Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

34½%

Art.
2

undigungsrech

nimmt,  ungeprone  werden,  w
Ausländer  nach  den  G.  dieses  Staates
der  F.  bedarf  oder  im  Inlande  ent- 


 

ist  der  Beauftragte  zur  Kündigung
auch  dann  berechtigt,  wenn  er  auf  das
t  verzichtet  hat.  675.

63  s  Fortsbes  e  ken  —  Auftrag.

 

Auslönder  we  der  Stott,  vem  er

die  Fürsorge  nicht  überwenn

  der

angehört,

mündigt  ist.
Das  deutsche  Vormundschaftsgericht
kann  vorlauige  Maßregeln  bessen,

sch  ft  nicht  angestpnnet  ist.
*  Aufhebung  des  8  16  Abs.  2

des  G.

betreffend  die  F.  für  die  Witwen  und
Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civil-75



§

1960—1966  F.  des  Nachlaßgerichts  s.  Erde  1913

Vaisen  der  gcessoen.  des

verwaltung,  vom  20.  April  1881,  s.
E.G.  —  E.G.
Uusßebunz'“  des

18  drisr-7

 

vom  117.
Aufhebung  des  8

115

Juni  18876  .  ..  —  C.G.

8  8  Abs.  2  des  G.  1912

betreffend  die  F.  für  die  Witwen  und

 

6%  *  vom  Felowetbel  obwär#s,
vom  13.  Juni  1895,  f.  P.  6.  —  E.G.

Erbe.

.  Nrbe

 

1683

Erdigt  die  elerliche  Gewalt  infolge  D

Soldaten= 



ürsorge

des  Todes  des  Kindes,  so  hat  der
Vater  diejenigen  Geschäfte,  mit  deren
Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,  zu
besorgen,  bis  der  Erbe  anderweit  F.
treffen  kann.

Vormundschaft.

1837—1848  F.  und  Aufsicht  des  Vormund-1893



schaftsgerichts  s.  Vormundschaft  —
Vomundschaft.
s.  Verwandtschaft  1683.

1911  Ein  abwesender  Volljähriger,  dessen

Aufenthalt  unbekannt  ist,  erhält  für
seine  Vermögensangelegenheiten,  soweit
sie  der  F.  bedürfen,  einen  Abwesenheitspfleger.
  Ein  solcher  Pfleger  ist
ihm  insbesondere  auch  dann  zu  bestellen,
  wenn  er  durch  Erteilung  eines
Auftrags  oder  einer  Vollmacht  F.
getroffen  hat,  aber  Umstände  eingetreten
  sind,  die  zum  Widerrufe  des
Auftrags  oder  der  Vollmacht  Anlaß
geben.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  Abwesenden,
  dessen  Aufenthalt  bekannt,
der  aber  an  der  Rückkehr  und  der
Besorgung  seiner  Vermögensangelegenbeiten
  verhindert  ist.

Eine  Leibesfrucht  erhält  zur  Wahrung
ihrer  künfligen  Rechte,  soweit  diese
einer  F.  bedürfen,  einen  Pfleger.  Die
F.  steht  jedoch  dem  Vater  oder  der
Mutter  zu,  wenn  das  Kind,  falls  es
bereits  geboren  wäre,  unter  elterlicher
Gewalt  stehen  würde.

Ist  unbekannt  oder  ungewiß,  wer  bei
einer  Angelegenheit  der  Beteiligte  ist,

so  kann  dem  Beteiligten  für  diese  Angelegenheit,

  soweit  eine  F.  erforderlich
ist,  ein  Pfleger  bestellt  werden.  Insbesondere

  kann  einem  Nacherben,  der

noch  nicht  erzeugt  ist  oder  dessen

Persönlichkeit  erst  durch  ein  künfiiges

ECreignis  bestimmt  wird,  für  die  ;  Beit

Ifleger  bestenl  werden.

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