468 $ 99. Kriegeschädengesetzgebung im Weltkrieg.
„Reichsgesetz über die Feststellung der Kriegsschäden
im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916“ (RGBl.
S. 675).
1. Entstehungsgeschichte.
Schon S. 27° ist darauf hingewiesen, daß die Fassung, die der
Gesetzentwurf im Reichs erhalten hat, sowohl der Ab icht, in
welcher der Bundesrat den Entwurf eingebrachP'hatte als dem damit
verfolgten Zwecke zuwiderläuft. Die in Preußen und Elsaß-Lothringen
— und späterhin infolge von Fliegerangriffen auch in anderen
Bundesstaaten -- herbeigeführten Feststellungen der durch
feindliche Angriffe verursachten inländischen Sachschäden geschahen
auf landesrechtlicher Grundlage durch die einzelstaatlichen
Behörden. Daß das Reich für diese Schäden grundsätzlich aufkommen
müsse, darüber bestand allgemeine Uebereinstimmung. Die
verbündeten Regierungen wollten jedoch das Reich vor dem Kriegsende
mit Rücksicht auf die erst dann zu übersehende Finanzlage
nicht zur unbedingten Uebernahme aller inländischen Sachkriegsschäden
auf die Reichskasse verpflichten, sondern sich die Ausscheidung
einzelner Gattungen von Schäden und eine Teilung der
Kosten zwischen dem Reich und den Bundesstaaten vorbehalten.
Demgemäß sollte ihrer Absicht nach das Feststellungsgesetz, seiner
Bezeichnung entsprechend, nur die reichsrechtliche Grundlage für
die Ermittelung der Kriegsschäden nach Umfang und Höhe schaffen.
Die Bundesstaaten sollten dagegen gesichert sein, daß die von ihnen
nach ‘den von ihnen erlassenen Vorschriften erfolgte Feststellung
der Kriegsschäden bei .der späteren reichsrechtlichen Regelung als
für das Reich nicht bindend bezeichnet werden könnte. Daher
sollten Behörden und Verfahrensformen für die Feststellung der
Kriegsschäden von Reichswegen geschaffen werden. Demgegenüber
bestand die Mehrheit des Reichstags darauf, daß die Uebernahme
aller inländischen Sachkriegsschäden auf das Reich schon in dem
Feststellungsgesetz grundsätzlich zum Ausdruck gelangen müsse. Es
wurde zwischen der ersten und der zweiten Lesung eine Verständigung
zwischen Bundesrat und Reichstag herbeigeführt. Das
KSchF'G. hat dadurch freilich einen zwitterhaften Charakter erhalten.
Das Gesetz lautet:
Gesetz über die Feststellung der Kriogsachäden im Reichsgebiete.
Vom 3. Juli 1916 (AGBI. S. 675).
$ L Die durch den gegenwärtigen Krieg innerhalb des Reichsgebiets verursachten
Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichen Eigentun (& 35 des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — RGBI. S. 129 —) werden
nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt.
Dies gilt nicht für Beschädigungen, deren Ersatz auf Grund der sonstigen
Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegeleiatungen vom 13. Juni 1873, des
Gesetzes, betreffend die Beschränkungen Grundeig entuma in der Umgebung
der Festungen, vom 21. Dezember 1871 (REBL. S. 459) ag Verordu: über
die- Sicherstellung yon. Kriegsbedart vom 24. Juni 18i6 (Ron S. 357), 2b. November
1915 (RGBl. S. 778) beansprucht werden D.
Ale durch den Krieg verursscht gelten Baschädigungen, die unmittelbar
hervorgerufen eind:
1. durch die Kriegerischen Unternehmungen deutscher, verbündeter oder
feindlicher Streitkräfte