Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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zeichneten  Wirkungskreises  die  Rechtshilfe  nunmehr  unter  den  gleichen  Voraussetzungen
und  in  demselben  Umfange  zu  gewähren,  in  welchem  von  Seite  der  K.  Württb.  Gerichtsbehörden
  den  K.  Bayerischen  Gerichtsbehörden  nach  Maßgabe  des  Reichsgesetzes
vom  21.  Juni  1869  Rechtshilfe  in  Strassachen  zu  leisten  ist.

Die  im  Absatz  1  und  2  enthaltenen  Erklärungen  und  Zusicherungen  gelten  analog
auch  für  diejenigen  Fälle  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Steuer=  und  Abgabengesetze,
  sowie  für  diejenigen  sonstigen  Strafsachen,  welche  nach  den  in  dem  Königreich
Bayern  geltenden  Gesetzen  zur  Zuständigkeit  der  Gerichte,  im  Königreich  Württemberg
aber  zur  Zuständigkeit  von  Finanzbehörden  gehören,  hinsichtlich  der  den  Bayerischen
Gerichten,  sowie  den  K.  Württembergischen  Finanzbehörden  zu  gewährenden  Rechtshilfe.

8.  7.

In  Ansehung  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  wird  der  unveränderte  Fortbestand  der
Uebereinkommen  vom  8.  März  1825  und  7.  Juni  1851,  die  Bevormundung  derjenigen
Minderjährigen  betreffend,  welche  zugleich  in  Württemberg  und  in  Bayern  Vermögen
besitzen  (Württb.  Reg.  Blatt  von  1826  S.  26,  von  1851  S.  182,  Bayer.  Reg.Blatt
von  1825  S.  1153  ff.  und  von  1851  S.  753)  anerkannt.

Weiterhin  besteht  zwischen  den  beiderseitigen  Regierungen  Einverständniß  darüber,
daß  im  Uebrigen  auch  in  der  nicht  streitigen  Rechtspflege  von  den  Justizbehörden  des
einen  Staates  denen  des  andern  die  Rechtshilfe  in  allen  Richtungen  gewährt  werden
solle,  in  welchen  nicht  in  den  einschlägigen  Gesetzen  desjenigen  Staates,  welchem  die
ersuchte  Behörde  angehört,  ein  Hinderniß  begründet  ist.

Der  Geschäftsverkehr  der  beiderseitigen  Justizbehörden  in  Sachen  der  nichtstreitigen
Rechtzpflege  hat  gleichfalls  im  Wege  unmittelbarer  Correspondenz  der  zuständigen  Behörden
  zu  erfolgen.  Dabei  soll  gegebenen  Falls  auch  hier  das  im  §.  44  des  Reichsgesetzes
  über  die  Gewährung  der  Rechtshilfe  vom  21.  Juni  1869  vorgeschriebene  Verfahren
  von  den  beiderseitigen  Behörden  beobachtet  werden.

Für  die  Frage  des  Ersatzes  der  Kosten,  welche  durch  Gewährung  der  Rechtshilfe
in  Gegenständen  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  erwachsen,  sind  die  im  Art.  43  des  gedachten
  Reichsgesetzes  vom  21.  Juni  1869  festgestellten  Grundsätze  in  Anwendung  zu  bringen.

Vorstehendes  wird  hiemit  in  Gemäßheit  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  3.  v.  M.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  11.  Februar  1873.
Mittnacht.  Sick.  Renner.