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Zu Urkund dessen ist dieses Steuerpatent von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserm Grosher=
rzogl. Insiegel bedruckt worden.
be geschehen und gegeben Weimar den 132. Jannar 1818.
(L. K.) Carl August.
Ernst August von Gerödorff.
— vdt. Helbig.
so wird solches, auf hoͤchsten Befehl, hiermit zu Jedermanns Kunde und Nachachtung oͤffentlich bekannt
imar, am 14. April 1818.
gemacht. We Ap 8 Grosherzogl. Saͤchs. Landesregierung.
von Muͤller.
U. Nachdem dem Dr. phil. mec. er chlrurg. Ernst de Valenti von Lobeda, welcher in
der mit ihm angestellten Prüfung ausgezeichnet gut bestanden hat, die gebetene Erlaubniß zur medicini-
schen und chirurgischen Praris in den Grosherzogl. Landen mit Ausschluß der Residenzstadt Weimar
und der Eisenacher Landestheile crtheilt, und thm Stadt-Sulza zu seinem Wohnort angewiesen, selbi-
ger auch verpflichtet worden ist, so wird dieses andurch betannt gemacht! ½m
Sign. Welmar, den 17. März 1818. Grosherzogl. Sachf. Paes-Direchon das.
von Motz.
III. Bei der in der hiesigen Residenz#odt seither vorgekommenen Verschiedenheit in der Benennung
der Quartier-Miethtermine auf Monate, Duartale und Viertrljahre sind ostmals zwischen Ver-
miethern und Miethsleuten Irrungen über die Auslegung dieser Worte entstanden und zu gerichtlicher
Erörterung gediehen, indem der Ausdrutt Monat bald vom vollen Monate, bald nur von vier vollen
Wochen, der Ausdruck Quartal oder Pierteljahr hingegen bald von vollen drei. Monatem, bald
nur von der Zeit bis zu den Festen Weilnachten, Ostern, Johannis und Michaelis verstanden wurde,
welches letztere besonders dann geschäh, wenn der Einzug des Miekhmanns gleich nach diesen Festen und
noch vor dem ersten Tage des solgenden Monaks erfolgt war.
Diesen, oft auf eine Menge gleichzeitig die Miethwohnungen ändernde Familien den unangenehm-
sten Einfluß dußernden Irrungen zu begegnen und eine rechtliche Gewißheit hierunter herzustellen, wird
hiermit festgesetzt:
1. daß unter dem in den mündlichen oder schristlichen Miethvertragen vorkommenden Ausdrucke
Monat, oder monatlich, bei gerichtlichen Miethirrungen jederzeit ein voller Kalendermonat verstanden
und bei Endigung der Miethzeit der Auszug und die Zurückgabe des Quartiers am letzten Monatstage
bewirkt, in dem Sall hingegen, wo nicht blos wochenweise eingemiethet und dennoch erst im Laufe eines
Monats das Quartier bezogen worden ist, unter dem Ausdruck Monat ein Zeitraum von dreißig Ta-
gen verstanden werden soll.
2. Sollen unter dem Ausdrucke Quartal oder Vierteljahr jederzeit drei, unter dem Ausdruck
halbes Jahr jederzeit sechs, und unter der Benennung Jahr stets zwölf volle Monate verstan-
den werden, so daß, selbst wo die Miethverträge vom Quartal Weihnachten, Ostern u. s. w. im Allge-
meinen sprechen, oder der Einzug schon in der Festwoche geschehen wäre, dennoch der Miethsmann erst
am letzten December, März, Junius oder September das Quartier an den Vermiether zurück zu ge-
ben und in dem Falle, wenn er ohne sein Verschulden erst in der Mitte eines solchen Quartals das
Quartier überkam, das erste Quartal nur theilweise zu bezahlen schuldig ist.
Uebrigens verskeht es sich aber von selbst, daß Niemanden hierdurch die Fretheit benommen ist,
in Mieehverträgen andere, hieivon abweichende Bestimmungen ausdr ücklich zu treffen, und daß nur,
wo diese fehlen, oder Zwelfel darüber entstchen, obige Beslummungen eintreten.
Jur Nachricht und Nachachtung. Weimar, am 10. April 1816.
· Grosherzogl. Saͤchs. Landesregierung das.
von Müuller.