Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VIII. Band. Geld und Banken. I. Teil Das Geld. (1_8)

4.  Kapitel.  Der  juristische  Geldbegriff.  $  2.  287

suchen,  um  sie  dadurch  aufeinander  oder  auf  eine  allgemeinere  dritte
Funktion  zurückzuführen.

Nach  beiden  Richtungen  hin  hat  die  im  vorigen  Kapitel  vorgenommene
  Untersuchung  über  die  Stellung  des  Geldes  in  der  Volkswirtschaft
  und  über  seine  einzelnen  Funktionen  und  deren  Zusammenhang
  vorgearbeitet.  Dadurch  daß  das  Geld  durch  eine  gesetzliche
oder  gewohnheitsrechtliche  Anerkenung  seiner  Funktionen  aus  der
Sphäre  der  Volkswirtschaft  in  die  Sphäre  des  Rechtes  gehoben  wird,
können  seine  Gesamtstellung  im  Reiche  der  Sachen  und  seine  Funktionen
wohl  im  einzelnen  eine  schärfere  Ausprägung,  aber  keine  Wesensänderung
  erfahren.  Dabei  ist  es  unerheblich,  ob  eine  oder  die  andere
Sachenart  ihre  Stellung  als  Geld  in  der  Volkswirtschaft  dadurch  bekommen
  hat,  daß  ihr  vom  Rechte  bestimmte  Eigenschaften,  z.  B.  die
Eigenschaft  als  gesetzliches  Zahlungsmittel,  beigelegt  worden  sind,
oder  ob  die  rechtliche  Anerkennung  bestimmter  Funktionen  einer
Sache  die  Folge  davon  ist,  daß  die  Sache  diese  Funktionen  in  der
Volkswirtschaft  tatsächlich  ausgeübt  hat  und  ausübt.  In  welchen
bestimmten  Sachen  sich  die  Geldfunktionen  verkörpern,  dafür  ist
in  dem  letzteren  wie  in  dem  ersteren  Falle  die  konkrete  Rechtsordnung
  entscheidend,  nicht  aber  für  das  Wesen  der  Geldfunktionen
und  das  Wesen  des  Geldes  selbst.

Diese  Erkenntnis  liegt  auch  der  von  GoLpscHhMmipr  gegebenen
allgemeinen  Begriffsbestimmung  des  Geldes  zugrunde,  nach  welcher
Geld  im  Rechtssinne  die  innerhalb  eines  Rechtsgebietes  staatlich  als
Geld  anerkannte  Sache  ist.  Dieser  Definition  brauchen  wir  nur  das
Ergebnis  unserer  Ermittelung  über  den  wirtschaftlichen  Geldbegriff
zu  substituieren,  anstatt  ohne  weiteres  die  staatliche  Anerkennung
als  Geld  durch  die  Anerkennung  zweier  Einzelfunktionen,  die
GOLDSCHMIDT  als  ausreichend  zur  Konstituierung  des  Geldes  im
Rechtssinne  ansieht,  zu  ersetzen.  Wir  kommen  dann  zu  folgender
Begriffsbestimmung:

Geld  im  Rechtssinne  ist  in  einem  jeden  Staatsgebiete
die  Gesamtheit  derjenigen  Gegenstände,  die  von  der
Rechtsordnung  in  der  ordentlichen  Bestimmung,  die  Übertragung
  von  Vermögenswerten  von  Person  zu  Person  zu
vermitteln,  anerkannt  sind.!)

Diese  Abgrenzung  des  Geldbegriffs  mag  denjenigen,  welche  die

1)  Im  Prinzip  stimmt  diese  Definition  mit  der  von  G.  Harrnann,  Über  den
rechtlichen  Begriff  des  Geldes  usw.,  gegebenen  überein,  nach  der  als  Geld  anzusehen
  sind  „alle  Sachen,  welche  durch  unseren  Verkehr  tatsächlich  in  der
ordentlichen  Bestimmung  anerkannt  sind,  nur  durch  ihren  Tauschwert  zu
dienen,  —  zunächst  schon  als  Mittel  der  Wertaufhewahrung,  dann  um  effektiv  den
Güterumsatz  zu  vermitteln“.