Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

30 
„Schelten, Schim'fen und Injuriiren hoher, besreypter Personen, die im 
„Regiment si 
zu den Obergerichtosallcn aladrücklich zählt. 
Ein höchsics Londeoherrl. Reschipt vom 10. Febr. d. J. hat dlese Gesebstelle. authentisch dayin 
interpretirt, (wie sie denn auch doctrinell Ktcs dahin intrepretirt werden müßte: 
bierunter auch die Injurien gegen auswärtige Staats-Oberhäupter 
H„und Regierungen begriffen sind.“ 
Juyleich wird, auf den Grund schon bestehender Gesebe, umd im Einklang mit den vom 
Vorstande der Landstände gegen Sr. Königl. Hoheit den Grosherzog ehrerbletigst aonsgesprochenen An- 
sichten und Wünschen, zu ndherer Regelung des Geschästoganges bei allen Untersuchungeprocessen we- 
gen Miotrauchs der Presse, und um keinen Zweisel über die Grundshe zu lassen, welche die Landes- 
Regierungen, als Justizhöse, bis zu PHublication eines neuen umsassenden Gesetzes 
umverüdkt beobachten zu müssen glauben, einsiweilen solgendes kund gemacht: 
I. 
Im Allgemeinen können und follen zwar die compekenten richterlichen Behörden wegen 
aller Vergehen durch die Presse begangen, eben so gut und in allen den Fällen amtlich ein- 
schreiten, wo solches bei Vergehungen, auf andere Weise verübt, Rechtens ist. 
II. 
Sobald es ssch jedoch von Wajestäcsbelcidigung und andern Staaksverbrechen im engem Sinne, 
von Verletzung der — audwärligen Regenten und Regierungen gebührenden Achtung und von Be- 
schimpfung öffenellcher Behörden des In-= oder Auslandes handelt, sind leoiglich dle Landesreglerungen 
resp. hier und zu Eisenach, als Justizhösc, competent, ohne alle Rücksicht auf sonst slatt habenden Ge- 
richtslland. (§.3 und 4 der Eriminalgerichtsordnung und Erläutcrungs-Publicandum-vom 17. Febr. d. 
J. in No. 5. des Regicrungsblatts.) 
III. 
Das Einschreiten zur Untersuchung ersolgt in solchen Fällen nach der Landeöreglerungen Ennessen 
durch Commissionen aus ihrer Mitte, durch das Criminalgericht, oder durch andere beaustragte Ge- 
nichiobehörden ihrer Wahl. 
IV. 
Für Denunciationen und Klagen der Privatpersonen, wie überhaupt im Cioilwege, bleibt jedoch 
der ordentliche Gerichtéstand des Beklagten auöschließlich kompctenk. 
V. 
Für den Bereich einer jeden Landesregierung ist ein eigener von Staakewegen besoldeter Fiscal 
angestellt, zu amtlicher Thatigkeit hinstchtlich aller eine Untersuchung und Vestrafung begründeler Preß- 
mißbraͤucht. 
VI. 
Die Groshenogl. Landeébirection hat, wenn sie als Oberpoliceybehrde (. 3#S. No. 9 und (0. 
der Verordnung über Organisation des Staakudienücé vom 15. Detbr. 1815.) Gesceworigiciten in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.