222 & 21. Vermählung.
versagt werden. Nichtebenbürtige unterliegen somit auch dem
Heiratskonsens. Demgemäß gelten bei Nichteinholung die
weiter oben angegebenen Folgen. Ausdrücklich sagt dies das
bayer. Familienstatut von 1819 Tit. II $ 8: „Unterbleibt
diese förmliche Einwilligung (deren alle eheliche Verbindungen
von Prinzen und Prinzessinnen bedürfen), so hat die geschlossene
Ehe ..... in Bezug auf den Stand... . keine rechtliche
Wirkung. Ebensowenig können daraus auf Staatserbfolge,
Apanage, Aussteuer, Wittum, selbst auf die nach älterem
Herkommen und Familienverträgen zugestandenen Vorteile
einer Ehe zur linken Hand Ansprüche gemacht werden.“ Der
Landesfürst selbst unterliegt keinem Heiratskonsens. Das
hannoversche Hausgesetz von 1836 hat aber in $ 9 den
König verpflichtet, wenn er eine ungleiche Ehe einzugehen
beschließen sollte, sie für morganatisch zu erklären.
H. Über den Heiratskonsens der Chefs von Gesamthäusern
siehe oben S. 89f.
I. Eine unebenbürtige Ehe kann durch besonderen Hauseventuell
auch Staatsakt ebenbürtigen Ehen gleichgestellt werden.
Dann begründet sie auch für die Frau Familienmitgliedschaft.
Es gilt hier alles in $ 20 über Heilung von
Unebenbürtigkeit Bemerkte. In Wahrheit ist dann nicht die
Vermählung als solche, sondern die Verleihung der Ebenbürtigkeit
Ursache des Mitgliedschaftserwerbs, die Vermählung
nur Bedingung für Wirksamkeit der Verleihung.
II. A. 1. Im Fürstenrecht kommt ausnahmsweise auch
vor, daß Männer die Familienmitgliedschaft im Hause ihrer
Frau erwerben. Es ist dies der Fall bei Vermählung mit. der
Herrscherin des Landes, also wenn die monarchische Gewalt
in Frauenhänden ruht (Prinzgemahl, Königingemahl). Wiır
sprachen davon schon S. 132f. Hier bedarf es keines besonderen
Aufnahmeaktes, was den Eintritt in die Familie
weiteren Sinnes angeht. Auch ohne Titelverleihungen,
Apanagegewährung von Haus oder Staat wird der Gemahl
Mitglied der landesherrlichen Familie (ebenso, aber ohne Begründung,
Lewe/s im Archiv für öffentl. Recht Bd. XII 8.531).
Aus der Tatsache, daß er der Gatte des Staatshauptes ist,
folgt im staatlichen Interesse Unterordnung unter die