Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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eine zu geringe Abschaͤtzung des Grundver- 
mögens nie abzuläugnen seyn werde, viel- 
leicht einer Entscheidung gar nicht bedürfe. 
Ehe man aber zum Hauptgegenstand 
der heutigen Sitzung kam, entstand ein 
Zweifel über den in der 28sten Sitzung festge= 
stellten Begriff von gleichmäßiger Be- 
steuerung, indem ein Theil behauptete, 
er habe das Wort blos auf die Vermögens= 
Klassisication, ein anderer Theil aber, er 
habe es auf alle verschiedene Arten des Ein- 
kommens des Nicht-Grundstücksbesibes ge- 
zogen. Die Entscheidung durch Stimmen- 
fammlung fiel dahin aus, daß 21. Stim- 
men gegen 7. erklärten, daß jener Begriff 
theils in Bezug auf alle Arten von Ein- 
kommen, theils mit Rücksicht auf die Ver- 
mrögens-Klassification ausgestellt worden sey. 
Der Landtag gieng hierauf zu der Frage 
über: ob und in wie fern die Ab- 
schätzungsergebnisse geeignet er- 
i um die Haupt-Quoten, 
i insicht des Einkommens vom 
i Dinsteg, und Nicht-Grundbesitcz 
festzusetzen: Der Landtag wurde bey die- 
ser Hauptfrage darauf aufmerksam gemacht, 
daß ein solches Verhältniß mit mathemati- 
scher Gewißheit freplich nicht aufzufinden 
sey; daß bey den vorliegenden Resultaten 
das Einkommen vom Grundvermögen offen- 
bar zu gering abgeschätzt wäre, daß dasselbe 
beym Einkommen vom Nicht = Grundbesich 
zwar ebenfalls behauptet jedoch nicht mit 
gleicher Evidenz bewiesen werden könne; 
und endlich, daß die Section ein approxima- 
tives Verhältniß wie 1. zu 2. in Vorschlag 
gebracht habe. Hiernach komme es nun 
zunächst darauf an, zu bestimmen, ob dieses 
Verhältniß dem Landtag hinlänglich appro- 
rimativ erscheine, um darauf fortbauen zu 
können, oder ob er es für nothwendig hal- 
te, ein anderes Verhältniß auf einem dann 
weiter zu bestimmenden Wege zu ermitteln? 
Die Mehrheit des Landtags war der 
Meinung, daß etwas Besseres und Richti- 
geres vor jetzt nicht aufzufinden, das vor- 
liegende aber der Billigkeit entsprechen dürf- 
te, und man die Herstellung eines, wo 
möglich, noch richtigern Verhältnisses dem 
künftigen Landtage vorbehalten wolle, wel- 
cher auch die bis dahin zu machenden Er- 
fahrungen zu seinem bessern Ermessen an- 
wenden könne. 
Das Directorjum stellte nun die Frage 
zur Abstimmung auf: soll nach dem Vor- 
schlage der Section das Verhältniß des 
Einkommens vom Grundeigenthum 
zum Einkommen vom Nicht-Grund- 
eigenthum wie 1. zu 2. angenom-- 
men werden, so daß zur Summe des 
erforderlichen Staatsbedarfs, nach 
Abzug des Ertrage der indirecten 
Steuern, von den Grundeigenthi- 
mern #u nd von den Nicht -Grund- 
eigenthümern 2 nach ihrer Lei- 
stungsfähigkeit beyzubringen sind? 
Der Landtag beantwortete diese Frage 
einstimmig mit Ja, und beschloß, daß 
provisorisch bis zum nächsten Landtage das 
Verhältniß des Einkommens vom Grundei- 
genthum, zu dem Einkommen vom Nicht- 
Grundeigenthum wie r. zu 2. angenommen 
werden solle. 
Vier und dreyßigste Sitzung 
den aten Febr. 1821. 
Gegenwärig 28. Abgeordncte. 
Da in der gestrigen Sitzung das Ver- 
hältniß des Einkommens vom Grundbesig, 
gegen das Einkommen vom Nicht-Grund- 
besitz festgestellt worden war; so giengen die 
Berathungen des Landtags über zur Auf- 
bringungsweise desjenigen, was vom Ein-
	        
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