Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Sittitige

Piolokse

oll.
siriß.

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Zu  diesem  Ende  hat  der  Geometer  den  Feldgeschworenen  ein  Verzeichniß  der
neu  zu  beschaffenden  Grenzsteine  mit  Angabe  ihrer  Größe,  Bearbeitung  tc.  zuzufertigen
  und  nach  deren  Beschaffung  den  Tag  der  Setung  zu  bestimmen.

Dieses  Verzeichniß  der  neu  zu  sehenden  Steine,  in  welchem  die  an  die  bagpfähle
  geschriebenen  Nummern  der  betreffenden  Punkte  mit  zu  bemerken  sig  sind
nach  Vollendung  der  Sleinsehung  mit  zu  den  Acten  zu  nehmen;  zuvor  ist  jedoch
von  den  Feldgeschworenen  darauf  zu  bescheinigen,  daß  die  Steinsetzung  wirklich
vollzogen  ist.

F.  11.

Bel  slreltigen  Grenzen  hat  der  Geometer  sich  möglichst  zu  bemühen,  sofort
einen  Vergleich  zu  Stande  zu  bringen  und  die  Partheien  dabei  besonders  auf  den,
den  Werth  deo  Gegenstandes  oft  weit  übersteigenden  Kostenaufwand  eines  Grenzstreites
  aufmerksam  zu  machen.  Zugleich  hat  derselbe  die  richtige  Grenze  durch
Vergleichung  mit  den  etwa  vorhandenen  älkeren  Kartken,  Befragung  der  Gerichtspersonen,
  der  Feldgeschworenen  und  anderer  ortökundiger  Einwohner  möglichst  zu
ermitteln  und  zu  Herstellung  einer  passenden  Grenzlinie  angemessene  Vorschläge
zu  th

Gelingt  es  nicht,  eine  Vereinsgung  zu  bewirken,  *  hat  der  Geometer  die  von
ihm  in  Vorschlag  gebrachte  Grenzlinie  vorläusig  in  der  oben  §.  10  vorgeschriebenen.
  Weise  zu  bezeichnen;  jeder  der  beiden  Partheien  t  frei,  ihre  vermeintlichen
Anspruͤche  im  Wege  Rechtens  geltend  zu  machen;  sie  hat  jedoch  ihre  desfallsigen
Anträge  binnen  vierzehn  Tagen  bei  der  zuständigen  Gerichtoobrigkeit  anzubringen,
sich  über  dieses  Anbringen  eine  schriftliche  Bescheinigung  ertheilen  zu  lassen  und
solche  dem  Geometer  zu  überreichen.  Geschieht  dies  binnen  der  obigen  Frist  nicht,
so  gilt  der  Vorschlag  als  crncenommen  und  ist  die  Grenze  in  dessen  Gemäßheit  zu
reguliren  und  zu  versteine

Kommt  hingegen  die  Sache  zum  Streit,  so  ist  einstweilen  die  Grenzlinie
nach  Maaßgabe  des  von  dem  Geometer  gemachten  Vorschlages  auf  der  Menselplatte
wit  einer  punktirten  Linie  zu  begeichnen,  nach  Beendigung  des  Prozesses  aber  die
durch  dessen  Entscheidung  festgestellte  Grenglinie  zu  versteinen  und  auf  der  Karte
nachzutragen.

6.  12.

Ueber  die  oben  vorgeschriebenen  Verhandlungen  hat  der  Geometer  jedesmal
ein  Prokokoll  aufzunehmen,  wodurch  das  von  ihm  eingehaltene  Verfahren  nachgewiesen
  und  nöthigenfalls  gerechtfertigt  werden  kann.