Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

113

Ist  Zusammenpackung
  mit
anderen  Gegenständen
  zulässig?

wendender

Zu  ver-  Ist
Beiladung

Wagen  zulässig?

4

5  6  7

mit  Azeton
usw.  müssen
in  den  Behälter
  fest
eingebettet
sein.

Nein.

1.

Elektrische  Bahnen.

Wagen  oder  Wagen—
abteilungen  dürfen  nicht
verwendet  werden,  worin
  sich  dem  Betriebe  dieim

  Frachtbriefe  hinzuweisen.

Bemerkungen

andere  Gefäße  müssen  in  offenen  Wagen  befördert
werden;  auf  die  frühere  Verwendung  der  Behälter  ist

nende  elektrische  Apparate,
  wie  stromführende  Elektromotoren  oder  Generatoren,
  Transformatoren,  Blitzplatten,  Widerstände,
Sicherungen,  elektromagnetische  Bremsen,  Heizapparate
befinden.  Zugelassen  sind  Glühlampen,  die  in  besonders
starke  Glasschutzglocken  eingeschlossen  sind,  und  deren
Ausschalter  und  Sicherungen  sich  außerhalb  der  Wagen
oder  Wagenabteile  befinden;  ferner  sind  isolierte  Drahtleitungen
  gestattet,  die  gegen  mechanische  Beschädigungen
gut  geschützt  sind.

Uber  den  offenen  Wagen  sind  starke  Schutzdecken  aus

polz  oder  einem  anderen  isolierenden  Stoffe  anzuringen,
  die  es  verhüten,  daß  ein  herabgefallener  Leitungsdraht
  eine  Zündung  herbeiführt.  Die  Schutzdecken
dürsen  den  freien  Zutritt  der  Luft  zum  Gute  nicht
verhindern.

.  Bei  Verwendung  von  Kessel-(Bassin-)  Wagen  ist

über  dem  Wagen  eine  starke  Schutzdecke  aus  Holz  oder
einem  anderen  isolierenden  Stoffe  anzubringen,  die  es
verhindert,  daß  ein  herabgefallener  Leitungsdraht  den
Strom  auf  die  metallenen  Teile  des  Wagens  überträgt.

Bedeckter.

Ja.  1.

Offene  sind
nur  zulässig,
wenn  die  Ge-Es

  kann  verlangt  werden,  daß  der  Absender  durch  ein
Manometer  den  in  den  Behältern  vorhandenen  Druck
nachweist.  Diese  Prüfung  hat  der  Annahmebeamte  im
Frachtbriefe  zu  bescheinigen.

fäße  in  Fuhr-  2.  Die  Gefäße  dürfen  nicht  geworfen  und  nicht  den
werken  auf-  Sonnenstrahlen  oder  der  Ofenwärme  ausgesetzt  werden.
gegeben  ver-  3.  Die  Gefäße  sind  im  Eisenbahnwagen  so  zu  lagern,  daß
Paan-  en  ##  sie  nicht  umfallen  oder  herabfallen  können.

deckt  sind.  4.  Uber  Beschaffenheit  des  Materials  und  Herstellung  der

Gefäße  sowie  über  die  amtliche  Prüfung  der  Gefäße
sind  besondere  Vorschriften  unter  1d.  B  und  C  getroffen.