Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

Grosherzogl. S. Weimar — Eisenachisches 
Regierungs-Blakk. 
Nummer I. Den 8. April 1317. 
  
Grosherzogliches Patent. 
Wir CarlAugust, 
von Gottets Gnaden Vrasherzog zu Sachseun Weimar — Eisenach, Landaraf in Thuͤringen. 
Marggraf zu Meiben, gefürsteter Gras in Henneberg, Herr zu Blanlenhain, Neustadt und Tau- 
enburg nc. it. 
Unter dem 17. Dec. 1810 haben Wir das bier erscheinende Wochenblatt durch Unsere Regierung, 
und gleichgenig das zu Eilena ch erscheinende Wochenblaft dunch Unseic# Regierung daselbst zwar zu amĩ- 
lichen erhoben, und scuren ei Versbgungen und Gesehe durch jedes zur össentlichen Kunde brin- 
hen lossen. Da aber deren Raum für die (Ammtlichen ef 16. 4 gerseeht Elcheint und darin mit ge- 
setzlichen Anordnungen viele andere, zu remdartige Gegenstände sich m so haben Wir die Ent- 
schließung gesaßt, mit jenen —i Wochenblättern ein urrscn (er zu verbinden, 
und verordnen brurhen solgend 
1. Das Weimarische **pN bleidt serner für den Weimarischen, Jenaischen und Neusläldter 
Kreis nebst deren Zugehörungen ein amtliches Blalt; wie in gleicher Maaße das Eisenachische Wochen- 
blatt # das dasige Ober= und Unter-Land. 
deniselben soll oit wre - einem halben Druckbogen Stoff rtrb it, unter 
gernleisiden deulschen Zahlen, von der Zeit der Eröffnung des jehigen Landrags an, unter der Aul- 
chrift: Gr Pchbusen za Sachsen Weimarisches Regierungsblark, ein belonderes Blatt 
ausgegeben werden. 
3. Diese Regierungeklatt wird enthalten: 
alle erscheinende Gesetze, 
Verordnungen und Vekanntmochungen der Landescollegien und Oberbehörden in allgemeinen 
ruutek 
Nachrichten von Beförderungen, Ehrenauszeschnungen, Stellverleihungen und Belohnunges, 
d. effieielle Nachrichten von allen das Fürstenhaus, das Land, den Landtaog und das Gemeln- 
wohl angehenden Ereignissen; 
4. Das amtliche We cen blatt wird entbalten 
ie einer eiligen Winntnachung belnferen Verordnungen der Landescollegien und Ober- 
bebörden 7 Tmiineine Gegenstände, welche dann im nächsten Regierungsdlatte wieder abgedruckt und 
nochgepol#t 
“ ieichliche Bekanntmachungen in ertbedsochm, Subbastarionen, Edictalien, Steckbriese 
% eech solcher Gegenstände, welche blos ein kheilweises und vorübergehendes 
—x baben. — E. Holz-Absu koressserm angen, Domainenpachte it. it. 
c. kurz *“ê verdienler Staatsdiener und anderer um das Gemeinwohl verdienter Personen, 
. aemeine Polizeinachrichten z. C. Volkslisten, Grucht= und Victualienpreise,
	        
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