fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

50 I. Das Deutsche Reich. 
für Gesellschaften m. b. H. 3 v. H., 
für Gesellschaften m. b. H. mit Grundstücksverwertung 
5 v. H., 
für andere Gesellschaften, wie offene Handelsgesell- 
schaften, sind die Sätze erheblich niedriger. Die 
Sätze beziehen sich auf das Grund= bzw. Stamm- 
kapital bzw. die Erhöhung dieser Kapitale; 
für Kuxe beträgt der Steuersatz 5 „?für jede Ur- 
kunde, außerdem für alle nach dem 1. August 1909 
ausgeschriebenen Einzahlungen, soweit sie nicht zur 
Deckung von Betriebsverlusten oder zur Erhaltung 
des Betriebes dienen, 3 v. H. vom Betrage der 
Einzahlung; 
für ausländische Aktien 3 v. H. vom Nennwert. 
b) Die Stempel für Versicherungen. Der Feuer- 
versicherungsstempel für bewegliche Gegenstände beträgt 
jährlich 15/100 (statt 1/4) v. T. der Versicherungssumme, 
für unbewegliche Gegenstände ½0 v. T. der Versicherungs- 
summe. Der Lebensversicherungsstempel ist auf ½ v. H. 
des gezahlten Entgelts festgesetzt. Der Stempel für Ein- 
bruchs= und Glasversicherung auf ½/10 v. T. der Ver- 
sicherungssumme. Versicherungen unter 3000 Æ bleiben 
frei, ganz frei sind neben den Hagel= und Viehversiche- 
rungen auch Unfall= und Haftpflichtversicherungen. 
4. Die übrigen Steuern. 
a) Die Zuckersteuer mit rund 40 Millionen Ertrag 
bleibt bis auf weiteres bestehen. 
b) Der Zuschlag zum Grundstücksstempel ( zu ½) 
(zu vgl. S. 43 unter 9) bleibt bis 31. Alärz 1916 be- 
stehen. 
) In der bestehenden Erbschaftssteuer (zu voal. 
S. 44 unter 11) wird der Satz für Abkömmlinge ersten 
Grades von Geschwistern von 4 auf 5 v. H., für Ab- 
kömmlinge zweiten Grades von Geschwistern von 6 auf 
8 v. H., für die entfernten Verwandten, die bisher 10 v. H. 
zahlten, auf 12 v. H. erhöht. Der Anteil der Bundes- 
staaten ermäßigt sich von 25 auf 20 v. H. Diese Vor- 
schriften treten mit der Verkündung des Gesetzes über 
die Anderungen im Finanzwesen in Kraft.