Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Bey F. r. dessen erste Bestimmung 
durch die bereits erfolgte Abstimmung ge- 
nehmigt war, trat man den aufgestellten 
Ausnahmen aus dem Grunde bey, weil der 
Wiederaufbau dieser Gebäude, in so fern er 
den Landeskassen zur Last fallen sollte, 
eher von allen Staatsbürgern, als nur aus 
den Mitteln der Häuserbesitzer, zu bestreiten 
seyn würde. 
Bey §. 2. wurde die Berücksichtigung 
des früheren landständischen Antrags, we- 
gen Versicherung der Glocken und Thurm- 
uhren (s. Dornburger Verhandlungen S. 
184.) dankbar anerkannt. 
Zu F. 3. geschah Vortrag von dem in 
den mitgetheilten Abten en#haltenen Vorschla- 
ge, daß alle Huser, welche durch ihre Bau- 
art oder Baustoffe größere Feuersgefahr be- 
wirken, zu einem höheren Beytrage nach 
Procent eingezeichnet werden sollten. Dieser 
Vorschlag war bereits bey den Landesbehörden 
durch Stimmenmehrheit verworfen worden und 
der Landtag trat diesem bey, weil eine ge- 
naue Bestimmung der größeren oder gerin- 
geren Feuergefährlichkeit und des hiernach zu 
leistenden größeren oder geringeren Beytrags 
zu viele Weiterungen veranlassen werde und 
sast unmöglich seyn, auch der ärmere Theil 
der Einwohner, welcher die schlechtesten Häu- 
ser besige, nach Verhältniß am härtesten ge- 
troffen werden würde. 
Die in dem neuen Entwurfe beliebte hs- 
here Einzeichnung des Kapitalswerths der 
Häuser von Feuerarbeitern mit resp. 200 
rthlr. und too rihlr., wurde durch 24. 
Stimmen gegen 2. wieder auf die im alten 
Patente bestimmten Summen von resp. 100 
rthlr. und 50 rthlr. herab gesetzt. 
Die im F. 6. jedem Hauseigenthümer 
serner nach elassene Frepheit, sein Haus 
nach seinem eigenen Gutbedünken anzuschla- 
gen und mit der von ihm selbst bestimmten 
Summe beym Institute einzeichnen zu 
lassen, erweckte doppelte Zweifel, einmal, 
ob diese Freyheit bisher schon stattgefunden 
habe? und dann, ob solche nachzulassen, 
räthlich seyn könne? Der erste, von einzel- 
nen Abgeordneten, nach den aus ihren Dis- 
trikten gemachten Erfahrungen, aufgestellte 
Zweifel, wurde durch den klaren Inhalt des 
Altern Patents widerlegt, und dabey bemerkt, 
daß, wo die Bestimmung der Einzeichnungs- 
Summe nicht zunächst der Willkühr des 
Eigenthümers überlassen worden, solches ge- 
gen das Gesetz geschehen sep, dieses aber 
dennoch bisher bestanden habe. Allein die 
zweyte Frage erweckte eine lange Discussion, 
indem die von der Großherzogl. Landes- 
Direction 2ten Section, in den Akten aus- 
gesprochenen und bey der fernerern Bearbei- 
tung der Sache von mehreren Seiten unter- 
stutzten Gründe dafür: daß jedes Haus mit 
2/3. oder /A. seines taxirten Werthes ein- 
gezeichnet werden müsse; von großer Wich- 
tigkeit erschienen. Für die Einzeichnung 
nach einem bestimmten Werthe wurde be- 
sonders die dadurch zu erwirkende gleichmé- 
ßigere Vertheilung der Beyträge und die 
Beförderung des Wiederaufbaues, der bey 
geringer Assecurations-Summe oft unter- 
bleibe, angeführt; dagegen aber bemerkt, 
daß eine Taration großen Schwierigkeiten 
ausgeseht seyn werde, und daß der bey die- 
ser Anstalt ohnehin nöthige Zwang der 
Theilnahme nicht noch auf die Summen aus- 
gedehnt werden dürfe und kein hinlänglicher 
Grund vorhanden sey, die zeitherige Frey- 
heit noch mehr zu beschränken, indem bey 
einer niedrigen Einzeichnung, die geringen 
Beyträge durch den geringen Betrag der 
dereinstigen Entschädigung compensirt wür- 
den. Der Beschluß über diese wichtige Fra- 
ge wurde, da die Sitzungszeit längst ver- 
slossen war) bis zur nächsten Sibung aus- 
gesetzt. 
 
	        
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