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eine zu geringe Abschaͤtzung des Grundver-
mögens nie abzuläugnen seyn werde, viel-
leicht einer Entscheidung gar nicht bedürfe.
Ehe man aber zum Hauptgegenstand
der heutigen Sitzung kam, entstand ein
Zweifel über den in der 28sten Sitzung festge=
stellten Begriff von gleichmäßiger Be-
steuerung, indem ein Theil behauptete,
er habe das Wort blos auf die Vermögens=
Klassisication, ein anderer Theil aber, er
habe es auf alle verschiedene Arten des Ein-
kommens des Nicht-Grundstücksbesibes ge-
zogen. Die Entscheidung durch Stimmen-
fammlung fiel dahin aus, daß 21. Stim-
men gegen 7. erklärten, daß jener Begriff
theils in Bezug auf alle Arten von Ein-
kommen, theils mit Rücksicht auf die Ver-
mrögens-Klassification ausgestellt worden sey.
Der Landtag gieng hierauf zu der Frage
über: ob und in wie fern die Ab-
schätzungsergebnisse geeignet er-
i um die Haupt-Quoten,
i insicht des Einkommens vom
i Dinsteg, und Nicht-Grundbesitcz
festzusetzen: Der Landtag wurde bey die-
ser Hauptfrage darauf aufmerksam gemacht,
daß ein solches Verhältniß mit mathemati-
scher Gewißheit freplich nicht aufzufinden
sey; daß bey den vorliegenden Resultaten
das Einkommen vom Grundvermögen offen-
bar zu gering abgeschätzt wäre, daß dasselbe
beym Einkommen vom Nicht = Grundbesich
zwar ebenfalls behauptet jedoch nicht mit
gleicher Evidenz bewiesen werden könne;
und endlich, daß die Section ein approxima-
tives Verhältniß wie 1. zu 2. in Vorschlag
gebracht habe. Hiernach komme es nun
zunächst darauf an, zu bestimmen, ob dieses
Verhältniß dem Landtag hinlänglich appro-
rimativ erscheine, um darauf fortbauen zu
können, oder ob er es für nothwendig hal-
te, ein anderes Verhältniß auf einem dann
weiter zu bestimmenden Wege zu ermitteln?
Die Mehrheit des Landtags war der
Meinung, daß etwas Besseres und Richti-
geres vor jetzt nicht aufzufinden, das vor-
liegende aber der Billigkeit entsprechen dürf-
te, und man die Herstellung eines, wo
möglich, noch richtigern Verhältnisses dem
künftigen Landtage vorbehalten wolle, wel-
cher auch die bis dahin zu machenden Er-
fahrungen zu seinem bessern Ermessen an-
wenden könne.
Das Directorjum stellte nun die Frage
zur Abstimmung auf: soll nach dem Vor-
schlage der Section das Verhältniß des
Einkommens vom Grundeigenthum
zum Einkommen vom Nicht-Grund-
eigenthum wie 1. zu 2. angenom--
men werden, so daß zur Summe des
erforderlichen Staatsbedarfs, nach
Abzug des Ertrage der indirecten
Steuern, von den Grundeigenthi-
mern #u nd von den Nicht -Grund-
eigenthümern 2 nach ihrer Lei-
stungsfähigkeit beyzubringen sind?
Der Landtag beantwortete diese Frage
einstimmig mit Ja, und beschloß, daß
provisorisch bis zum nächsten Landtage das
Verhältniß des Einkommens vom Grundei-
genthum, zu dem Einkommen vom Nicht-
Grundeigenthum wie r. zu 2. angenommen
werden solle.
Vier und dreyßigste Sitzung
den aten Febr. 1821.
Gegenwärig 28. Abgeordncte.
Da in der gestrigen Sitzung das Ver-
hältniß des Einkommens vom Grundbesig,
gegen das Einkommen vom Nicht-Grund-
besitz festgestellt worden war; so giengen die
Berathungen des Landtags über zur Auf-
bringungsweise desjenigen, was vom Ein-