Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Reisende  verlangen,  und  aus  welchem  derselbe  ersehen  kann,  von  wo  und  wohin  der  betreffende

  Posthalter  Extrapostfahrten  zu  leisten  verpflichtet,  und  welcher  Betrag  an  Postgeld

  und  Nebenkosten  für  jede  Station  zu  zahlen  ist.  Außerdem  ist  vor  dem  Schalter

einer  jeden  Postanstalt  mit  Posthalterei  (Station)  ein  solcher  Extraposttarif  angeschlagen.
82.

Zahlung  und  Quittung.

I.  Die  Gebühren  für  die  Extrapost=  und  Kurierreisen  müssen,  mit  Ausschluß  des
Trinkgeldes,  welches  erst  nach  zurückgelegter  Fahrt  dem  Postillon  gezahlt  zu  werden
braucht,  in  der  Regel  stationsweise  vor  der  Abfahrt  entrichtet  werden.

II.  Jedem  Reisenden  muß  über  die  gezahlten  Extrapost=  2c.  Gelder  und  Nebenkosten
unaufgefordert  eine  Quittung  ertheilt  werden.  Der  Reisende  muß  sich  auf  Erfordern
über  die  geschehene  Bezahlung  der  Extrapost=  2c.  Gelder  und  Nebenkosten  durch  Vorzeigung
  der  Quittung  ausweisen  und  hat  solche  daher  zur  Vermeidung  von  Weitläufigkeiten
bis  zu  dem  Orte  bei  sich  zu  führen,  bis  wohin  die  Kosten  bezahlt  sind.  Unterläßt  er
solches,  so  hat  er  unter  Umständen  zu  gewärtigen,  daß  in  zweifelhaften  Fällen  seine  Beförderung
  bis  zur  Aufklärung  über  die  Höhe  des  eingezahlten  Betrages  unterbrochen
oder  nochmalige  Zahlung  von  ihm  verlangt  wird.

§.  83.
Bespannung.

I.  Die  Bespannung  richtet  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen,
sowie  nach  dem  Umfange  und  der  Schwere  der  Ladung.

II.  Findet  der  Posthalter  die  von  dem  Reisenden  bestellte  Anzahl  Pferde  für  eine
vorschriftsmäßige  Beförderung  nicht  ausreichend,  so  ist  solches  zunächst  dem  Reisenden  vorzustellen.
  Kommt  keine  Vereinigung  zu  Stande,  so  steht  dem  Vorsteher  der  Postanstalt  die
Entscheidung  zu  und  bei  dieser  behält  es,  unbeschadet  des  sowohl  dem  Reisenden  als  auch  dem
Posthalter  zustehenden  Rechtes  der  Beschwerdeführung  bei  der  Postdirection,  sein  Bewenden.

IIII.  Bei  mehr  als  vier  Pferden  müssen  zwei  Postillone  gestellt  werden.

8.  84.
Abfertigung.
a)  Bei  vorausbestellten  Extraposten  und  Kurieren.

I.  Sind  die  Pferde  bz.  Wagen  vorausbestellt  worden,  so  müssen  sie  dergestalt  bereit
gehalten  werden,  daß  zur  bestimmten  Zeit  abgefahren  werden  kann.

II.  Für  weiterher  kommende  Reisende  müssen  die  Pferde  schon  vor  der  Ankunft
aufgeschirrt  stehen.