Reichsgerichtliche Entscheldungen. 167
und Notherben. Wenn diese Mutter mit ihrer Schwester,
der jetzigen Beklagten, in der Beerbung des gemeinschaftlichen
Vaters konkurriren würde, so könnte kein Zweifel
darüber entstehen, daß sie den genannten Empfang in
die Nachlaßmasse einzuwerfen hätte. Ob und wie weit
auch der klagende Enkel, falls er nicht als Pflichttheilsberechtigter,
sondern als einfacher Miterbe aufträte, zu
derselben Kollation verpflichtet wäre, braucht nicht erörtert
zu werden, da die Kollationspflicht des Klägers ebenso
wenig wie diejenige seiner verstorbenen Mutter für die
Beantwortung der oben aufgestellten Frage maßgebend ist.
Denn die Pflicht, einen Gegenstand als Konferendum
in die Nachlaßmasse einzuwerfen, ist etwas Anderes als
die Verpflichtung, diesen Gegenstand auf die Pflichttheilsportion
sich anrechnen zu lassen. Es ist dies in I. 20
Cod. de coll. 6, 20 mit den Worten zum Ausdrucke gebracht,
daß von der Kollationspflicht noch kein Schluß
auf die Pflicht zur Einrechnung in den Pflichttheil gezogen
werden dürfe:
Haec autem regula, ut omnia qune portioni quartae
imputantur, etiam ab intestato conferantur, minime
e contrario tenebit, ut possit quis dicere,
etiam illa qune conferuntur, omni modo in
qduartam partem bis computari, qui ad inofficiosi
quorelam vocantur.
Da weiterhin in dieser Gesetzesstelle ausgesprochen
ist, daß blos diejenigen Einrechnungen in den Pflichttheil
geboten seien, hinsichtlich deren eine besondere gesetzliche
Anordnung diesfalls getroffen sei,
pro quibus specialiter legibus ut boc feeret
expressum est,
so hängt die Entscheidung der erwähnten präjudiziellen
Frage lediglich davon ab, ob anzunehmen ist, daß auch
die Einrechnung dessen speziell vorgeschrieben ist, was
der vorverstorbene Parens des erbenden, in seinem Pflicht-