Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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den Vortrag über die Innungsangelegen- 
heiten vom Landtage verwiesen. 
Nunmehr kam es zum Vortrage eines 
höchsten Decrets vom r#2ten Januar 182 T., die 
Verbesserung des Eisenachischen Landgestütes 
betreffend. Die Hindernisse, welche dem Em- 
porkommen des Marksuhler Gestütes auf 
mancherley Weise entgegen wirken, und die 
Berücksichtigung der dermaligen Kassenver- 
hältnisse, brachten den Landtag zu der Mei- 
nung: daß der zur Erhaltung und Verbes- 
serung des Marksuhler Gestütes erforderliche 
Zuschuß aus der Landeskasse nicht verwilliget 
werden könne. Dagegen aber beschloß er 
mit einer überwiegenden Mehrheit der Stim- 
men, in der deohalb abzugebenden Erklä- 
rungsschrift Se. K. H. den Großherzog zu 
bitten, nicht blos zur Belebung der Pferde- 
zucht, sondern vielmehr zur Belebung aller 
Zmeige der Industrie Präámien auszusetzen, 
welche mehr das Ehrgefühl als Gewinn- 
sucht erwecken könnten. 
Sechs und dreißigste Sitzung 
den aSten Februar 1821. 
Gegenwärtig 25. Abgeordnete; (drey waren durch 
Krankheit abgehalten.) 
Nach mehreren nachträglichen Bemer- 
kungen über die Verhandlungen der letzten 
Sitzung wurde die Erklärungsschrift über 
das neue Impost-Regulativ (Beylage CC.) 
vorgelesen. 
Ein ausführlicher Vortrag, wie der land- 
ständische Antrag vom 2#1sten Decbr. 1818., 
die Vergütung der Kriegslasten und 
die Deckung des Etapen-Aufwan- 
des betr. (s. Dornburger Verhandlungen 
S. 832.) zur Ausführung gekommen sey, 
füllte einen großen Theil der heutigen Sit- 
zung aus; und die Entscheidung der Frage: 
wie der deshalb aus der Haupt-Landschaffts- 
Kasse entnommene Vorschuß wieder beyzu- 
bringen, und wie der dießjährige und 
künftige Etapen = Aufwand zu decken seyn 
werde? wurde bis zur weiteren Berathung 
über die Etats ausgesetzt. 
Bey einem weiteren Vortrage darüber: 
daß außer den unter der Verwaltung der 
Großherzogl. Landes-Direction stehenden 
Rechnungen, welche verfassungsmäßig unter 
Concurrenz des landständischen Rechnungs- 
ausschusses justificirt werden müssen (die über 
den Landstraßen= und Uferbau), alle unter 
genannter Landesbehörde geführten Rechnun- 
gen zur Vorlage an den versammelten Land- 
tag jeder Zeit in Bereitschaft gehalten würden 
und auf Verlangen vorgelegt werden sollten; 
entstand die Frage: ob nicht die Justification 
auch dieser übrigen Rechnungen, so weit sie ihre 
Einnahme aus Landesmitteln bezögen, unter 
landständischer Mitwirkung erfolgen müsse? 
Nach längerer Discussion hierüber vereinigte 
sich der Landtag dahin: daß es bey dem, 
auf jene Rechnungen sich nicht erstreckenden 
Inhalte der §.F. r05. und lo8. des Grund- 
geseges und bey der biöherigen Einrichtung, 
nach welcher die, ohnehin mehr den Rech- 
nungsführer betreffende, Justification jener 
Rechnungen ohne landständische. Mitwirkung 
erfolgte, ferner bewende. 
Ein hierauf vorgetragenes Gesuch des 
Gastwirthes Schönherr zu Weimar: 
daß für die ihm im Jahre 1813. übermäßig 
zugetheilte Einquartierung eine angemessene 
Vergütung in Antrag gebracht werden mö- 
ge, ohne daß er den ihm vorbehaltenen 
Rechtsweg zu betreten genöthigt werde, wur- 
de als unzulässig betrachtet. 
Eine Anzeige der Gebrüder Bou- 
tin zu Nöda: daß ihr dasiges Ritterguth 
auf die Liste der mit Landstandschaft. verse- 
henen Güther eingetragen worden; wurde, 
da sich nach Inhalt des F. 14. des Grund-
	        
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