Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

Grosherzogl.  S.  Weimar  —  Eisenachisches

egierungs-Blakk

Nummer  14.  Den  6.  Octbr.  1818.

 

 

Karl  Augu  st,

von  Gottes  Gnaden  Grosherzog  zu  Sachsen-Welmar--Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringe
  Marggraf  zu  Melssen,  gesürsterer  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenham,
Neustadt  und  Tautenburg,  2c.  2c.

Die  vielfachen  Nachthelle,  welche  für  die  peluliche  Rechrspflege  enrstehen,  wenn  sie  in
Verbindung  nuc  der  bürgerlichen  von  einem  und  demselben  Unterrichter  verwastet  w##rd,
sind  %  kesonbere  auch  in  Unserm  Neuttädtischen  Kreise  empfunden  worden  und  konneen  von
Unlerer  landesva#erlichen  Fürsorge  nicht  unbeachter  blelben.  Jener  wichtige  Jweig  der
Stoarsgewale  —  dore  in  zwei  Aemrer  und  in  elne  große  Au#fl  verschledenarriger,  in
manchem  Orte  je  nach  einzelrg  Häusern  oder  aoger  perlodisch  wechselnder  Pacrimonialperichte
zersplictert  und  schon  dadurch  in  seiner  Wirksamkeit  gelähmr,  erlag  donn  vollends  unfer  verderblichen
  Competenzltlreicigkeicen,  der  unvermelolichen  Folge  hänfstger  Juriêdicrionscensllcte.

agegen  bewährten  sich  die  schon  seit  mehrern  Jahren  in  Unfern  Fürskenrhumern
Weimar  und  Eisenach  ausgestelleen  besondern  Crinilnalgerichee,  durch  ihre  unnncerbrorhenc,
lreiere  und  in  einem  grastern  geographischen  Bezirk  mit  Einheir,  Ueberblick  und  Nachdruck
sich  bewegende  Berufothäriglelt,  ole  Insticute  von  entschiedenem  Nuüen  lür  offertliche
Sicherheir  und  Wohlsarth.  «  «

VondickenErnsäqsmgeageleiketbewilemsthlkakhunvZustimmungllnserckges
trettuikqsidliåndhbrschlosskshstirllnstheustckvkischcn  Kreis,  vom  fuuszehnten  Occ(ober
  dieses  Jahres  an,  ein  eignes  Criminalgerich  4  Weida  eröffnen  zu  lassen  und
für  solches  vie  für  Unsere  Fürskenehümer  Weimar  und  Eisenach  schon  im  Z-  i812  ersassent  Cri·
inlnalgerichtsordnung/  jedoch  mit  einigen  Abaͤuderungen,  wie  theils  Beruͤcksichtigung  der  im
MNeusaͤdter  Kreise  noch  bestehenden  Koͤniglich  Saͤchsischen  Gesetze,  thells  specielle  ven  Uns
genchmigte  Ancräge  Unserer  geereuen  bondstände  sie  herbelführren,  geletlich  cinzusühren.

Nachdem  nun  die  nochsiehende,  von  Unserer  hlesigen  Landroregierung  entworfene

.  Ger  gordnung  für  das  Criminalgericht  Fzu  Weida
durchgängig  Unsere  Genehmigung  erhalcen;  so  erehellen  Wir  ihr  hierdurch  Unsere  landesfürktliche
  Sanction  und  wollen,  daß  dieser  Gerichesordnung  #owohl  von  dem  Criminalgericht,
als  auch  von  allen  Gerichtsbeho#rden  und  Unterthanen  des  Neustäbter  Kreise,  insoweie  diefelbe
  sie  betrift,  hinsichtlich  aller  von  Zeit  der  Eroͤffnung  des  Criminalgerlchts  zu  Weida  an
erwachsenden  Untersuchungen,  unabweichend  nachgegangen  werde;  dagegen  alle  am  kunkzehnten
  October  d.  J.  bereies  anhängige  Unrersuchungen,  auch  wenn  sie  zum  Bereich  dee  Criminalgerichts
  zu  Weida  gehörten,  von  den  zeirherigen  Untersuchungorichrern  durchgeführe  wer.
den  sollen,  dafern  nichs  Unsere  kandesregierung  in  besondern  Fällen  die  Abgabe  der  einzelnen
Untersuchung  an  das  Criminalgericht  aubdrücklich  anordnen  wird.