Grosherzogl. S. Weimar — Eirrnachisches
Regierungs-Vlakk
Nummer 7. Den 7. April 1818.
Verordnung
gegen
Preß ---Mißbräuche.
Der Inhalk mehrerer zeither in den Grosßerzogl. Landen erschienenen Druckschristen und Zeitblaͤtter
bat versihirden#lich Beschwerden, sörmniche Untersuchungen und in Folge derselben die Ueberzeugung her-
bei geführt, daß die rerfassungemäßig eingeführte Preßfreibeit von mehrern Verfaslern solcher Schristen
gänglich mihverstonden und vie beltchenden Strasgesele wider Injurien, Schméhungen und Mojestätsbelei-
digungen aus den Augen geselt werden. Man wähnt, die Presssreiheit gebe die Besugniß, ales nach Be-
lieben Ktraflos drucken zu lassen, ohne chh zugleich zu erinnern, daß, so wie Jedermann zwar sprechen
darf, was er will, aber vennoch gestrast werden kann, sobald er ctwas gesetzlich strasbares gesprochen,
eben so auch das Jedruckte Wort vor dem Gelsetze zu verantworten bleibt.
Durch Aushebung der Gensur-Aunstalt konnte jedold die Veraneworklichkeit der Verfasser,
Herausgeber, Verleger und Drucker für den Inhalt der rurch das Instrument der Presje zur Publeitt
gebrachten Aeusserungen nicht im mindesten vercingerk, oder gar ausgehoen werden; v#mele ist gleich
nach Aushebung der Censur im Grostergogihun durch eine össentliche Bekanu#machung ((. No. 20 des
amtlichen Wochenblakts vom Jahr 18s6) auögesprochen worden, daß nameniuch Verfasser und Drucer
der in hiesigen kanden erschcinenden Schriften sür deren Inhalt verandvortlich bleiben und daher wenig-
stend Letzere sich stets auf dem Titelblate nennen müssen.
Er. Königl. Hoheit der Grorkerzog haden, in lir bereinsimmmung mit den Wünschen und Anerlgen
Höchst Ihrer geireuen Stände, der unterzcichneten Landesregierung bereits nig die Entwersung eines
eitzenen, umsassenden Gesebeo gegen den Misbrauch der Presse auigetragen, und
Höchstdieselben werden nitht anstehrn, sobald der nächsie Landtag musemenenfemnm ihm diesen Entwuf
eines neuen geschriebenen Rcchts zur versassungsmätzigen Prusung vorlegen zu lassen.
Um jedoch, bis dieser Entwurs zum särmlichen Gesed erhoben seon wird, weiteren Mißdeukungen und
Misbräuchen möglichst vorzubeugen, hat auf böchsten Besehl das Publikum- haben nomentlich Verfasser,
Herausgeder, Verleger und Drucker von Schriften an die aegen Injunen und Schmähschriften laͤngst be-
Kebenden, nirgends ausgehobenen, Verordnungen und Gesete nochmals ausrrücklich erinnert, und hiermit
ösfentlich vor den geseblichen Folgen des Misbrauchs der Presse nachdrücklichst venwarnt werden sollen.
Insbesondere st dabey zu verweisen auf die Landcs-Ordnung Cop. KXVI., welche