II. Strafgesetzbuch § 184. 95
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert
Mark bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
§ 184. (Landg. od. Amtsg.) Wer unzüchtige Schriften,
Abbildungen oder Darstellungen verkauft, vertheilt oder sonst
verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich
sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher aus Gerichtsverhandlungen,
für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die
Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen
zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich
Mittheilungen macht, welche geeignet sind, Aergerniß zu
erregen.
§ 183. Auch Aeußerungen gehören zu den Handlungen: 6. Mai
81 E. 4. 130; R. 3. 273. Dieselben müssen eine geschlechtliche Beziehung
haben: 28. Febr. 80 R. 1. 404 und die Erregung geschlechtlichen Reizes
ermöglichen: 30. Okt. 82 E. 7. 168. 3. März 84 R. 6. 164, wenn auch
nicht bezwecken: 22. Sept. 92 E. 23. 233. Im Fall des § 184 bleibt
§ 183 außer Anwendung: 17. Jan. 95 E. 26. 370. Oeffentlichkeit,
wenn die Handlung nach den vorliegenden Umständen von unbestimmt
welchen Personen wahrgenommen werden konnte: 10. Febr. 80 E. 1.
199; R. 1. 328. 12. Juli 80 E 2. 196; R. 2. 183. 22. Febr. 81 E. 3.
361. Eine Schulklasse gehört in der Regel nicht dahin: 23. Sept. 87 R. 9.
464. Aergerniß muß gegeben sein, wenn auch nur bei der von der
Handlung betroffenen Person: 12. Juli 80 E. 2. 196; R. 2. 183. 29. Sept.
80 R. 2. 273. 4. Nov. 80 R. 2. 449 17. Sept. 81 R. 3. 499. 22. Nov.
87 E. 16. 345; R. 9. 627, aber nur durch die Wahrnehmung der
Handlung selbst: 20. April 95 E. 27. 182.
§ 184. 1) Unzüchtige Schriften: 13. Jan. 93 E. 23. 388. Der
Inhalt muß objektiv unzüchtig sein: 6. Nov. 93 E. 24. 365. Bedeutung
einzelner unzüchtiger Theile für die Gesammtauffassung: 22. Okt. 83 E. 9.
292. Bruuchstücke eines Werkes sind für sich allein auf ihren unzüchtigen
Inhalt zu prüfen, wobei auch die Art der Verbreitung von Bedeutung ist:
16. Okt. 96 E. 29. 133. Durch den bei der Verbreitung beabsichtigten
Zweck wird jedoch die Schrift nicht unzüchtig: 6. Nov. 93 E. 24. 365,
kann es aber durch die Art der Ausstellung werden: 17. Jan. 95 E. 26.
370. Abbildung begreift auch das Bemalen der Hauswand: 24. Nov. 84
E. 11. 282; R. 6. 751. Für den subj. Thatbestand kommt Zweck und