4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. $ 2. 287
suchen, um sie dadurch aufeinander oder auf eine allgemeinere dritte
Funktion zurückzuführen.
Nach beiden Richtungen hin hat die im vorigen Kapitel vorgenommene
Untersuchung über die Stellung des Geldes in der Volkswirtschaft
und über seine einzelnen Funktionen und deren Zusammenhang
vorgearbeitet. Dadurch daß das Geld durch eine gesetzliche
oder gewohnheitsrechtliche Anerkenung seiner Funktionen aus der
Sphäre der Volkswirtschaft in die Sphäre des Rechtes gehoben wird,
können seine Gesamtstellung im Reiche der Sachen und seine Funktionen
wohl im einzelnen eine schärfere Ausprägung, aber keine Wesensänderung
erfahren. Dabei ist es unerheblich, ob eine oder die andere
Sachenart ihre Stellung als Geld in der Volkswirtschaft dadurch bekommen
hat, daß ihr vom Rechte bestimmte Eigenschaften, z. B. die
Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, beigelegt worden sind,
oder ob die rechtliche Anerkennung bestimmter Funktionen einer
Sache die Folge davon ist, daß die Sache diese Funktionen in der
Volkswirtschaft tatsächlich ausgeübt hat und ausübt. In welchen
bestimmten Sachen sich die Geldfunktionen verkörpern, dafür ist
in dem letzteren wie in dem ersteren Falle die konkrete Rechtsordnung
entscheidend, nicht aber für das Wesen der Geldfunktionen
und das Wesen des Geldes selbst.
Diese Erkenntnis liegt auch der von GoLpscHhMmipr gegebenen
allgemeinen Begriffsbestimmung des Geldes zugrunde, nach welcher
Geld im Rechtssinne die innerhalb eines Rechtsgebietes staatlich als
Geld anerkannte Sache ist. Dieser Definition brauchen wir nur das
Ergebnis unserer Ermittelung über den wirtschaftlichen Geldbegriff
zu substituieren, anstatt ohne weiteres die staatliche Anerkennung
als Geld durch die Anerkennung zweier Einzelfunktionen, die
GOLDSCHMIDT als ausreichend zur Konstituierung des Geldes im
Rechtssinne ansieht, zu ersetzen. Wir kommen dann zu folgender
Begriffsbestimmung:
Geld im Rechtssinne ist in einem jeden Staatsgebiete
die Gesamtheit derjenigen Gegenstände, die von der
Rechtsordnung in der ordentlichen Bestimmung, die Übertragung
von Vermögenswerten von Person zu Person zu
vermitteln, anerkannt sind.!)
Diese Abgrenzung des Geldbegriffs mag denjenigen, welche die
1) Im Prinzip stimmt diese Definition mit der von G. Harrnann, Über den
rechtlichen Begriff des Geldes usw., gegebenen überein, nach der als Geld anzusehen
sind „alle Sachen, welche durch unseren Verkehr tatsächlich in der
ordentlichen Bestimmung anerkannt sind, nur durch ihren Tauschwert zu
dienen, — zunächst schon als Mittel der Wertaufhewahrung, dann um effektiv den
Güterumsatz zu vermitteln“.