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Ist Zusammenpackung
mit
anderen Gegenständen
zulässig?
wendender
Zu ver- Ist
Beiladung
Wagen zulässig?
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mit Azeton
usw. müssen
in den Behälter
fest
eingebettet
sein.
Nein.
1.
Elektrische Bahnen.
Wagen oder Wagen—
abteilungen dürfen nicht
verwendet werden, worin
sich dem Betriebe dieim
Frachtbriefe hinzuweisen.
Bemerkungen
andere Gefäße müssen in offenen Wagen befördert
werden; auf die frühere Verwendung der Behälter ist
nende elektrische Apparate,
wie stromführende Elektromotoren oder Generatoren,
Transformatoren, Blitzplatten, Widerstände,
Sicherungen, elektromagnetische Bremsen, Heizapparate
befinden. Zugelassen sind Glühlampen, die in besonders
starke Glasschutzglocken eingeschlossen sind, und deren
Ausschalter und Sicherungen sich außerhalb der Wagen
oder Wagenabteile befinden; ferner sind isolierte Drahtleitungen
gestattet, die gegen mechanische Beschädigungen
gut geschützt sind.
Uber den offenen Wagen sind starke Schutzdecken aus
polz oder einem anderen isolierenden Stoffe anzuringen,
die es verhüten, daß ein herabgefallener Leitungsdraht
eine Zündung herbeiführt. Die Schutzdecken
dürsen den freien Zutritt der Luft zum Gute nicht
verhindern.
. Bei Verwendung von Kessel-(Bassin-) Wagen ist
über dem Wagen eine starke Schutzdecke aus Holz oder
einem anderen isolierenden Stoffe anzubringen, die es
verhindert, daß ein herabgefallener Leitungsdraht den
Strom auf die metallenen Teile des Wagens überträgt.
Bedeckter.
Ja. 1.
Offene sind
nur zulässig,
wenn die Ge-Es
kann verlangt werden, daß der Absender durch ein
Manometer den in den Behältern vorhandenen Druck
nachweist. Diese Prüfung hat der Annahmebeamte im
Frachtbriefe zu bescheinigen.
fäße in Fuhr- 2. Die Gefäße dürfen nicht geworfen und nicht den
werken auf- Sonnenstrahlen oder der Ofenwärme ausgesetzt werden.
gegeben ver- 3. Die Gefäße sind im Eisenbahnwagen so zu lagern, daß
Paan- en ## sie nicht umfallen oder herabfallen können.
deckt sind. 4. Uber Beschaffenheit des Materials und Herstellung der
Gefäße sowie über die amtliche Prüfung der Gefäße
sind besondere Vorschriften unter 1d. B und C getroffen.