118
Da nun dergleichen liegende mit der Schaale annoch versehene Hoͤlzer oder J
aller Urt, besonders den Borckenkäfer, den größten Feind der 37 Wr erpssoce, Misetten
der ganze Wald-Bestand des Kreises gesährdet wiro, die Königl. Sächs. im Neustéoter Kreise noch
geltenten Gesetze aber das Aufränmen der Schläge, das Wegräumen der Windbrüche, das Ausroden
der Stocke im anderen Jahr, auf das bestimmteste vorschreiben, und überhaupt auch in Privatholzun-=
gen alles gethan wissen wollen, was der Holzcultur förderlich ist;
Mandat wegen Pflanz: und Pfropfung auch Kultivirung fruchtbarer und anderer Bäaume d. d.
11I. May 1726 Codes August. Cont. I. pag. 528. wo es heißt
„Und versehen Wir uns demnach, daß Unsere getreuen Vasallen und Unterthanen, welche mit Haiden
und Wäldern beliehen oder dergleichen senst besitzen, auch ihres Ortes Unsere Landesväterliche In-
tention zu ihrem und ihrer Nachkommen selbst eigenen Vortheil, befördern werden; Wie Wir denn
auch Kraft vieses verordnen, daß selbige gleichsalls tüchtigen, reifen Saamen von Eichen 2c. nach je-
der Landesäbt zu rechter Zeit einsammlen und als obgedacht, wohl verwahren, die Schläge oder
abgettiebene Gehaue und Stockräume wohl reine machen und öffnen, den Hotzsaa-
men auf kleinen Blösen alsobald, auf allzugroßen aber nach und nach, in denen nächsten 4 oder
mehr Jahren, aussäen, die Windbrüche aufrdumen, den jungen Anflug für Trift und Wild,
soviel sich thun lassen will, wohlvermachen, ihre Haiden und Wälder haußwirthlich tractiren, und
überhaupt alles, was Wir im Vorhergehenden, zum Besten Unserer eigenen Waldungen verordnet,
auch ihres Orts, wo hierzu Gelegenheit vorhanden, beobachten sollen.“
Gencralc die Wiederaufbringung der abgetriebenen Waldungen betr. d. d. 2. Aug. 1763. Cod. Aug.
Cont. I. pag. 1533. welches disponirt:
In denen Gehauen und Orten, wo Holz geschlagen worden, ist, zu Beförderung des Wiederwuchses
und damit der Boden sobald als möglich gerdumet, und entweder bescet oder durch die Saam“ Baume
wiederum zum Anfluge gebracht werden könne, der Abraum und das Reisig alsbald aufzumachen,
die Stöcke aber sind längstens im andern Jahre auszuroven und die Holzpercipienten
mit dem ihnen zu überlassenden Feueru Fg6. erürnin, ehe ihnen gutes Holz angewiesen
wird, auf Annehmung des Holzraums und Stockholzes mit zu verweisen.“
So werden hiermit alle und jere Besitzer von Privatwaldungen erinnert, den Vorschriften der bekref-
fenden, im vorstehenden Extract wörtlich abgedruckten Besehle um so gewisser allenthalben, und in so-
fern die in diesen Befehlen gesetzten Fristen bereits abgelaufen sind, längstens binnen 3 Wochen von
Puoblication dieser Verordnung an, nachzukommen, als gegen selbige nach Ablauf dieser Frist auf wei-
tere Anzeige, mit Strafauflage und anderen geeigneten erecutivischen Zwangsmaaëregeln, wozu die be-
treffenden Unterbehörden des Neustädter Kreises in den Grenzen ihrer Competenz und bey eigener Ver-
antwortlichkeit, auf ven Grund jener Gesetze hiermit ausdrücklich angewiesen werden, verfahren wer-
den solle. Weimar den 8. Jun. 1820.
Großherzogl. S. Landes-Direction, I. Section.
K. Hufeland.
V. Sr. Königl. Hoheit, ver Großherzog, haben dem Königlich Preußischen General-Lieutenant
Herrn von Müffling, Ercellenz, zu Erfurth, sowie den bei ihm als Gehülsen commandirten Offi=
ciers und Ingenieurgeographen, behuss der Aufnahme eines Dreiecks-Netzes, die höchste Erlaubniß er-
cheilet, in den- Großherzoglichen Landen trigonometrische und Milikärische Vermessungen vorzunehmen,
auch gnädigst geruhet, Deulelben, damit Er überall in ben Greßherzoglichen Kanden die möglichste
Hülfe und Unterstützung finde, mit cinem Höchsteigenhändeg vollzogenen ofsnen Brief unterm 26.
Mai dieses Jahres zu versehen. .
Es wird solches hiermit öffentlich bekannt gemacht, auch erhalten die Justizämter, so wie sämmt-
liche übrige Unterbehörden die Anweisung, obgenannten Persenen vorkommenden Falls zu Erreichung
thres Zwecks den erforderlichen Vorschub, allenthalben gehörig zu leisten.
Weimar den 12. Junius 1220.
Großherzegl. Sächs. Landes-Regierung.
von Milller.