Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

§  62  Die  öffentlichen  Abgaben.  271

20.  Dez.  1875  3,4%  des  Stenerkapitals  1).  Vom  1.  Mai  1008  ist  die  Grundsteuer  um  /1  herabgesept.
  Das  jetzt  maßgebende  Kataster  beruht  auf  dem  Gesetz  vom  15.  März  1882:).  Die  Einziehung
  der  Steuer  geschieht  durch  die  Amtslassen  zu  Eutin  und  Schwartau.  Eine  besondere  Gebäudestener
  ist  im  Fürstentum  Lübeck  erst  in  allerjüngster  Zeil  zur  Einführung  gelangt  und  erscheint
erst  im  Elat  für  1907  auf  Grund  des  Ges.  vom  1.  Mai  1906),  mit  dem  1.  Mai  1908  wurde  sie  um
5/1  herabgesetzt.  Weitere  Herabseungen  der  Grund-  und  der  Gebäudesteuer  sind  auch  hier  in
Aussicht  genommren,  falls,  die  Vermögenssteuer  gewisse  Erträgnisse  abwirft.

Im  Fürstentum  Birkenjseld  ordnete  nach  der  Parzellenvermeisung  der  Grundstücke  das
Geseb  vom  12.  Nov.  1845  4)  mit  der  Anlegung  des  Katasters  die  Erhebung  einer  Grenud-  und
Gebäudestener  in  Prozentsätzen  des  festgestellten  Steuerkapitals  an  und  zwar  wurde  durch
Gesetz  vom  18.  April  1864  der  Prozentsatz  auf  10½/20  des  Sienerkapitals  festgesetzl  ).  Durch  das
Gesetz  vom  7.  Jannar  1873  wurde  die  Grund=  und  Gebäudestener  zerlegt  in  eine  eigentliche  Grundund
  cine  eigentliche  Gebäudesteuer,  indem  die  alte  Grundsteuer,  soweit  sie  nach  Maßgabe  der
Katasterbeilräge  auf  die  Gebäude  als  solche  gelegt  war,  außer  Hebung  gesetzt  und  dafür  eine  nene
Gebäudesteuer  nach  dem  Mielswert  eingeführt  wurde.  Diese  Gebäudesteuer  wird  alle
15  Jahre  einer  Nevision  unterworfen,  bei  deren  Ausführung  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom
7.  Jannar  1873  maßgebend  sind  s).  Dic  alte  Immobiliarstener,  dic  das  Gesetz  vom  12.  Nov.  1845
eingeführt  hatte,  ist  als  reine  Grundsteuer  bestehen  geblicben  und  wird  seit  dem  Gesetz  vom  30.  Jan.
1885)  nur  noch  in  Höhe  von  1000  erhoben,  während  die  Gebäudesteuer  nach  einem  Gesetz  vom
gleichen  Tage  )  jetzt  in  allen  Steuerstusen  3%  des  reinen  Mietswertes  beträgt.  Seit  Einführung
der  Vermögenssteuner  im  Jahre  1908  sind  je  /8  der  Grund=  und  der  Gebäudesteucer  außer
Hebung  gesct  und  weitere  Herabsetzungen  in  Aussicht  genommcn,  falls  die  Vermögensstener  gewisse
  Erträgnisse  abwirft").  Für  das  Hobungswesen  gibt  es  noch  die  besonderen  Amtseinnehmereien
  zu  Birkenfeld  und  zu  Oberstein,  während  sonst  die  Verwaltungsinstanz  der  Aemter  in  Fortfall
  gekommen  ist.

b)  Die  Einkommensteuner.  urch  Gesetz  vom  6.  April  1864  10)  gelangte
im  Herzogtum  eine  klassisizierte  Einkommensteuer  zur  Einführung,  die  durch  Novellen
vom  11.  März  1891  11)  und  17.  März  1906  12)  in  wesentlichen  Punkten  fortgebildet
wurde.  Unter  dem  12.  Mai  1906  19)  gelangte  dann  ein  neues  Einkommensteuergesetz
zur  Einführung.  Dieses  schließt  sich  in  seinem  Aufbau  wie  in  seinen  hauptsächlichsten
Bestimmungen  teilweise  sogar  wörtlich  an  das  preußische  Einkommenstenergesetz  vom
24.  Juni  1891  an,  immerhin  finden  sich  aber  auch  einige  wichtige  Abweichungen.  Die
Ausführungsbestimmungen  datieren  vom  12.  Febr.  190714).  Das  Gesetz  hat  dann
schon  zwei  allerdings  unbedeutende  Abänderungen  erfahren  durch  die  Ges.  vom  20.  März
190815)  und  vom  6.  Januar  190916)  und  durch  eine  V.  vom  20.  April  190917)  aus  Anlaß
  des  neuen  R  .  gegen  die  Doppelbesteuerung.  Steuerpflichtig  sind  natürliche
  wie  juristische  Personen.  Bei  den  natürlichen  Personen  beruht
die  subjektive  Steuerpflicht  regelmäßig  auf  der  Staatsangehörigkeit  im  Herzogtum');

 

1)  Ges.  vom  20.  Dez.  1875  im  GVl.  für  Lüb.  Bd.  16  S.  225.  Die  Abschätung  des  Stenerkapitals
  ist  im  wesentlichen  nach  gleichen  Grundsätzen  erfolgt  wie  im  Herzogtum,  vgl.  darüber
Kollmann,  Statistische  Beschreibung  der  Gemeinden  des  Fürstentums  Lübeck  1901  S.  33  ff.

2)  GVl.  für  Lüb.  Bd.  18  S.  16  ff.  3)  Ebendort  Bd.  21  S.  233  ff.

4)  Varnstedis  GS.  für  Birl.  Bd.  7  S.  40  ff.  5)  GBl.  für  Birk.  Bd.  3  S.  197  ff.

6)  Vgl.  Art.  19  des  Ges.  vom  7.  Jan.  1873  GBl.  für  Birk.  Bd.  7  S.  141  ff.

7)  Daselbst  Bd.  11  S.  43.  8)  Ebendort  S.  45.

9)  Vgl.  das  Ges.  über  die  Vermögenssteuer  vom  26.  April  1908  im  Gl.  für  Virk.  Bd.  18

S.  561ff.

10)  Gl.  für  Old.  Bd.  18  S.  600  ff.  11)  Ebendort  Bd.  29  S.  343.
12)  Daselbst  Bd.  34  S.  595  ff.  13)  Daselbst  Bd.  35  S.  833  ff.
14)  Daselbst  Bd.  36  S.  77  ff.  15)  Ebendort  S.  827  ff.  16)  Daselbst  Bd.  37  S.  2.

17)  Daselbst  S.  105  ff.

18)  Ausgenommen  sind  diejenigen  a)  welche,  ohne  im  Herzoglum  cinen  Wohnsiy  (§  1  Abs.  2
des  Doppelsteuerges.  vom  22.  März  1909)  zu  haben,  in  einem  andern  Bundesstaat  oder  in  einem
deutschen  Schutzgebiet  wohnen  (§  1  Abs.  2  a.  a.  O.)  oder  einen  dienstlichen  Wohnsik  haben,  oder
welche,  ohne  im  Herzogtum  einen  Wohnsitz  oder  ceinen  dienstlichen  Wohnsitz  zu  haben,  in  einem