Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 5. (5)

178  Rechtfertigung  des  preußischen  Vorgehens  in  Kiel.  Zedlitz  und  Halbhuber.

vertrauen  auf  den  Erfolg  dieser  Verständigung  und  glauben  keinen  Anlaß  zu  einer  begründeten
  Einsprache  zu  geben,  wenn  wir  in  diesem  Vertrauen  solche  vorbereitende  Einrichtungen
  treffen,  welche  nach  der  gegenwärtigen  Lage  der  Dinge  innerhalb  der  Berechtigung
eines  jeden  der  beiden  Mitbesitzer  liegen.  Daß  letzteres  mit  der  Königlichen  Anordnung
vom  24.  März  der  Fall  sei,  war  und  ist  für  uns  so  wenig  zweifelhaft,  daß  wir  offen  und
in  einfachem  Geschäftswege  die  Mitwirkung  der  Kaiserlichen  Behörde  in  Schleswig  dazu
nachgesucht  haben.  Der  Königliche  Kommissar  hat  infolge  der  ihm  von  hier  erteilten  Instruktionen
  sofort  und  lange  bevor  die  beabsichtigte  Maßregel  materiell  ins  Werk  gesetzt
werden  konnte,  seinen  österreichischen  Kollegen  von  derselben  in  Kenntnis  gesetzt,  und  seine
Mitwirkung  nicht  nur  in  Anspruch  genommen,  sondern  auch  wirklich  gefunden,  bis  in  dem
Verhalten  des  Herrn  von  Halbhuber  eine  Änderung  eintrat,  die  wir  leider  nur  einer
Weisung  aus  Wien  zuschreiben  können.

Wenn  durch  die  mit  der  Stationierung  unserer  Flottenabteilung  in  Kiel  verbundene
Verlegung  von  Seemannschaften  eine  Änderung  in  den  numerischen  Verhältnissen  der  Besatzung
  der  Herzogtümer  herbeigeführt  wird,  so  ist  es  ebensowenig  unsere  Absicht,  den  in
dieser  Beziehung  vorhandenen  status  quo  einseitig  abzuändern,  als  den  Herzogtümern  eine
Vermehrung  der  ihnen  aus  der  Okkupation  erwachsenden  Lasten  aufzuerlegen.  Wir  haben
uns  daher  in  meinem  Erlasse  vom  17.  bereit  erklärt,  nach  Maßgabe  der  durch  die  Unterbringung
  von  Seemannschaften  entstehenden  Augmentation  unserer  Stärke  in  den  Herzogtümern
  eine  entsprechende  Ausgleichung  in  dem  Bestande  unserer  Landtruppen  vorzunehmen,
  und  kann  ich  auch  jetzt  nur  auf  diese  unsere  Erklärung  Bezug  nehmen.

Ew.  pp.  sind  ermächtigt,  dem  Kaiserlichen  Herrn  Minister  diesen  Erlaß  mitzuteilen.

*104.  Erlaß  an  den  Gesandten  in  Wien  Freiherrn  von  Werther.

[Konzept  von  der  Hand  des  Vortragenden  Rats  Abeken.]

Das  Verhältnis  zwischen  dem  preußischen und  dem  österreichischen  Zivilkommissar    für
Schleswig-Holstein  gestaltete sich,  wie  fast  aus jedem der  Berichte des Freiherrn von Zedlitz hervorging,

  immer  mißlicher.
Berlin,  den  3.  Mai  1865.

Ew.  pp.  übersende  ich  anliegend  Abschrift  eines  Berichts  des  Freiherrn  von  Zedlitz
vom  29.  v.  M.,  zwei  Fälle  betreffend,  in  welchen  sich  von  neuem  der  Gebrauch  zeigt,  welchen
der  Geheimrat  von  Halbhuber  von  seiner  amtlichen  Stellung  zur  Begünstigung  der  Augustenburgischen
  Tendenzen  gerade  unter  den  Beamten  macht.  Es  kommt  mir  indes  in  diesem
Augenblicke  weniger  auf  diesen  Punkt  als  auf  die  aus  dem  zweiten  der  beiden  Fälle  hervorgehenden
  Tatsachen  an,  daß  nicht  nur  die  Umgebung  des  Erbprinzen  von  Augustenburg
sich  selbst  förmlich  als  ein  Ministerium  und  eine  Behörde  geriert  und  an  Individuen  Verlangen
  und  Aufforderungen  zu  Erklärungen  und  Rechtfertigungen  über  ihre  Gesinnung  stellt,
sondern  daß  die  Landesbebörden  mit  ihr  in  Kommunikation  stehen  und  sich  von  ihr  Mitteilungen,
  Auskunft  und  Weisungen  in  betreff  von  Verhältnissen  geben  lassen,  mit  welchen
sie  amtlich  befaßt  sind.  Dies  ist  ein  neuer  schlagender  Beweis  von  dem  ungebührlichen  Einfluß,
  welchen  die  Anwesenheit  des  Herzogs  und  seiner  Umgebung  in  Kiel  auf  die  Verhältnisse
  im  Lande  auszuüben  bemüht  ist  und  wirklich  ausübt;  es  ist  zugleich  ein  Beweis  dafür,
wie  ganz  unerläßlich  sein  und  seiner  Agenten  Entfernung  aus  dem  Lande  während  der