Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Preußen.

Ministerialerlaß,
betreffend  Todeserklärung  von  kriegsverschollenen  Beamten
Vom  27.  Dezember  1916.

Nach  §  1  der  Bekanntmachung  über  die  Todeserklärung  Kriegsverscholle
vom  18.  April  1916  kann  derjenige,  der  als  Angehöriger  der  bewaffneten  Macht
des  deutschen  Reichs  oder  eines  mit  ihm  verbündeten  und  befreundeteten  Stagies
an  dem  gegenwärtigen  Kriege  teilgenommen  hat  und  während  des  Krieges  vermißt
worden  ist,  im  Wege  des  Aufgebotverfahrens  für  tot  erklärt  werden,  wenn  #“  „
seinem  Leben  ein  Jahr  lang  keine  Nachricht  eingegangen  ist.

Liegen  bei  einem  Beamten  der  dortigen  Verwaltung,  welcher  Diensteinkünfte
aus  der  Staatskasse  bezog,  die  Voraussetzungen  für  den  Antrag  auf  Todesertlärun
vor,  so  hat  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  nach  Anstellung  von  Ermittelungen  (II.  3der
Grundsätze  des  Staatsministeriums  über  die  Vorsorge  gegen  ein  Ubermaß  von  (ehaltsüberzahlungen
  infolge  Unkenntnis  vom  Tode,  M.-Bl.  f.  d.  i.  Verw.  1915  S.  2
Zentralbl.  f.  d.  U.  V.  1915  S.  267)  die  Vorgänge  dem  für  den  Antrag  auf  Todeserklärung
  zuständigen  Staatsanwalt  zu  übersenden  (§  16  a.  a.  O.).

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Derfügung,
betreffend  Jahlung  der  FSamilienunterstützungen  an  Slüchtlings
  familien.

Vom  9.  Dezember  1916.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Lieferungsverbände  des  gewöhnlichen  Aufenthaltsortes
  der  Flüchtlingsfamilien  jetzt  ausnahmslos  wieder  in  der  Lage  sind,  die
Kriegsfamilienunterstützungen  zu  leisten,  werden  die  dieserhalb  ergangenen  Sonderbestimmungen,
  insbesondere  die  Erlasse  vom  25.  August  1914  —  V  3106  —  ),  vom
1.  November  1914,  zu  Abschnitt  II  Ziffer  3  Absatz  3,  und  vom  22.  Dezember  1914,
unter  Ziffer  2,  hierdurch  vom  1.  Januar  1917  ab  aufgehoben.

Die  nach  §  4des  Familienunterstützungsgesetzes  vom  28.  Februar  1888/4.  August
19142)  verpflichteten  Lieferungsverbände  haben  die  Familienunterstützungen  demgemäß
  an  die  Angehörigen  der  in  den  Dienst  eingetretenen  Mannschaften  auch  dann
weiterzuzahlen,  wenn  die  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  Geflüchteten  noch  nicht
wieder  in  ihre  Heimat  zurückgekehrt  sind.

Hinsichtlich  der  für  die  Zeit  bis  zum  31.  Dezember  1916  an  Flüchtlinge  gezahlten
bestimmungsmäßigen  Mindestsätze  der  Familienunterstützungen  haben  die  Lieferungsverbände
  des  Zufluchtsortes  einen  Erstattungsanspruch  gegen  das  Reich.

Von  den  verpflichteten  heimatlichen  Lieferungsverbänden  sind  den  Lieferungsverbänden
  des  Zufluchtsortes  nur  die  bis  zum  31.  Dezember  1916  über  diese  Mindestsätze
  hinaus  gewährten  Zusatzunterstützungen  zu  erstatten.  Haben  die  Lieferungsverbände
  des  Zufluchtsortes  oder  die  betreffenden  Gemeinden  jedoch  für  die  geleisteten
  Zusatzunterstützungen  aus  den  für  Kriegswohlfahrtszwecke  bereitgesiellten
Reichs=  und  Staatsmitteln  bereits  Beihilfen  erhalten,  so  tritt  die  Erstattungspfiicht
der  heimatlichen  Lieferungsverbände  nur  noch  bezüglich  des  Restes  der  durch  die  Belhilfen
  nicht  gedeckten  Zusatzunterstützungen  ein.

)  Dieser  Erlaß  ist  im  Min.  Bl.  nicht  veröffentlicht.  Nach  ihm  sollten  die  Kriegsfamilienunterstützungen
  an  Flüchtlingsfamilien  von  den  Lieferungsverbänden  ihres
Zufluchtsortes  gezahlt  werden.  »

2)  Bgl.  Bundesratsverordnung  vom  21.  Januar  1916  und  deren  Abänderung.

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