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weschem dat Gesetz zur Anwrudung kommt, höchst wichtig für den Umfang und die künstige Hand-
habung des Gesepzes selbst ist: so war es nothwendig, diese Bemerkung zu den Landtags-Akten brin-
gen zu laffen, und dadurch eine Mißdeutung zu verhüthen, welche den. Bestimmungen des Grundge-
setzes, besonders den Bestimmungen im vierten Abschnitte des Grundgesetzes, gefährlich werden konnten.
Möchten Ihro Königl. Hoheit auch in diesem Theile gegenwärtigen unterthänigsten Vortrags einen
Beweiß finden., daß die getreuen Landstände des Grosherzogthums den Sinn und Geist ihrer Consti=
tution begriffen haben, und daß der Landtags-Vorstand des hohen Berufö, zu wachen über die Cons
stitution, immer eingedenk ist, und dadurch wundig zu seyn strebt.
Der getreue Borstand erneuert Ihro Königl. Hoheit die Versicherung seiner tlefsten Verehrung
und unwandelbaren Treue. Weimar, am 23. December 1817.
Der Vorstand der grtreuen Landstände des Grosherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach.
Georg Riedesel, Frepherr zu Eisenbach.
II. Unterthänigster Gortrag
des getreuen Landständischen Vorstandes über die Wirksamkeit des vom 20. Dec. 1812 an, Ver-
fassungsmäsig versammelt gewesenen Landtags-Ausschusses.
Nach Vorschrift des roöten Paragraphen des Grundgesetzes uber die Landständische Verfassung vom
5. May #810 soll, die Jahre ausgenommen, welche einem ordentlichen Landtage unmitrethar woraus-
gehen, dem 20. Dec, eines jedrn Jahres ein Landständischer Ausschuß sich hier versammeln, bestebend
aus dem Land-Marschall, und seinen beiden Gehülfen, und Sechs Landtags-Abgcordneten, nemlich
zweien des Weimdrischen, zweien des Eisenachischen, und zweien des Neustädtischen Kreises, in der
Maase, daß aus jedem Kreise ein Abgeordneter von dem Stande der Ritterguthsbesitzer, und, ein Ab-
geordneter von dem Stande der Bürger oder von dem Stande der Bauern dazu gewählt wird.
In der Voraussetzung, daß die Sitzungen des noch fortwährenden Landtags im Laufe des vorigen
Jahres fortgesetzt werden würden, waren, die Mitglieder des Ausschusses nicht gewählt worden, es wur-
de daher solches, ausnahmsweise, durch ein unter dem 77. Nov. 1817 an alle Landtags-Abgeerdnete
erlassenes Umlaufschrciben bewirkt, und durch die erfolgte Abstimmung beschlossen, daß die zu Erwäh=
lenden aus denselben Sechs Landtags-Abgeordneten destehen möchten, welche den Ausschuß zur Bear-
beitung der Steuersache bilden, damit gleichzeitig uber das, was bis jetzt in dieser Angelegenheit ge-
schehen, und was noch zu thun sey, Berathungen gepflogen werden könnten.
Dieser Ausschuß bestand aus:
1. dem Landständischen Vorstande, und
II. solgenden Sechs Landtags-Abgcordneten, als:
dem Cammorherrn, Obersorstmeister und Landrath Freiherrn von Lincker,
dem Hauptmann von Buttlar,
dem Hauptmann von Taubes,
dem Cammer-Director Rühlmann,
dem Rath Thon, und
dem Stadtrichter Dix.
Er versammelte sich am 19. Dec. 1877 in Weimar und eröffnete am darauf folgenden Tage sei-
ne Si#ungen zu Prufung der ihm mit Erinnerungen, Belegen, Acten, und andern nöthigen Nachwei-
sungen un'getheilten, das Calender= Jahr 1816 umfassenden Rechnungen, über die dem Grxosherzogl.
Hschafis-Collegim untergcordneten oder besondern Commissionen und Deputationen anvertrauten
assen.
Nachdem die ihm nothwendig erschienenen Ausstellungen groͤßtentheils erledigt und nur einige der-
selben der künstigen Begutachtung des Landtags vorbehalten worden, so erfolgte in Gemaͤßhelt des
blopten 5. des Grundgesebes, die förmliche Abnahmer und Justification dieser Rechnungen, so wie auch
die Entlassung der Nechunngsführer Der Ausschuß zur Abnahme der Rechnungen, endete am 2. Jan.
seine Sitzungen mit der beruhigenden Ueberzeugung, den nach der Versassung ihm aufruhenden Pflich-
ten vollkommen genuͤgt zu haben.
Der getreue Vorstand glaubt seine Pflicht zu erfuͤllen, wenn Ihro Koͤnigl. Hoheit er dieses hier-