Entwurf:
Art. 26.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
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Art. 28. Der Reichstag beschliesst nach absoluter Stimmenmehrheit.
Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der
gesetælichen Anægahl der Mitglieder erforderlich.
Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten
Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden.
Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen
Aeusserungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst
ausserhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 37. Ohne Genchmiqung des Zeicstages Fnzn hein Mitglied desselben
wührend der Sitæaungs-Periode wegen einer mit Strafe bedrohten IIandlung
æur Untersuchung geæaogen oder verhaftet werden, ausser wenn es bei
Ausiibung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigimg ist bei einer Verhaftung 20cpen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied
desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der
Sitæungs- Periode aufgehoben.
Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung
oder Entschädigung beziehen.
VI. Zoll- und Handelswesen.
Art. 33. Der Bund bildet ein Zoll- und Handels-Gebiet, umgeben
von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen
ihrer Lage zur Einschliessung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen
Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich
sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen
in letzterem einer Abgabe nur in so weit unterworfen werden, als
Aaselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unter-Wiegen.
Art. 34. Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem
dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes
bleiben als Freihäfen ausserhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis
sie ihren Einschluss in dieselbe beantragen.
Art. 35. Der Bund ausschliesslich hat die Gesetzgebung über das
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von einheimischem
Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback, sowie über die
Massregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen
Zollgrenze erforderlich sind.
Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern
(Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher
ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Das Bundes-Präsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen
Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuer-Aemtern
und den Directiv-Behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesraths für Zoll- und Steuer-Wesen, beiordnet.
Art. 37. Der Bundesrath beschliesst:
) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angenommenen
unter die Bestimmung des Art. 35. fallenden gesetzlichen Anordnungen
einschliesslich der Handels- und Schifffahrts-Verträge;