Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVIII. Band. (38)

206  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

vor  dem  Vermittelungsamte  der  in.  der  G.-O.  Kap.
17  §S.  1  Nr.  12  enthaltenen  civilrechtlichen  Anfechtung
  fortan  ungeachtet  ihrer  Vollziehbarkeit  unterliegen.
  Urth.  v.  20.  Mai  HVNr.  1047.  «
-  Alimentenklage  gegen  die  Großeltern
  des  außerehelichen  Kindes.
Klagsbegründung,  preuß.  Landr.  Zur
Alimentenklage  gegen  die  Eltern  des  außerehelichen
Vaters  genügt  es,  daß  die  Vaterschaft  des  Sohnes
zu  dem  Kinde  und  dessen  Unvermögenheit  zur  Reichung
  des  Unterhaltes  festgestellt  ist,  und  gehört  die
Behauptung  der  Vermögenheit  der  Großeltern  deß
Kindes  zur  Alimentenleistung  so  wenig  zum  Klagegrunde,
  als  dieses  bei  anderen  Schuldklagen  der
Faul  ist.  Aus  den  §.  628—630  II,  2  des  preuß.
andr.  läßt  sich  das  Gegentheil  nicht  ableiten,  indem
  dieselben  nur  die  Reihenfolge  in  der  Alimentationspflicht
  feststellen,  aus  §.  630  insbesondere
deßhalb  nicht,  weil  dieser  einen  Ausnahmsfall  von
der  im  §.  628  enthaltenen  Regel  enthält  (eintretende
  Aliment.-Pflicht  der  außerehel.  Mutter,  wenn
sie  hinreichendes  eigenes  Vermögen  hat).  Die  Beitreibung
  der  Alimente  (hier  bereits  auf  das  niederste
Maß  festgesetzt)  kann  also  dem  Exekutionsverfahren
überlassen  bleiben.  Urth.  v.  19.  Mai  HVNr.  1025.
Haftung  aus  Verschulden.  Sind
Verwaltungsbeamte  von  den  Verwaltungsbehörden
  wegen  Verschuldens
als  haft  bar  erklärt,  so  sind  die  Gerichte
befugt,  bei  Ersatz-Ansprüchen  derselben
unter  einander  das  theilweise  Ueberwiegen
  des  Verschuldens  festzustellen.  Der
Ersatzanspruch  wird  durch  eigenes  Verschulden
  au5ßgeschlossen,  wenn  es  sich
um  einen  dem  Ersatzkläger  selbst  zugegaugenen
  Schaden  handelt.  Eine  Armosene
ist  dadurch  zu  Schaden  gekommen,  daß  eine  von  den