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Artikel 51.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den
verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren),
ferner die Anslellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes
in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Postund
Telegraphen-Beamten (z. B. Inspektoren, Kontrolcure) geht für das ganze Gebiet
des Deutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid
leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen,
soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und
Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen
Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den
eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden
Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landes-Post= resp. Telegraphen-Verwaltung nicht besteht,
entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Artikel 52.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine Bundeszwecke
(Artikel 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen
der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke einer
entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren
beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf
Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß
berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte
Gebiet des Bundes sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten
festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen
Staaten während der auf ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltung folgenden acht
Jahre die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen ergebenden
Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.