Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel  51.

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie  in  den
verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,  Räthe,  Ober-Inspektoren),
  ferner  die  Anslellung  der  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichts=  u.  s.  w.  Dienstes
  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe  der  erwähnten  Behörden  fungirenden  Postund
  Telegraphen-Beamten  (z.  B.  Inspektoren,  Kontrolcure)  geht  für  das  ganze  Gebiet
des  Deutschen  Bundes  von  dem  Präsidium  aus,  welchem  diese  Beamten  den  Diensteid
leisten.  Den  einzelnen  Landesregierungen  wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,
soweit  dieselben  ihre  Gebiete  betreffen,  Behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung  und
Publikation  rechtzeitig  Mittheilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie  erforderlichen
Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen  und  technischen  Betrieb  bestimmten,  mithin  bei  den
eigentlichen  Betriebsstellen  fungirenden  Beamten  u.  s.  w.  werden  von  den  betreffenden
Landesregierungen  angestellt.

Wo  eine  selbstständige  Landes-Post=  resp.  Telegraphen-Verwaltung  nicht  besteht,
entscheiden  die  Bestimmungen  der  besonderen  Verträge.

Artikel  52.

Bei  Ueberweisung  des  Ueberschusses  der  Postverwaltung  für  allgemeine  Bundeszwecke
  (Artikel  49)  soll,  in  Betracht  der  bisherigen  Verschiedenheit  der  von  den  Landes-Postverwaltungen
  der  einzelnen  Gebiete  erzielten  Rein-Einnahmen,  zum  Zwecke  einer
entsprechenden  Ausgleichung  während  der  unten  festgesetzten  Uebergangszeit  folgendes  Verfahren
  beobachtet  werden.

Aus  den  Postüberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken  während  der  fünf
Jahre  1861  bis  1865  aufgekommen  sind,  wird  ein  durchschnittlicher  Jahresüberschuß
berechnet,  und  der  Antheil,  welchen  jeder  einzelne  Postbezirk  an  dem  für  das  gesammte
Gebiet  des  Bundes  sich  darnach  herausstellenden  Postüberschusse  gehabt  hat,  nach  Prozenten
  festgestellt.

Nach  Maßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses  werden  den  einzelnen
Staaten  während  der  auf  ihren  Eintritt  in  die  Bundes-Postverwaltung  folgenden  acht
Jahre  die  sich  für  sie  aus  den  im  Bunde  aufkommenden  Postüberschüssen  ergebenden
Quoten  auf  ihre  sonstigen  Beiträge  zu  Bundeszwecken  zu  Gute  gerechnet.