— 24 —
Da diese Grundsätze in der Rechtsprechung leider nicht voll
zur Geltung gelangt sind, ist von seiten des Bundesrats mit
dem Normalentwurf von Vorschriften betr. die Herstellung von
kohlensauren Getränken und den Verkehr mit solchen Getränken
eine besondere Regelung durch zu erlassende Polizeiverordnungen
in die Wege geleitet worden, dessen Vorschriften sich erstrecken
auf Anlagen, in denen Getränke — mit Ausnahme von Schaumwein
und Fruchtschaumwein unter Zusatz von Kohlensäure gewerbsmäßig
hergestellt werden. Hiernach ist im besonderen bestimmt,
daß zur Herstellung von Getränken, die als Fruchtoder
Brauselimonaden in den Verkehr gebracht werden, neben
Wasser, Kohlensäure, Rohr= und Rübenzucker nur natürliche Fruchtsäfte
oder reine Fruchtsirupe (Zubereitungen aus natürlichem Fruchtsaft
und Zucker) benutzt werden dürfen. Bei der Herstellung von Getränken
aus dem Saft von Früchten der Gattung Zitrus ist ein
Zusatz des entsprechenden natürlichen Schalen-Aromas zulässig. Enthalten
die Getränke andere als die genannten Stoffe, so müssen sie als
Kunsterzeugnisse gekennzeichnet werden. Dieser Entwurf ist
für das Königreich Preußen mit dem Ministerialerlaß betr. die Herstellung
kohlensaurer Getränke und dem Verkehr mit solchen Getränken
vom 26. August 1912 veröffentlicht worden. Dabei ist näher ausgeführt,
daß die Bezeichnung Himbeer-Limonade usw. unter allen Umständen
den reinen Fruchtlimonaden, die ihren Geschmack und
Aroma natürlichen Fruchtsäften verdanken, vorzubehalten ist, da erhebliche
Unterschiede in Geschmack und Aroma zwischen dem aus den
Säften natürlicher Früchte hergestellten und den aus alkoholischen
Auszügen solcher bereiteten Getränken bestehen und die unterschiedslose
Verwendung der Bezeichnung „Frucht= oder Brauselimonade“
für beide Arten von Getränken nicht den Anforderungen der Redlichkeit
im Handel und Verkehr entspricht. Die Verwendung von Stärkezucker,
der erhebliche nicht in Zucker umgewandelte Dextrinmengen
enthält, ist unter den gleichen Bedingungen (technisch rein), wie im
Weingesetz vorgeschrieben, unter Deklaration zulässig, so daß ein mit
Stärkesirup hergestelltes Getränk als Kunsterzeugnis zu kennzeichnen
ist. Die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung hat das Kammergericht
in der Entscheidung vom 6. April 1914 über eine nicht aus
natürlichen Fruchtsäften, sondern aus Essenzen hergestellte Zubereitung
mit der Bezeichnung „Brauselimonade mit Zitronengeschmack“
bestätigt. ·
Seit dem 1. September 1918 unterliegen gewerbsmäßig abgefüllte
natürliche Mineralwässer, Limonaden und andere künstlich bereitete
Getränke sowie konzentrierte Kunstlimonaden und Grundstoffe
zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden, sofern sie für den