Full text : Die Lügen unserer Sozialdemokratie.

26  1871.

2)  die  wissenschaftliche  Befähigung,  begründet  in  dem  Entlassungszeugnisse
von  der  Forstlehranstalt,  in  dem  Ergebnisse  der  Försterprüfung  und  in
der  sonstigen  wissenschaftlichen  Bildung  und

3)  der  Zeitpunkt  der  Verpflichtung  zum  Forstgehülfen

maßgebend.

§.  15.
Diejenigen,  die  blos  den  Censurgrad  IV  „ungenügend“  bei  der  Försterprüfung
erhalten  haben,  sind  nicht  geeignet,  zum  Revierförster  vorzurücken.
Die  Censuren  I  und  Il  gewähren  unter  den  Bedingungen  des  §.  14  die  Anstellungsfähigkeit
  als  Inspectionsbeamte.

§.  16.
Für  diejenigen  Forstadspiranten,  die  bereits  die  erste  Prũfung  bestanden  haben,

sollen  in  Berücksichtigung  der  bisherigen  Bestimmungen  die  Anforderungen  bei  der
Försterprüfung  auf  die  Dauer  von  5  Jahren  in  billiger  Weise  ermäßigt  werden.

Rudolstadt,  den  16.  März  1871.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.