34½%
Art.
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undigungsrech
nimmt, ungeprone werden, w
Ausländer nach den G. dieses Staates
der F. bedarf oder im Inlande ent-
ist der Beauftragte zur Kündigung
auch dann berechtigt, wenn er auf das
t verzichtet hat. 675.
63 s Fortsbes e ken — Auftrag.
Auslönder we der Stott, vem er
die Fürsorge nicht überwenn
der
angehört,
mündigt ist.
Das deutsche Vormundschaftsgericht
kann vorlauige Maßregeln bessen,
sch ft nicht angestpnnet ist.
* Aufhebung des 8 16 Abs. 2
des G.
betreffend die F. für die Witwen und
Waisen der Reichsbeamten der Civil-75
§
1960—1966 F. des Nachlaßgerichts s. Erde 1913
Vaisen der gcessoen. des
verwaltung, vom 20. April 1881, s.
E.G. — E.G.
Uusßebunz'“ des
18 drisr-7
vom 117.
Aufhebung des 8
115
Juni 18876 . .. — C.G.
8 8 Abs. 2 des G. 1912
betreffend die F. für die Witwen und
6% * vom Felowetbel obwär#s,
vom 13. Juni 1895, f. P. 6. — E.G.
Erbe.
. Nrbe
1683
Erdigt die elerliche Gewalt infolge D
Soldaten=
ürsorge
des Todes des Kindes, so hat der
Vater diejenigen Geschäfte, mit deren
Aufschube Gefahr verbunden ist, zu
besorgen, bis der Erbe anderweit F.
treffen kann.
Vormundschaft.
1837—1848 F. und Aufsicht des Vormund-1893
schaftsgerichts s. Vormundschaft —
Vomundschaft.
s. Verwandtschaft 1683.
1911 Ein abwesender Volljähriger, dessen
Aufenthalt unbekannt ist, erhält für
seine Vermögensangelegenheiten, soweit
sie der F. bedürfen, einen Abwesenheitspfleger.
Ein solcher Pfleger ist
ihm insbesondere auch dann zu bestellen,
wenn er durch Erteilung eines
Auftrags oder einer Vollmacht F.
getroffen hat, aber Umstände eingetreten
sind, die zum Widerrufe des
Auftrags oder der Vollmacht Anlaß
geben.
Das Gleiche gilt von einem Abwesenden,
dessen Aufenthalt bekannt,
der aber an der Rückkehr und der
Besorgung seiner Vermögensangelegenbeiten
verhindert ist.
Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung
ihrer künfligen Rechte, soweit diese
einer F. bedürfen, einen Pfleger. Die
F. steht jedoch dem Vater oder der
Mutter zu, wenn das Kind, falls es
bereits geboren wäre, unter elterlicher
Gewalt stehen würde.
Ist unbekannt oder ungewiß, wer bei
einer Angelegenheit der Beteiligte ist,
so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit,
soweit eine F. erforderlich
ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere
kann einem Nacherben, der
noch nicht erzeugt ist oder dessen
Persönlichkeit erst durch ein künfiiges
ECreignis bestimmt wird, für die ; Beit
Ifleger bestenl werden.
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