Full text : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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Da  diese  Grundsätze  in  der  Rechtsprechung  leider  nicht  voll
zur  Geltung  gelangt  sind,  ist  von  seiten  des  Bundesrats  mit
dem  Normalentwurf  von  Vorschriften  betr.  die  Herstellung  von
kohlensauren  Getränken  und  den  Verkehr  mit  solchen  Getränken
eine  besondere  Regelung  durch  zu  erlassende  Polizeiverordnungen
in  die  Wege  geleitet  worden,  dessen  Vorschriften  sich  erstrecken
auf  Anlagen,  in  denen  Getränke  —  mit  Ausnahme  von  Schaumwein
  und  Fruchtschaumwein  unter  Zusatz  von  Kohlensäure  gewerbsmäßig
  hergestellt  werden.  Hiernach  ist  im  besonderen  bestimmt,
  daß  zur  Herstellung  von  Getränken,  die  als  Fruchtoder
  Brauselimonaden  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  neben
Wasser,  Kohlensäure,  Rohr=  und  Rübenzucker  nur  natürliche  Fruchtsäfte
  oder  reine  Fruchtsirupe  (Zubereitungen  aus  natürlichem  Fruchtsaft
  und  Zucker)  benutzt  werden  dürfen.  Bei  der  Herstellung  von  Getränken
  aus  dem  Saft  von  Früchten  der  Gattung  Zitrus  ist  ein
Zusatz  des  entsprechenden  natürlichen  Schalen-Aromas  zulässig.  Enthalten
  die  Getränke  andere  als  die  genannten  Stoffe,  so  müssen  sie  als
Kunsterzeugnisse  gekennzeichnet  werden.  Dieser  Entwurf  ist
für  das  Königreich  Preußen  mit  dem  Ministerialerlaß  betr.  die  Herstellung
  kohlensaurer  Getränke  und  dem  Verkehr  mit  solchen  Getränken
vom  26.  August  1912  veröffentlicht  worden.  Dabei  ist  näher  ausgeführt,
  daß  die  Bezeichnung  Himbeer-Limonade  usw.  unter  allen  Umständen
  den  reinen  Fruchtlimonaden,  die  ihren  Geschmack  und
Aroma  natürlichen  Fruchtsäften  verdanken,  vorzubehalten  ist,  da  erhebliche
  Unterschiede  in  Geschmack  und  Aroma  zwischen  dem  aus  den
Säften  natürlicher  Früchte  hergestellten  und  den  aus  alkoholischen
Auszügen  solcher  bereiteten  Getränken  bestehen  und  die  unterschiedslose
  Verwendung  der  Bezeichnung  „Frucht=  oder  Brauselimonade“
für  beide  Arten  von  Getränken  nicht  den  Anforderungen  der  Redlichkeit
  im  Handel  und  Verkehr  entspricht.  Die  Verwendung  von  Stärkezucker,
  der  erhebliche  nicht  in  Zucker  umgewandelte  Dextrinmengen
enthält,  ist  unter  den  gleichen  Bedingungen  (technisch  rein),  wie  im
Weingesetz  vorgeschrieben,  unter  Deklaration  zulässig,  so  daß  ein  mit
Stärkesirup  hergestelltes  Getränk  als  Kunsterzeugnis  zu  kennzeichnen
  ist.  Die  Rechtsgültigkeit  dieser  Verordnung  hat  das  Kammergericht
  in  der  Entscheidung  vom  6.  April  1914  über  eine  nicht  aus
natürlichen  Fruchtsäften,  sondern  aus  Essenzen  hergestellte  Zubereitung
  mit  der  Bezeichnung  „Brauselimonade  mit  Zitronengeschmack“
bestätigt.  ·

Seit  dem  1.  September  1918  unterliegen  gewerbsmäßig  abgefüllte
  natürliche  Mineralwässer,  Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete
  Getränke  sowie  konzentrierte  Kunstlimonaden  und  Grundstoffe
zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden,  sofern  sie  für  den