246 Militärstrafgerichtsordnung.
trittskarten, sofern die Erlangung der Karten unentgeltlich erfolgt
und für Jedermann in gleicher Weise möglich ist — sind
zulässig. Vgl. RG. vom 20. Okt. 1880. R. 2,361. RMGer. II.
21. Juli 1903. E. 5,270. I. 23. Febr. 1905. E. 8,163.
283.¹) Die Oeffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung
oder für einen Theil derselben ¹ª) durch Beschluß
des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, ²) insbesondere der
Staatssicherheit, oder eine Gefährdung militärdienstlicher
Interessen oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen
läßt. ³) ⁴) ⁵) ⁶) ⁷)
Unberührt bleibt die nach § 8 des Reichsmilitärgesetzes
vom 2. Mai 1874 dem Kaiser zustehende Befugniß,
allgemeine Vorschriften darüber zu erlassen, unter
welchen Voraussetzungen das Gericht die Oeffentlichkeit
der Verhandlung wegen Gefährdung der Disziplin auszuschließen
hat.
1) Vgl. § 173. GVG. in der durch das Gesetz vom 5. April
1888 (RGBl. S. 133) gegebenen Fassung.
1a) In dem Beschlusse ist anzugeben, ob die Öffentlichkeit
für die ganze Verhandlung oder nur für einen Teil derselben
ausgeschlossen wird. RMGer. PE. VI, 36.
2) Wird seitens der Zuhörer die Verhandlung gestört, so
liegt hierin selbstverständlich eine Gefährdung der öffentlichen
Ordnung. Vgl. Loewe zu § 173 A. 2.
3) Der auf Anordnung des Vorsitzenden erfolgte Ausschluß
gewisser Klassen von Personen von dem Zutritte zu
einem Teile der öffentlichen Verhandlung enthält eine Verletzung
der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.
RMGer. I. 11. Jan. 1902. E. 2,158.
4) Gefährdung guter Sitten ist nur identisch mit Gefährdung
der Sittlichkeit.
Gute Sitten begreifen alles unter sich, was nach den
Regeln eines anständigen, ehrbaren, die Anschauungen und
Gebräuche der allgemein herrschenden Lebensführung befolgenden
Verhaltens von dem Einzelnen gefordert wird. „Sittlichkeit“
ist in Beziehung auf das Geschlechtliche zu verstehen.
5) Eine ausdrückliche Erklärung dahin, daß die Öffentlichkeit
bei der Urteilsverkündung wiederhergestellt sei, ist nicht