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den Vortrag über die Innungsangelegen-
heiten vom Landtage verwiesen.
Nunmehr kam es zum Vortrage eines
höchsten Decrets vom r#2ten Januar 182 T., die
Verbesserung des Eisenachischen Landgestütes
betreffend. Die Hindernisse, welche dem Em-
porkommen des Marksuhler Gestütes auf
mancherley Weise entgegen wirken, und die
Berücksichtigung der dermaligen Kassenver-
hältnisse, brachten den Landtag zu der Mei-
nung: daß der zur Erhaltung und Verbes-
serung des Marksuhler Gestütes erforderliche
Zuschuß aus der Landeskasse nicht verwilliget
werden könne. Dagegen aber beschloß er
mit einer überwiegenden Mehrheit der Stim-
men, in der deohalb abzugebenden Erklä-
rungsschrift Se. K. H. den Großherzog zu
bitten, nicht blos zur Belebung der Pferde-
zucht, sondern vielmehr zur Belebung aller
Zmeige der Industrie Präámien auszusetzen,
welche mehr das Ehrgefühl als Gewinn-
sucht erwecken könnten.
Sechs und dreißigste Sitzung
den aSten Februar 1821.
Gegenwärtig 25. Abgeordnete; (drey waren durch
Krankheit abgehalten.)
Nach mehreren nachträglichen Bemer-
kungen über die Verhandlungen der letzten
Sitzung wurde die Erklärungsschrift über
das neue Impost-Regulativ (Beylage CC.)
vorgelesen.
Ein ausführlicher Vortrag, wie der land-
ständische Antrag vom 2#1sten Decbr. 1818.,
die Vergütung der Kriegslasten und
die Deckung des Etapen-Aufwan-
des betr. (s. Dornburger Verhandlungen
S. 832.) zur Ausführung gekommen sey,
füllte einen großen Theil der heutigen Sit-
zung aus; und die Entscheidung der Frage:
wie der deshalb aus der Haupt-Landschaffts-
Kasse entnommene Vorschuß wieder beyzu-
bringen, und wie der dießjährige und
künftige Etapen = Aufwand zu decken seyn
werde? wurde bis zur weiteren Berathung
über die Etats ausgesetzt.
Bey einem weiteren Vortrage darüber:
daß außer den unter der Verwaltung der
Großherzogl. Landes-Direction stehenden
Rechnungen, welche verfassungsmäßig unter
Concurrenz des landständischen Rechnungs-
ausschusses justificirt werden müssen (die über
den Landstraßen= und Uferbau), alle unter
genannter Landesbehörde geführten Rechnun-
gen zur Vorlage an den versammelten Land-
tag jeder Zeit in Bereitschaft gehalten würden
und auf Verlangen vorgelegt werden sollten;
entstand die Frage: ob nicht die Justification
auch dieser übrigen Rechnungen, so weit sie ihre
Einnahme aus Landesmitteln bezögen, unter
landständischer Mitwirkung erfolgen müsse?
Nach längerer Discussion hierüber vereinigte
sich der Landtag dahin: daß es bey dem,
auf jene Rechnungen sich nicht erstreckenden
Inhalte der §.F. r05. und lo8. des Grund-
geseges und bey der biöherigen Einrichtung,
nach welcher die, ohnehin mehr den Rech-
nungsführer betreffende, Justification jener
Rechnungen ohne landständische. Mitwirkung
erfolgte, ferner bewende.
Ein hierauf vorgetragenes Gesuch des
Gastwirthes Schönherr zu Weimar:
daß für die ihm im Jahre 1813. übermäßig
zugetheilte Einquartierung eine angemessene
Vergütung in Antrag gebracht werden mö-
ge, ohne daß er den ihm vorbehaltenen
Rechtsweg zu betreten genöthigt werde, wur-
de als unzulässig betrachtet.
Eine Anzeige der Gebrüder Bou-
tin zu Nöda: daß ihr dasiges Ritterguth
auf die Liste der mit Landstandschaft. verse-
henen Güther eingetragen worden; wurde,
da sich nach Inhalt des F. 14. des Grund-