§ 62 Die öffentlichen Abgaben. 271
20. Dez. 1875 3,4% des Stenerkapitals 1). Vom 1. Mai 1008 ist die Grundsteuer um /1 herabgesept.
Das jetzt maßgebende Kataster beruht auf dem Gesetz vom 15. März 1882:). Die Einziehung
der Steuer geschieht durch die Amtslassen zu Eutin und Schwartau. Eine besondere Gebäudestener
ist im Fürstentum Lübeck erst in allerjüngster Zeil zur Einführung gelangt und erscheint
erst im Elat für 1907 auf Grund des Ges. vom 1. Mai 1906), mit dem 1. Mai 1908 wurde sie um
5/1 herabgesetzt. Weitere Herabseungen der Grund- und der Gebäudesteuer sind auch hier in
Aussicht genommren, falls, die Vermögenssteuer gewisse Erträgnisse abwirft.
Im Fürstentum Birkenjseld ordnete nach der Parzellenvermeisung der Grundstücke das
Geseb vom 12. Nov. 1845 4) mit der Anlegung des Katasters die Erhebung einer Grenud- und
Gebäudestener in Prozentsätzen des festgestellten Steuerkapitals an und zwar wurde durch
Gesetz vom 18. April 1864 der Prozentsatz auf 10½/20 des Sienerkapitals festgesetzl ). Durch das
Gesetz vom 7. Jannar 1873 wurde die Grund= und Gebäudestener zerlegt in eine eigentliche Grundund
cine eigentliche Gebäudesteuer, indem die alte Grundsteuer, soweit sie nach Maßgabe der
Katasterbeilräge auf die Gebäude als solche gelegt war, außer Hebung gesetzt und dafür eine nene
Gebäudesteuer nach dem Mielswert eingeführt wurde. Diese Gebäudesteuer wird alle
15 Jahre einer Nevision unterworfen, bei deren Ausführung die Vorschriften des Gesetzes vom
7. Jannar 1873 maßgebend sind s). Dic alte Immobiliarstener, dic das Gesetz vom 12. Nov. 1845
eingeführt hatte, ist als reine Grundsteuer bestehen geblicben und wird seit dem Gesetz vom 30. Jan.
1885) nur noch in Höhe von 1000 erhoben, während die Gebäudesteuer nach einem Gesetz vom
gleichen Tage ) jetzt in allen Steuerstusen 3% des reinen Mietswertes beträgt. Seit Einführung
der Vermögenssteuner im Jahre 1908 sind je /8 der Grund= und der Gebäudesteucer außer
Hebung gesct und weitere Herabsetzungen in Aussicht genommcn, falls die Vermögensstener gewisse
Erträgnisse abwirft"). Für das Hobungswesen gibt es noch die besonderen Amtseinnehmereien
zu Birkenfeld und zu Oberstein, während sonst die Verwaltungsinstanz der Aemter in Fortfall
gekommen ist.
b) Die Einkommensteuner. urch Gesetz vom 6. April 1864 10) gelangte
im Herzogtum eine klassisizierte Einkommensteuer zur Einführung, die durch Novellen
vom 11. März 1891 11) und 17. März 1906 12) in wesentlichen Punkten fortgebildet
wurde. Unter dem 12. Mai 1906 19) gelangte dann ein neues Einkommensteuergesetz
zur Einführung. Dieses schließt sich in seinem Aufbau wie in seinen hauptsächlichsten
Bestimmungen teilweise sogar wörtlich an das preußische Einkommenstenergesetz vom
24. Juni 1891 an, immerhin finden sich aber auch einige wichtige Abweichungen. Die
Ausführungsbestimmungen datieren vom 12. Febr. 190714). Das Gesetz hat dann
schon zwei allerdings unbedeutende Abänderungen erfahren durch die Ges. vom 20. März
190815) und vom 6. Januar 190916) und durch eine V. vom 20. April 190917) aus Anlaß
des neuen R . gegen die Doppelbesteuerung. Steuerpflichtig sind natürliche
wie juristische Personen. Bei den natürlichen Personen beruht
die subjektive Steuerpflicht regelmäßig auf der Staatsangehörigkeit im Herzogtum');
1) Ges. vom 20. Dez. 1875 im GVl. für Lüb. Bd. 16 S. 225. Die Abschätung des Stenerkapitals
ist im wesentlichen nach gleichen Grundsätzen erfolgt wie im Herzogtum, vgl. darüber
Kollmann, Statistische Beschreibung der Gemeinden des Fürstentums Lübeck 1901 S. 33 ff.
2) GVl. für Lüb. Bd. 18 S. 16 ff. 3) Ebendort Bd. 21 S. 233 ff.
4) Varnstedis GS. für Birl. Bd. 7 S. 40 ff. 5) GBl. für Birk. Bd. 3 S. 197 ff.
6) Vgl. Art. 19 des Ges. vom 7. Jan. 1873 GBl. für Birk. Bd. 7 S. 141 ff.
7) Daselbst Bd. 11 S. 43. 8) Ebendort S. 45.
9) Vgl. das Ges. über die Vermögenssteuer vom 26. April 1908 im Gl. für Virk. Bd. 18
S. 561ff.
10) Gl. für Old. Bd. 18 S. 600 ff. 11) Ebendort Bd. 29 S. 343.
12) Daselbst Bd. 34 S. 595 ff. 13) Daselbst Bd. 35 S. 833 ff.
14) Daselbst Bd. 36 S. 77 ff. 15) Ebendort S. 827 ff. 16) Daselbst Bd. 37 S. 2.
17) Daselbst S. 105 ff.
18) Ausgenommen sind diejenigen a) welche, ohne im Herzoglum cinen Wohnsiy (§ 1 Abs. 2
des Doppelsteuerges. vom 22. März 1909) zu haben, in einem andern Bundesstaat oder in einem
deutschen Schutzgebiet wohnen (§ 1 Abs. 2 a. a. O.) oder einen dienstlichen Wohnsik haben, oder
welche, ohne im Herzogtum einen Wohnsitz oder ceinen dienstlichen Wohnsitz zu haben, in einem