Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

246                               Militärstrafgerichtsordnung.

trittskarten,  sofern  die  Erlangung  der  Karten  unentgeltlich  erfolgt

  und  für  Jedermann  in  gleicher  Weise  möglich  ist  —  sind

zulässig.    Vgl.  RG.  vom  20.  Okt.  1880.  R.  2,361.  RMGer.  II.
21.  Juli  1903.  E.  5,270.  I.  23.  Febr.  1905.  E.  8,163.

283.¹)  Die  Oeffentlichkeit  kann  für  die  ganze  Verhandlung
  oder  für  einen  Theil  derselben  ¹ª)  durch  Beschluß
des  Gerichts  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  eine  Gefährdung
  der  öffentlichen  Ordnung,  ²)  insbesondere  der
Staatssicherheit,  oder  eine  Gefährdung  militärdienstlicher
Interessen  oder  eine  Gefährdung  der  Sittlichkeit  besorgen
läßt.  ³) ⁴)  ⁵) ⁶) ⁷)

Unberührt  bleibt  die  nach  §  8  des  Reichsmilitärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874  dem  Kaiser  zustehende  Befugniß,
  allgemeine  Vorschriften  darüber  zu  erlassen,  unter
welchen  Voraussetzungen  das  Gericht  die  Oeffentlichkeit
der  Verhandlung  wegen  Gefährdung  der  Disziplin  auszuschließen

  hat.

1)  Vgl.  §  173.  GVG.  in  der  durch  das  Gesetz  vom  5.  April
1888  (RGBl.  S.  133)  gegebenen  Fassung.

1a)  In  dem  Beschlusse  ist  anzugeben,  ob  die  Öffentlichkeit
für  die  ganze  Verhandlung  oder  nur  für  einen  Teil  derselben
ausgeschlossen  wird.  RMGer.  PE.  VI,  36.

2)  Wird  seitens  der  Zuhörer  die  Verhandlung  gestört,  so
liegt  hierin  selbstverständlich  eine  Gefährdung  der  öffentlichen
Ordnung.    Vgl.  Loewe  zu  §  173  A.  2.

3)  Der  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  erfolgte  Ausschluß
  gewisser  Klassen  von  Personen  von  dem  Zutritte  zu

 



 

einem  Teile  der  öffentlichen  Verhandlung  enthält  eine  Verletzung
  der  Vorschriften  über  die  Öffentlichkeit  des  Verfahrens.
RMGer.  I.  11.  Jan.  1902.  E.  2,158.

4)  Gefährdung  guter  Sitten  ist  nur  identisch  mit  Gefährdung
  der  Sittlichkeit.

Gute  Sitten  begreifen  alles  unter  sich,  was  nach  den
Regeln  eines  anständigen,  ehrbaren,  die  Anschauungen  und
Gebräuche  der  allgemein  herrschenden  Lebensführung  befolgenden
  Verhaltens  von  dem  Einzelnen  gefordert  wird.  „Sittlichkeit“
  ist  in  Beziehung  auf  das  Geschlechtliche  zu  verstehen.

5)  Eine  ausdrückliche  Erklärung  dahin,  daß  die  Öffentlichkeit
  bei  der  Urteilsverkündung  wiederhergestellt  sei,  ist  nicht