Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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reits  BERNDT  in  seiner  verdienstvollen  Abhandlung  5°:  Hat  der  Vormundschaftsrichter
  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  zu  entscheiden  ?
eine  zusammenfassende  Darstellung  veröffentlicht.  Wir  stellen
einige  Resultate  von  besonderer  Bedeutung  als  Ausgangspunkt
der  Untersuchung  voran.

I.  Das  Vormundschaftsgericht  ist  ordentliches  Gericht  im
Sinne  der  $$  12,  13  G.-V.-G.  nicht,  da  es  grundsätzlich  nur
nichtstreitige  Gerichtsbarkeit  ausübt.  Auch  als  Verwaltungsgericht
  oder  Verwaltungsbehörde  kommt  es  nicht  in  Betracht.
Inhaltlich  ist  zwar  seine  Thätigkeit  in  verschiedener  Hinsicht
derjenigen  der  Verwaltung  analog,  doch  ist  es  seiner  Organisation
nach  Gerichtsbehörde°!,  Der  Begriff  eigentlicher  Justizverwaltung
ist  im  preussischen  Sinne  viel  enger,  er  umfasst  u.a.  nur:  Einrichtung,
  Leitung  der  Behörde  und  des  Personals,  Verwaltung
von  Gebäuden  u.  dgl.

II.  Waren  dem  Vormundschaftsrichter  Entscheidungen  nach
bürgerlichem  Recht  überwiesen,  so  kompetieren  sie  durch  die
Reichsjustizgesetzgebung  den  ordentlichen  Prozessrichter.  Eine
Prüfung  des  preussischen  Rechts  ergiebt  in  letzterer  Hinsicht
folgendes:

a)  In  Erziehungsfragen  ist  der  Vormundschaftsrichter  Interessenvertreter,
  er  nimmt  Partei  für  die  Schutzbefohlenen  und
vertritt  mit  dem  Interesse  der  Kinder  zugleich  das  öffentliche
Interesse  des  Staates  an  der  Heranziehung  brauchbarer  Staatsbürger.
  Insoweit  der  Vormundschaftsrichter  in  dieser  Hinsicht
Streite  der  Eltern  entscheidet,  „trifft  er  seine  Entscheidung  in
dem  Sinne,  wie  der  elterliche  Streit  ohne  Widerspruch  mit  den
Gesetzen  im  Interesse  des  Kindes  am  besten  zu  beenden  ist“.

50  GrucHot,  Beiträge,  Rassow-KüntzeL  Bd.  XXX  VIII,  1894,  S.  598-646.

°i  In  Sachen  II  251/82  hat  das  Reichsgericht  II.  Civilsenat  am  6.  Juni
1882  das  sächs.  Vormundschaftsgericht  als  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des
513  G.-V.-G.  aufgefasst,  da  seine  Thätigkeit  ein  Zweig  der  Justizverwaltung
  sei,