Beweis d. Handlohnsverh. u. Nechnungen. 87
Denn nach der GO. Kap. IX, §. 3, Nr. 3 muß
auch probatio negativa übernommen werden,
wenn man sich darauf gründet, und in der Sache
selbst mehr eine affirmative Behauptung enthalten
ist. Dieses ist vorliegend der Fall, weil es auf
den Beweis thatsächlicher Umstände ankommt, aus
welchen auf die Armuth des N. oder seiner Erben
zu folgern ist.
O#E. v. 16. Nov. 1844. R. Nr. 262 3 /1.
2.
Beweis durch Protokolle über Handlohnsverhandlungen resp.
durch Nechunngen.
In einer Rechtssache, den Umfang der Hand-
lohns-Berechtigung einer Stadtgemeinde betreffend,
wurde von dieser ein aufgelegter Beweis durch
Vorlage von Protokollen über Handlohnsverhand=
lungen resp. von Rechnungen zu erbringen gesucht.
Der Beklagte machte die Einwendung, die vorge-
legten Urkunden seien scripta propria, welche für
den Schreiber nichts beweisen. Hiegegen bemer-
ken die oberstrichterlichen Entscheiungsgründe: die
Handlohnsverhandlungen wurden von der für vie-
ses Geschäft zuständigen magistratischen Behörde
gepflogen, und man muß daher nach GO. XI,
§. 2 von ihnen annehmen, daß sie vi auctorita-
tis publicac geschehen. Vgl. Seuffert Kom-
ment. Bod. 3, S. 119 lit. a. — Im Wesenkli-
chen dasselbe gilt hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
von der Verrechnung der perzipirten Handlohns-
gefälle durch den magistratischen Rechnungssteller,
welcher sich über die von ihm perzipirten öffentli-
chen Gelder und deren Verwendung der ihm vor-
gesetzten Stelle auszuweisen hat. Es ist um so
mehr anzunehmen, daß dasjenige, was er als per-
zipirt in die Rechnung stellte, von ihm eingenom-
men worden sei, als dieses resp. Bekenntniß nicht
seinen Vortheil zur Folge hat, er vielmehr, wenn
er etwas als eingenommen in die Rechnung stellte,