130
wmien und andern Fällen allerdings zulsssig, ja soger nolbwendig werden können, immer von dem
sachberständigen Ermessen eines zur Proxis berechtigten Arztes und der Genehmigung der Orktsobrigkelt
abhängig bleibeg.
As untriglsche Zeichen des Todeß aber sind zu bekrachten:
7ucken und die Lenden und überhaupt die Stellen, wo der Köwer aufgelegen,
bleibend plattgedrückt sind;
ber wahre beichengerch, welcher sedoch von dem Holzgeruch des Sarges wohl zu untersches-
den ist;
) das Zusammensallen des durchsichtigen vordern Theils des Auges;
. 1) das grünliche oder, grünschwärzliche Auflausen des Unterleibs;
# dos Abgehen des Oberhäutchens an mehrern Stellen des Körpers nebst tem matschigen Anfüb=
len der fleischigen Theile unter der Haut und endlich
) das Ausflichen faüler Sälte aus allen größeren Oeffnungen des Köwers
Hierbey wird ausdrücklich sesigeseg, daß sich Eingangsgedachte Vorscrift auch auf (Ammtliche
jüdische Unterkhanen, welche, was die in den alten Weimarisch. Lande#ntheilen anlangt, sich feicher von
selbiger für aus#enommen crachtel und ihre Todten meist in den ersten 12 bis 24 Stunden beerdigt
haben, was um so leichter geschehen konnte, da nach jüdischen Religionsgebrduchen mit der Beerdi-
gung durchaus kein Prunk verbunden ist, erltrecken soll, indem die von den jüdischen Glaubensgenos=
sen überhaupt für das frühere Beecrdigen ihrer Todien vormals ongelührten religiösen Scheingründe
mehrsach und ausführlich widerlegt und vorzüglich vogegen geltend gemacht worden It, voß wenn ouch
elnige Stellen des Talmuds die boldige Beerdigung eines Todten zu ersordern scheinen, doch alsdann
nach andern damik zusammenhängenden Stellen immer nur von unbezweiselt wirklichen Todten, im Ge,
gensal von Scheintodten die Rede ist.
Da nun ober nicht die Religion, sondern die Naturkunde lebrt, ob jemond wirklich oder nur
scheintodt ist, und dieserholb auch die näheren Bestimmungen wegen Verbhbtung des Lebendigbegrabens
lediglich der allgemeinen Zandes, Policey, welche ihre Wirksamkeit gleichmahig auf das Wohl aller und
jeder Staaksbürger zu éutzern hat, vorbehalten sind, so baben sich alle jüdische Unterthanen des Groß-
herzoglbums obiger Vorschrist eben so, wie die Ehrislen zu unterwersen.
Dielem zu Folge darf keine jldische Leiche vor Ablauf des dritten Tags nach dem Tode und über-
baupt nicht eher begraben werden, ald bis die angegebenen untrüglichen Zeichen des Todes und der
9 nsßse Auflösung des Körpers eingelreten find.
fza das Bezkaben iüdischer Leichen vor odigem Termin und dem Eintritt gedachter Zei-
chen zrine wranr, so sind die jürischen Todtengräber und Begräbnitvorlleher, da wo dergleichen
vorhanden find, durch die betressenden Ortsobrigkeiten unter Androbung von Gesängnißstrase so ernst-
lich, als gemessenst zu bedeuten, darauf zu sehen, daß dieser Vorschrist pônkllich nochgegangen werde,
in ollen denjenigen Gemeinden aber, wo nur einzelne Judenfamilien leden, haben die Dnsobrigreiten
getignete Anordnungen zu teffen, 1 diese Verordnung auf keine Weise umgangen werde.
Weimar den 22. August 1
Großherzogl. S. Landes-Direction, I. Section.
von Motz.