Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 57. (57e)

Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  167

und  Notherben.  Wenn  diese  Mutter  mit  ihrer  Schwester,
der  jetzigen  Beklagten,  in  der  Beerbung  des  gemeinschaftlichen
  Vaters  konkurriren  würde,  so  könnte  kein  Zweifel
darüber  entstehen,  daß  sie  den  genannten  Empfang  in
die  Nachlaßmasse  einzuwerfen  hätte.  Ob  und  wie  weit
auch  der  klagende  Enkel,  falls  er  nicht  als  Pflichttheilsberechtigter,
  sondern  als  einfacher  Miterbe  aufträte,  zu
derselben  Kollation  verpflichtet  wäre,  braucht  nicht  erörtert
zu  werden,  da  die  Kollationspflicht  des  Klägers  ebenso
wenig  wie  diejenige  seiner  verstorbenen  Mutter  für  die
Beantwortung  der  oben  aufgestellten  Frage  maßgebend  ist.

Denn  die  Pflicht,  einen  Gegenstand  als  Konferendum
in  die  Nachlaßmasse  einzuwerfen,  ist  etwas  Anderes  als
die  Verpflichtung,  diesen  Gegenstand  auf  die  Pflichttheilsportion
  sich  anrechnen  zu  lassen.  Es  ist  dies  in  I.  20
Cod.  de  coll.  6,  20  mit  den  Worten  zum  Ausdrucke  gebracht,
  daß  von  der  Kollationspflicht  noch  kein  Schluß
auf  die  Pflicht  zur  Einrechnung  in  den  Pflichttheil  gezogen
  werden  dürfe:

Haec  autem  regula,  ut  omnia  qune  portioni  quartae
imputantur,  etiam  ab  intestato  conferantur,  minime
e  contrario  tenebit,  ut  possit  quis  dicere,
etiam  illa  qune  conferuntur,  omni  modo  in
qduartam  partem  bis  computari,  qui  ad  inofficiosi
  quorelam  vocantur.

Da  weiterhin  in  dieser  Gesetzesstelle  ausgesprochen
ist,  daß  blos  diejenigen  Einrechnungen  in  den  Pflichttheil
  geboten  seien,  hinsichtlich  deren  eine  besondere  gesetzliche
  Anordnung  diesfalls  getroffen  sei,

pro  quibus  specialiter  legibus  ut  boc  feeret
expressum  est,
so  hängt  die  Entscheidung  der  erwähnten  präjudiziellen
Frage  lediglich  davon  ab,  ob  anzunehmen  ist,  daß  auch
die  Einrechnung  dessen  speziell  vorgeschrieben  ist,  was
der  vorverstorbene  Parens  des  erbenden,  in  seinem  Pflicht-