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4. Von solchen Erbschaften, wo Ehegatten auf den Grund der gemeinen Rechte eines Statuts oder
Teslaments einander succediren, soll nichts entrichtet werden.
5. Die Abgade der Collateralgelder soll nicht nach dem loro rei sitac, sondern jedesmal nach dem foro
domicilii, welches der Verstorbene gehabt, in sämmtlichen Unsern Grosderzogl. Landen bestimmt, diese Regel
auch auf alle answärtige kante erstreckt werden; jedoch so, daß bei solchen Fällen, welche zwischen den dies-
seitigen und fremden, der hiesigen Landeshoheit nicht unterworfenen Landen, wegen Verschiedenheit des lori
domtiicilii und rei sse eintreten, auf letteres gesehen und mithin, wenn semand, der im hiesigen
Gresherzogthume sein lorum domicilii gehabt, verstirtt und in einem fremden Lande Immobilien hinter-
läßt, die Erben desselben mit dem Anfsinnen eines von diesen auswärtigen Immobilien zu entrichtenden Col-
lateralgeldes verschont; gegentheils aber, wenn der Verstorbene sein ordentliches cdlomicilinm in einem frem-
den Lande gehabt und in Unsern Grosherzoglichen Landen Immobilien hinterläßt, das von diesen Immobi-
lien zu entrichtende Collateralgeld an das Waisen-Institut des kori roi esitac unweigerlich entrichtet
werden soll.
Auch wird geordnet, daß der ludes rei eilae bei Zuschreibung oder sonstiger Verabfolgung des in
seinem Grrichtsbezirke befindlichen Theils der Erbschaft, in wiefern er nicht vom Judicc lomicilli deluncii
zu dessen Eruirung etwa requicirt und das Collateralgeld bereits bezahlt worden, jedesmal schuldig seyn soll,
nachzufragen, ob sosches geschehen sey, und fallo sich der Erbe durch Quittung der Bezahlung halber nicht
legitimicen kann, dem jullici lomicilii davon sofort Anzeige zu machen.
6. In Fällen, wo in den neuen Landestheilen vor Einführung des Collateralgeldes durch letzten Wil-
len Legate verordnet worden, die Testatoren auch vor Vieser Zeit verstorben, sollen die Legatarien mie Ent-
richtung des Collateralgeldes verschont; hingegen, wenn Legate vor Einführung des Collakeralgeldes durch
letzte Willensmeinung zwar verordnet, die Testatoren aber nach der Zeit der Publication des Collaterslgelder=
Patents verstorben sind, sollen die Legatare zu Entrichtung des Collateralgesdes verbunden seyn.
Was ganze Erdschaften betrifft, sollen horeles substituti et lillei commissarli, wenn sie nach Ein-
führung des Collateralgeldes zum Besitz der Erbschaft gelangen, das Collateralgeld ebensalls zu bezahlen verbun-
den seyn, wenn gleich das Testamem, welches sie einsetzt, vor dem Ausflusse des Datenté errichtet, auch der
Testirer vor Einführung des Collateralgeldes verstorben ist.
Dahingegen sollen diejenigen Collateral= und Testaments-Erben, welche vor Einführung des Collateral=
geldes durch ein Tesiament unmittelbar zun Sureession berufen und unmittelbar eingesetzt sind, wenn der Testi=
rer auch vor Einföhrung des Collateralgeldes versiorben, von Entrichtung desselben frey seyn, wenn sie sich
nur durch Worte oder Handlungen ertlärt haben, daß sie Erden seyn wollen, es mag nun die Erhebung einer
vergleichen Erbschaft sich wegen eines darüber en'standenen Streites der Erden unter sich, oder mit andern ver-
zögert, oder die Testatoren mit dahin dioponirt haden, daß ein Dritter den Niesbrauch ihres Nachlasses auf
eine gewisse oder auf Lebenszeit haben solle
7. Weun nach angetretener Erdschaft die Colloterak= und Erbegelder nicht binnen zwei Monaten bezahlt
worden find, so sollen alsdann, nach Endigung dieser Feist, Verzugözinsen zu laufen anfongen und von diesee
Zeit an emtrichtet werden; moben voch festgesetzt wird, daß wenn bei einer Erbschaft darüber, wer eigentlich
Erbe sey Poceß entstehr, inzwischen aber die Eröschakftsmasse eruict und berichrigt wird auch bei verzögerten
Abtrag der Collateral= und Testamentserbegesder durch den davon während des laufs des Processes zu gute
kommenden Abwurf die Erbschaftsmasse einen Zuwachs erhäle, in solchen Fall von der Zeit an, wo die Erb-
schaftsmasse berichtigt worden, die Verzugszinsen in Ansehung der unbezahlten Collateral= und Testamenés-
Erbegelder bei erfolgter Endigung des Processes, von dem zur Perception der Erbschuft gelangenden Erben eben-
falls prästirt werden sollen. *
8. Zur Beobachtung wechselseitiger Gleichheie zwischen den hiesigen und Erfurtischen Unterthauen wird
auf so lange, bis auch dort ein anderes geschieht, gegen die lebtern sowohl in Ansehung der Collateralgelder=
Summe zu 5 Procent, als auch in Ansehung der Alt und Weise, den Vestand der Erbschaft durch gerichtliche
Inventur und Toratien zu erforschen, Rekorsson beobachtet.
. Die Untrkobrigketten des Landes haben die Collatrralgelder zu erheben und jährlich am Schtusse des
Jahres, nebst einem die Erblasser, die Summe des Nachlasses und die Erben enthaltenden Verzeichnisse, oder,
wenn bein Collateralgelderfall vorgekommen wäre, Auöfallöschein an die Waisen" Anstalt-Verwaltung richtig
einzusenden.
Die Geistlichen aber sollen von den Personen, welche in ihren Parochien ohne leibliche Erben verstorben
sind, ein Verzeichniß bei der hiesigen Waisenanstalts-Verwaltung zu Ende irden Jabres einreichen.