Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Gesetz
über  das  Gebührenwesen.

I.  Bbteilung.
Einleitende  Hestimmungen.
Art.  1.

Die  in  gegenwärtigem  Gesetze  bestimmten  Gebühren  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
Taxen,  Einregistrierungs=  und  Stempelgebühren.  Dieselben  sind  öffentliche  Abgaben  und
fließen,  soweit  nicht  gesetzlich  etwas  anderes  bestimmt  ist,  in  die  Staatzkasse.

Art.  2.
Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist  20  Pfennig,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im
Art.  270  Abs.  3.
Pfennigbeträge,  welche  ohne  Bruch  nicht  durch  zehn  teilbar  sind,  werden  auf  den  nächst
höheren  durch  zehn  teilbaren  Betrag  abgernndet.

Art.  3.
Gebühren  werden  nicht  erhoben:  1
1.  für  Amtshandlungen,  welche  unabhängig  von  dem  Verschulden  einer  Partei  im
öffentlichen  Interesse  von  Amts  wegen  gepflogen  werden;
wenn  die  Gebühr  aus  der  Reichs=  oder  Staatskasse  bezahlt  werden  mißte:
gleiches  gilt  von  der  Zivilliste  des  Königs;
3.  wenn  die  Tax=  und  Stempel=  oder  Gebührenfreiheit  durch  Gesetze,  Verordnungen
oder  Staatsverträge  ausgesprochen  ist;
4.  in  Gegenständen  der  Dienstaufsicht  und  Disziplin;
in  dem  Verfahren  wegen  Verhängung  von  Ordnungs=  und  Ungehorsamsstrafen
im  Sinne  des  Art.  3  Ziff.  1  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichsstrafprozeßordnung.
  In  der  Beschwerdeinstanz  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

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Art.  4.

Personen,  deren  Zahlungsunfähigkeit  amtsbekannt  oder  durch  obrigkeitliche  Zeugnisse
bescheinigt  ist,  haben  in  Gegenständen  der  Verwaltung  und  Verwaltungsrechtspflege  auf
einstweilige  Befreiung  von  Gebühren  Anspruch.

In  den  Angelegenheiten,  in  welchen  der  Notar  seine  Amtsgeschäfte  vorläufig  unentgeltlich
  vorzunehmen  hat,  werden  auch  Staatsgebühren  vorläufig  nicht  erhoben.  Die  über
die  Verpflichtung  des  Notars,  sein  Amt  vorläufig  unentgeltlich  auszuüben,  ergehende  Entscheidung