Full text : Modernes Fürstenrecht

222  &  21.  Vermählung.

versagt  werden.  Nichtebenbürtige  unterliegen  somit  auch  dem
Heiratskonsens.  Demgemäß  gelten  bei  Nichteinholung  die
weiter  oben  angegebenen  Folgen.  Ausdrücklich  sagt  dies  das
bayer.  Familienstatut  von  1819  Tit.  II  $  8:  „Unterbleibt
diese  förmliche  Einwilligung  (deren  alle  eheliche  Verbindungen
von  Prinzen  und  Prinzessinnen  bedürfen),  so  hat  die  geschlossene
  Ehe  .....  in  Bezug  auf  den  Stand...  .  keine  rechtliche
Wirkung.  Ebensowenig  können  daraus  auf  Staatserbfolge,
Apanage,  Aussteuer,  Wittum,  selbst  auf  die  nach  älterem
Herkommen  und  Familienverträgen  zugestandenen  Vorteile
einer  Ehe  zur  linken  Hand  Ansprüche  gemacht  werden.“  Der
Landesfürst  selbst  unterliegt  keinem  Heiratskonsens.  Das
hannoversche  Hausgesetz  von  1836  hat  aber  in  $  9  den
König  verpflichtet,  wenn  er  eine  ungleiche  Ehe  einzugehen
beschließen  sollte,  sie  für  morganatisch  zu  erklären.

H.  Über  den  Heiratskonsens  der  Chefs  von  Gesamthäusern
siehe  oben  S.  89f.

I.  Eine  unebenbürtige  Ehe  kann  durch  besonderen  Hauseventuell
  auch  Staatsakt  ebenbürtigen  Ehen  gleichgestellt  werden.
  Dann  begründet  sie  auch  für  die  Frau  Familienmitgliedschaft.
  Es  gilt  hier  alles  in  $  20  über  Heilung  von
Unebenbürtigkeit  Bemerkte.  In  Wahrheit  ist  dann  nicht  die
Vermählung  als  solche,  sondern  die  Verleihung  der  Ebenbürtigkeit
  Ursache  des  Mitgliedschaftserwerbs,  die  Vermählung
nur  Bedingung  für  Wirksamkeit  der  Verleihung.

II.  A.  1.  Im  Fürstenrecht  kommt  ausnahmsweise  auch
vor,  daß  Männer  die  Familienmitgliedschaft  im  Hause  ihrer
Frau  erwerben.  Es  ist  dies  der  Fall  bei  Vermählung  mit.  der
Herrscherin  des  Landes,  also  wenn  die  monarchische  Gewalt
in  Frauenhänden  ruht  (Prinzgemahl,  Königingemahl).  Wiır
sprachen  davon  schon  S.  132f.  Hier  bedarf  es  keines  besonderen
  Aufnahmeaktes,  was  den  Eintritt  in  die  Familie
weiteren  Sinnes  angeht.  Auch  ohne  Titelverleihungen,
Apanagegewährung  von  Haus  oder  Staat  wird  der  Gemahl
Mitglied  der  landesherrlichen  Familie  (ebenso,  aber  ohne  Begründung,
  Lewe/s  im  Archiv  für  öffentl.  Recht  Bd.  XII  8.531).
Aus  der  Tatsache,  daß  er  der  Gatte  des  Staatshauptes  ist,
folgt  im  staatlichen  Interesse  Unterordnung  unter  die