Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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b) alle in dem Ort wohnhaften in dem arsten Altertjahre stehenden Mannspersonen, die im Auslande 
geboren sind, und, die oder deren Eltern sich wesentlich in das Groöherzogthum gewendet haben, 
hei der Bezirköbehörde eingerelcht werden. 
C. 26. Diese setzt hierauf zur Revisson und Berichtigung sämmtlicher Listen des Bezirkê, ingleichen zur 
nähern Prüfung aller eingehenden Reclamationen wegen Besreiung oder sonstiger Begünstigungen, einen 
durch das officielle Wochenblatt resp. zu Weimar und ilenach, 3# bis 4 Wochen voraus bekannt zu machen- 
den Tag fest, auf welchen zugleich alle in bem Bezirk gebornen oder aus dem Auslande dahin gezogenen 
Dienstoflichtigen vorgeladen werden r srscheinen, sich wo nöthig, der Untersuchung ihrer körperlichen Be- 
schaffenhest, zu welchem Endzweck der Bhysicus ves Bezirks zugezogen werden muß, ihrer Größe 2c. zu un- 
terwerfen, und den Ausspruch der Bezirköbehörde hierüber, so wie über die angebrachten sonstigen Reclama- 
nonen, imsofern sie nicht auf den Ansspruch der Landes-Direction auszusetzen iind, zu vernehmen. 
S. 27, Ane hiernach ausgerufene Dienslpflichtigen, ohne Unterschied, a0„ mögen in den eingereichten Orts-ü 
listen engezeichnet sepn oder nicht, sind schuloig, an dem bestimmten Tage und zur bestimmten Stunde vor 
der Bezirksbehörde persönlich zu erscheinen: es ist ihnen jedoch unverwehrct, ihre Veéter und Vormunder 
mit zur Stelle zu bringen, welche auch, im Fall ein Diensipflichtiger durch Krankheit am persönlichen Er- 
scheinen gebindert seyn sollte, dessen Stelle vertreten. 
§. 28. Wer Befreiung, oder sonst eine gesetzliche Begünstigung in Anspruch nehmen zu konnen glaubt, soll 
in der Regel sein. diesfallsiges Gesuch mit den nöthigen Beweisthumern, noch vor dom Revisfonstermine 
bei der Bezirksbehörde anbringen, um diese in den Stand zu setzen, erforverlichen Falls vorläufige Unter 
suchung darüber auzustellen, thut er cs nicht, so bleibt ihm zwar sein Gesuch noch in dem Teimine selbst 
anzubringen unbenommen, es steht i#n aber in diesem Fall gegen die Entscheidung der Bezirbsbehorde beine 
westere Perufung #on die Landes-Direction zu. 
Diese sindet nur dann statt, wenn das Gesuch vor dem Termine angebracht worden ist, und 
auch in solchem Falle muß der Dienslpflichtige sosort noch in dem Termine,, wenn ihm der Beschiuß der Be- 
Ktebebonne mitgetheilt wird, erbldren, daß er davon Gebrauch machen wolle, widrigenfalls durchaus keine 
Acksicht dorauf genommcn werden kann. 
S. 20. Während die Bezirköbehörde uber die noch nicht erledigton Reclamationen Berstcht erstattet, setzt sie 
zugleich, zu möglichster Beschleunigung des ganzen Geschäfts, einen Tag zur Berloosung sest, und macht 
denselben ebenfalls 14 Tage bis 3 Wochen vorher durch das offieielle Wochenblatt bekannt. 
5.. 30. Bel der Verloofung muß ebenfalls jeder Dienstpflichtige persönlich erscheinen: für denjenigen, wel- 
er durch Krankheit am persönlichen Erscheinen gehindert wird, zieht der Bater oder Vormund das 
cos. Die Verloosung geschleht in jedem Bezirk resp. an dem Ort, wo das Amt seincn Sihßz hat. 
Sie geschiehet nach Anleitung einer, nach vollendeter Revision der Ortslisten von der Bezirksbe- 
hörde zusammen zu stellenden Generalliste. 
Die Namen derer, deren Reclamationen noch nicht erledigt sind, werden auf diese Liste mit auf- 
genommenz sie müssen sich auch zur Verloofung stellen und witloosen. 
b t Hat die Reclamation kuͤnstig eine definitive Freisprechung zur Folge, so wird dies in der Liste 
emerkt. 
8. 31. Nach geschehener Verloosung wird von der Bezirlsbehoͤrde, zum Behuf, bestaͤndiger Uebersicht und 
Nachweisung und zum Gebrauch bei kuͤnstigen Einstellungen, eine neue vollständige viste, Aushebunns-= 
liste, gefertigt, worinne sämmtliche Dienstpflichtige, mit Ausschluß der Zurückgestellten, nach Ordnung der 
gelogenen Nummern aufgeführt, diese letztern hingegen ebenfalls untor sich nach Ordnung ihrer Num- 
mern, der höchsten Nummer nachgesetzt, so wie alle diejenigen, welche entweder an dem zur Revisson 
der biheen bestimmten Tage, oder zur Verloofung nicht erschienen sind, und sich daher des Rechts des 
gooen . gemacht haben, allen Nummern und somit allen dencn, welche geloost haben, vorge- 
etzt werden. 
S. 32. Von r nach Wagsgabe der Verloosung zusammengestellten und sonst nach Vorschrift der vori- 
gen ##. vervol Andigten Bezirksaushebungslisten, hat jede Bezirksbehörde schleunigst ein Exemplar an 
die Landes-Direction einzusenden. 
# 33. Zu den Geschästen der Revision und Berichtigung der Listen ist von den Bezirkebehörden der 
Vorstand des betressenden Orts mit zuzuziehen. 
§. 34. Alle auf die Berichtigung der Listen und die Verloosung Bezug habenden Arbeiten und Expedi-
	        
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