Contents : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  §  184.  95

bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert
Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§  184.  (Landg.  od.  Amtsg.)  Wer  unzüchtige  Schriften,
Abbildungen  oder  Darstellungen  verkauft,  vertheilt  oder  sonst
verbreitet,  oder  an  Orten,  welche  dem  Publikum  zugänglich
sind,  ausstellt  oder  anschlägt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
bestraft.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  aus  Gerichtsverhandlungen,
  für  welche  wegen  Gefährdung  der  Sittlichkeit  die
Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  war,  oder  aus  den  diesen  Verhandlungen
  zu  Grunde  liegenden  amtlichen  Schriftstücken  öffentlich
  Mittheilungen  macht,  welche  geeignet  sind,  Aergerniß  zu
erregen.

§  183.  Auch  Aeußerungen  gehören  zu  den  Handlungen:  6.  Mai
81  E.  4.  130;  R.  3.  273.  Dieselben  müssen  eine  geschlechtliche  Beziehung
haben:  28.  Febr.  80  R.  1.  404  und  die  Erregung  geschlechtlichen  Reizes
ermöglichen:  30.  Okt.  82  E.  7.  168.  3.  März  84  R.  6.  164,  wenn  auch
nicht  bezwecken:  22.  Sept.  92  E.  23.  233.  Im  Fall  des  §  184  bleibt
§  183  außer  Anwendung:  17.  Jan.  95  E.  26.  370.  Oeffentlichkeit,
wenn  die  Handlung  nach  den  vorliegenden  Umständen  von  unbestimmt
welchen  Personen  wahrgenommen  werden  konnte:  10.  Febr.  80  E.  1.
199;  R.  1.  328.  12.  Juli  80  E  2.  196;  R.  2.  183.  22.  Febr.  81  E.  3.
361.  Eine  Schulklasse  gehört  in  der  Regel  nicht  dahin:  23.  Sept.  87  R.  9.
464.  Aergerniß  muß  gegeben  sein,  wenn  auch  nur  bei  der  von  der
Handlung  betroffenen  Person:  12.  Juli  80  E.  2.  196;  R.  2.  183.  29.  Sept.
80  R.  2.  273.  4.  Nov.  80  R.  2.  449  17.  Sept.  81  R.  3.  499.  22.  Nov.
87  E.  16.  345;  R.  9.  627,  aber  nur  durch  die  Wahrnehmung  der
Handlung  selbst:  20.  April  95  E.  27.  182.

§  184.  1)  Unzüchtige  Schriften:  13.  Jan.  93  E.  23.  388.  Der
Inhalt  muß  objektiv  unzüchtig  sein:  6.  Nov.  93  E.  24.  365.  Bedeutung
einzelner  unzüchtiger  Theile  für  die  Gesammtauffassung:  22.  Okt.  83  E.  9.
292.  Bruuchstücke  eines  Werkes  sind  für  sich  allein  auf  ihren  unzüchtigen
Inhalt  zu  prüfen,  wobei  auch  die  Art  der  Verbreitung  von  Bedeutung  ist:
16.  Okt.  96  E.  29.  133.  Durch  den  bei  der  Verbreitung  beabsichtigten
Zweck  wird  jedoch  die  Schrift  nicht  unzüchtig:  6.  Nov.  93  E.  24.  365,
kann  es  aber  durch  die  Art  der  Ausstellung  werden:  17.  Jan.  95  E.  26.
370.  Abbildung  begreift  auch  das  Bemalen  der  Hauswand:  24.  Nov.  84
E.  11.  282;  R.  6.  751.  Für  den  subj.  Thatbestand  kommt  Zweck  und