206 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
vor dem Vermittelungsamte der in. der G.-O. Kap.
17 §S. 1 Nr. 12 enthaltenen civilrechtlichen Anfechtung
fortan ungeachtet ihrer Vollziehbarkeit unterliegen.
Urth. v. 20. Mai HVNr. 1047. «
- Alimentenklage gegen die Großeltern
des außerehelichen Kindes.
Klagsbegründung, preuß. Landr. Zur
Alimentenklage gegen die Eltern des außerehelichen
Vaters genügt es, daß die Vaterschaft des Sohnes
zu dem Kinde und dessen Unvermögenheit zur Reichung
des Unterhaltes festgestellt ist, und gehört die
Behauptung der Vermögenheit der Großeltern deß
Kindes zur Alimentenleistung so wenig zum Klagegrunde,
als dieses bei anderen Schuldklagen der
Faul ist. Aus den §. 628—630 II, 2 des preuß.
andr. läßt sich das Gegentheil nicht ableiten, indem
dieselben nur die Reihenfolge in der Alimentationspflicht
feststellen, aus §. 630 insbesondere
deßhalb nicht, weil dieser einen Ausnahmsfall von
der im §. 628 enthaltenen Regel enthält (eintretende
Aliment.-Pflicht der außerehel. Mutter, wenn
sie hinreichendes eigenes Vermögen hat). Die Beitreibung
der Alimente (hier bereits auf das niederste
Maß festgesetzt) kann also dem Exekutionsverfahren
überlassen bleiben. Urth. v. 19. Mai HVNr. 1025.
Haftung aus Verschulden. Sind
Verwaltungsbeamte von den Verwaltungsbehörden
wegen Verschuldens
als haft bar erklärt, so sind die Gerichte
befugt, bei Ersatz-Ansprüchen derselben
unter einander das theilweise Ueberwiegen
des Verschuldens festzustellen. Der
Ersatzanspruch wird durch eigenes Verschulden
au5ßgeschlossen, wenn es sich
um einen dem Ersatzkläger selbst zugegaugenen
Schaden handelt. Eine Armosene
ist dadurch zu Schaden gekommen, daß eine von den