Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Schuldner besteuere; weil man dadurch dem 
öffentlichen Kredit Nachtheil bringe, und 
leicht bewirken könne, daß die im Lande 
stehenden Kapitalien aufgekündigt und im 
Auslande angelegt würden; und weil die 
Kapitalisten, und zwar ohne Uebereinkunft. 
eine Art von Kaste bilden könnten, die ih- 
ren Vortheil zum Nachtheil des Staats- 
vermögens, und der Staats-Kassen auf 
allerley Weise zu befördern suchen dürfte. 
Halte man es aber für unrecht, das Inter- 
esse-Einkommen ganz außer Ansah zu las- 
sen; so müsse man wenigstens das Kapital- 
vermogen besonders behandeln und zwar, 
nach sehr billigen Grundsätzen und unter 
angemessener Vorsicht. Die nach vorgängi- 
ger Besprechung aufgeslellte Frage: soll 
das Kapitalverm ögen zur allge- 
meinen directen Besteuerung mit 
beygezogen werden oder nicht? wur- 
de mit einer bey weiten überwiegenden 
Mehrheit mit ja beantwortet. « 
Bey Eroͤtterung der zweyten Frage, ob 
bey der allgemeinen directen Besteuerung die 
Real-Lasten in Abzug gebracht werden soll- 
ten? fand man es mit Rücksicht auf meh- 
frere Individuen, und besonders in den neu 
erworbenen Landestheilen, sehr unbillig und 
nachtheilig, dieselben nicht mit in Abrech- 
nung zu bringen. Als man aber darauf 
erwiederte: daß sich dieser scheinbare Nach- 
theil in Zukunst bepm Vermessen und Bo- 
nitiren der Grundstücke ausgleichen werde, 
indem alsdann die neuerworbenen bandes- 
theile mit den alten Landen in ganz gleiches 
Verhältniß kämen; und als man ferner ent- 
gegnete, daß½ß die Abschätzung der Grund- 
stücke einen billigen Kaufpreis zum Maas- 
staabe habe, bey welchem diese Lasten schon 
in Abzug gebracht seyn müßten; so entschie- 
den bey der Abstimmung 22. Stimmen ge- 
gen 6., die Real-Lasten bey der allgemeinen 
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directen Besteuerung nicht in Abzug zu brin- 
gen. 
Ob aber der Betrag von 8. Grund- 
steuern, welchen die Grundstücksbesitzer vor- 
zugsweise zu entrichten haben, bey der all- 
gemeinen directen Besteuerung von der Quote 
der Grundstücksbesitzer in Abzug zu bringen 
sey? darüber konnte sich der Landtag nicht 
vereinigen, und es erklärten sich bey der 
Abstimmung 14. Stimmen für, und 14. 
Stimmen gegen diesen Abzug. ç. 
Diejenigen, welche sich für den Abzug 
erklärten, hatten die Billigkeit und Thuns- 
lichkeit desselben im Auge, so wie den Ein- 
klang, in welcher dieser Abzug mit dem 
Grund-Princip der allgemeinen gleichmäßigen 
Besteuerung stehe. Diejenigen aber, welche 
sich gegen den Abzug erklärt hatten, wa- 
ren hierzu durch die Ansicht bestimmt wor- 
den, daß die 8. Grundsteuern nicht als 
eine unabänderliche Grund-Rente, sondern, 
als eine ständische Verwilligung zu betrach- 
ten seyen, mit deren Begriff es nicht ver- 
einbar wäre, sie in Abzug zu bringen. 
Drey und dreyßigste Sitzung, 
am uisten Febr. 1821. 
Gegenwärtig 28. Abgeordnete. 
Nach einigen Erinnerungen, über die 
Real-Lasten, und deren Nichtabzug bey der 
allgemeinen directen Besteuerung, wurde die 
gestern unentschieden gelassene Frage, nach 
#§. 82. des Grundgesetzes, zum 2ten Mal 
zur Abstimmung vorgelegt; es ergab sich je- 
doch abermals Gleichheit der Stimmen für 
die beiden Meinungen; und es wurde daher 
die Frage zur hoöchsten landesfürstlichen 
Entscheidung ausgesenzt, und dabey bemerkt, 
daß solche, zwar als Grundsatz wichtig, doch 
für den vorliegenden Fall, bey welchem
	        
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