Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

Zweyter Abschnitt. 
Gescháäftogang der Abschätbungs. 
9. 80. 
Junschst wird der abzuschsbende Staals-Untertban, oder, ist er abwesend, dessen Bevollmachtig! 
susgesordert zur genauen Angabe der West Lungs- 6„Hgsalsnalt ihrer Beschaffenheit und ibres 4cqlie 
Bey dem Grund= Eigenthum quat Fonngett . fz Gegenstände, da hier die Abschäber süglich ihrer 
eignen Uederzeugung (. 3.) folge Von ber Faicchen ertraggerenden Kopital, Vermögen, sofern nicht 
blos der Nenuwerth die Absch 4 egrian 44. F½ Beschaffenbden und Werth von den Abzuschä- 
zenden zu tuunichen, Dasseihe m Einkommen dorch Erwerbs: und Geschäfte-#ttigteit 
r* uhigen sich die Absch 40 4%% robesen angalm so ist die Schatung ben Finden sse das 
die Angabe mangelhaft, unrichtig oder zu gering, so schaden sie selbst nach ihree cggwigsenhaften 
— auf den Grund obiger Vorschriften und nach beliebig unzmwrhenden Erkundigungen. 
Dieses Erzehuß legen ste den Luefer atzten zur Anerkennung v— Era n ssch veesettes dadurch 
beschwert, so kommen sie in den Fall, durch genaue Verzeichnung %% S ng der abguschiz- 
zenden Gmeglaet isst Much Vo sascou, von NRechnungen und Ausstellung anderer Beweismittel 
ihren Wider'pruch u- nchess 17 che Beschwerde kann z. B. deshalb lion sinden, wenn Ka- 
picalien, welche bev ubbosh Gung tuu i worden, in Konkursen belangen sind und darum keine 
Zinsen tragen, F ( apitolien unverzinsbor unter Verhällnissen oußensteben, welche die Einziehung 
d darum inee. weitere Austeihung, derletten rechtlich unmöglich machen, ingleichen wenn die 
zarsn ihe etriebs= apitelien, fine werb « 
werden, als ermögen ben werden wollen, indem von dem reinen Extrage eines Gewer= 
bes oder ziner raenen lennn die Zinsen algejoge ie werden dürsen, welche für ein Passio= 
Kapital entrichtet werden, das zu Betreibung des ganzen oder eines Theils des Gewerbs oder Erwerbs 
geborgt worden. 
6. 81. 
u schatzende Staals= Unlsrihanen kirde, birtg aufgeforbert, ihre Angaben ganz der Wahr- 
helt 58 uihanchten, weil sie für den Foll böslicher Verheimlichung oder obsichtlich salscher Angabe, 
nach Besinden der beym naͤchsten *— 2n in te kommimeen. bresfeusze Gesetze, entweder die 
Nothwendigkeit eines Noi ehrenden Widerruss, oder, wenn sic bei jenen Verheimlichungen und fal- 
schen Angaben beharren, harte Geldstrase, ja wohl Ws des Wn treffen kann. 
. 82. 
nach K. 80. zulässigen Reklamationen sind zundchst stets bey der 1N—— anhubringen, 
*n Anbringen musß zugleich durch die nstbigen Bewelamittel unterslüht Diese v 
bortber v Abschähtr. Deren Billigung der Reklamation erlediget die S#“ r deren u 
ng hat 0 Obrigkeit pflicht mähig zu untersuchen und zu entscheiden. Finden vie zu Schabenden sich 
37 nock beschwert, so haben sie sich schrilllich an den betreffenden Kreis= Ausschuß oder dessen 
Subdelegakion oder die gehbrige staͤdlische Ekberde uu wenden. Die solchergestolt ongerufene Behbrde 
untersucht nochmals und giebt die zweyle Ensscheidu 
bdd wallen die zu Schabenden Iich auch Haatch voch vich berudigen, lo bringen sie die Sache 
durch (ceiseiche. Vorltelung an die Immediak-Kommissson, weiche darlber endlich entscheider. Friools 
Beschwerden werden unbeachtet zurückgegeben.
	        
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