen  werden
können.

Das  Letztere  hat  unverzüglich  zu  geschehen  und  ist  dabei  insbesondere  darauf
  zu  sehen,  daß  der  kürzeste  und  dabei  gefahrloseste  Weg  durch  den  Ort  eingeschlagen
  werde,  der  Transport  ohne  Aufenthalt  den  Ort  passiren  könne  und  alle
ihm  gefahrdrohenden  Umstände  beseitigt  werden.

Es  muß  daher  die  Passage  in  den  Straßen  und  Gassen,  durch  welche  der
Transport  geht,  möglichst  frei  sein  und  darf  kein  offenes  Feuer  auf  denselben  brennen.
  Ebensowenig  darf  in  den  Schmieden,  an  welchen  der  Transport  vorübergeführt
  werden  muß,  während  dessen  glühendes  Eisen  bearbeitet,  sondern  es  muß
in  denselben,  sowie  in  allen  anderen  Feuerarbeitsstätten,  welche  der  Transport  passtrt,
  das  Feuer  gedämpft  werden.

Zu  gehöriger  Ueberwachung  der  genauen  Befolgung  aller  dieser  Vorsichtsmaaßregeln
  ist  der  Pulvertransport  durch  die  ganze  Stadt  hindurch  von  einem  oder,  nach
Befinden,  mehreren  Polizeidienern  oder  Organen  der  Polizeibehörde  zu  begleiten.

Der  Fuhrmann  hat  den  diesfallsigen  Weisungen  der  Behörde  und  ihrer  Organe
  über  die  Richtung  des  einzuschlagenden  Weges  und  sonst  unbedingte  Folge
zu  leisten  und  darf  überhaupt  nicht  eher  in  die  Stadt  einfahren,  als  bis  ihm  dazu
von  der  Polizeibehörde  oder  beziehendlich  deren  Stellvertreter  Erlaubniß  ertheilt
worden  ist.“

7.

Zu  §  18.  Die  Vorschriften  in  der  dritten  Alinea  des  §  18  werden  auf  Pulvertransporte
  im  Gewichte  von  mehr  als  5  Centnern  beschränkt.

8.
Zu  8  20.  Dieser  Paragraph  hat  nunmehr  zu  lauten,  wie  folgt:

„Bei  der  Ankunft  im  Nachtquartiere  hat  der  Fuhrmann  dem  Gastwirthe  und,
wenn  die  Pulverladung  1  Centner  und  darüber  beträgt,  überdieß  auch  der  Ortspolizeibehörde
  CSicherheitspolizeibehörde)  oder,  wenn  diese  nicht  am  Orte  ihren
Sitz  hat,  dem  daselbst  befindlichen  Polizeiorgane  derselben  anzuzeigen,  daß  er  Pulver
in  seinem  Wagen  geladen  habe  und  den  diesfallssgen  Weisungen  der  Behörde,  ihrer