Acht und dreißigste Sitzung
den 7ten Februar 1821.
Gegenwaͤrtig 28. Abgeordnete.
Der Vortrag und die Verhandlungen
über die Brandversicherungs = An-
stalt wurde fortgesetzt. Zunächst wurde die
Frage aufgeworfen: ob es nicht räthlich sey,
im Großherzogkthume gar keine besondere
Anstalt dieser Art bestehen zu lassen, son-
dern sich in der Gesammtheit aller Häuser-
besitzer, an eine auswärtige größere An-
stalt anzuschließen? Die Gründe, welche die
möglichste Erweiterung einer solchen Anstalt
erforderten, sprachen für die bejahende Ant-
wort jener Frage.
Dagegen aber wurde der Wunsch der
Selbstständigkeit ben dieser Anstalt und daß
man allein von einer inländischen Direction
abhánge, so wie die Rücksicht, daß dann viel
Geld außer Land gehen werde, auzgespro-
chen und die Frage durch 10. Stimmen ge-
gen 12. verneinend beantwortet.
Hierauf kam man auf die gestern un-
entschieden gebliebene Frage zurück: ob die
Einzeichnungs-Summe der eigenen Bestim-
mung des Eigenthümers überlassen seyn sol-
le? Dafuͤr, daß diese Freyheit ferner beste-
hen möge, wurde insbesondere der Grund
wiederholt, daß die Taration aller Hau-
ser sehr kostspielig und wegen der den Ta-
ratoren vorzuschreibenden Grundsätze sehr
schwierig seyn, endlich aber doch höchst usl-
gleich ausfallen werde, daher der, wiewohl
nur scheinbare Nachtheil unverhältnißmäßi-
ger Beyträge doch nicht vermieden werden
würde.
Dagegen verkannte man nicht, daß die
Einzeichnung mit höherer, dem Werthe der
Häuser sich nähernden Summen Hochst
wünschenswerth sey. Dieß führte zu der
Frage: ob der Eintritt in eine fremde An-
stalt zu gestatten wäre? Mehrere Mitglieder
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hielten dieses ebenfalls für zulässig und zu
möglichster Erhaltung der Freyheit des Ei-
genthums für nothwendig, ohne von der
niedrigen Einzeichnung, wodurch der Kasse,
bey dereinstiger Vergütung, auch nur eine
geringe Entschädigungs -Summe erwachse,
einen Nachtheil für die Anstalt zu befürch-
ten; allein die Mehrheit glaubte dem, beym
Mangel einer nicht ausfuhrbaren Taration,
dennoch zu befürchtenden Nachtheile einer zu
niedrigen Einzeichnung nur durch ein solches
Verbot vorbeugen zu können, und so wurde
(nachdem ein Mitglied wegen Unpäßlichkeit
die Siczung hatte verlassen müssen,) durch
16. Stimmen gegen 11. entschieden: daß
der Eintritt in eine fremde Anstalt (ruck-
sichtlich der Häuser) durchaus verboten seyn
müsse; und hierauf durch 21. Stimmen ge-
gen 3.: daß die Bestimmung der Einzeich-
nungs-Summe bey der inländischen Anstalt,
der Willkühr des Hausbesihers zu überlas-
sen sey und nur bey zu hoher, die Besorg-
niß einer Gefährde erweckenden Einzeich-
nung eine Taration eintreten dürfe; und daß
da, wo eine willkührliche Angabe der Sum-
me bey der ersten Einzeichnung nicht nachge-
lassen werde, solche noch jetzt zu verstatten
sey. Rücksichtlich der, Robilien hielt man
den Eintritt in fremde Anstalten, neben je-
nen Beschlüssen, für unbedenklich, weil da-
bey überall eine Bescheinigung des Werthes
der Mobilien erfordert werde, und also die
— ohnehin ungern zu berührende — Be-
sorgniß, daß bey einer zu hohen Einzeich-
nung der Mobilien, der Werth des Hauses
dem Eigenthümer gleichgültig werden könn-
te, auf keine Weise eintrete.
Obgleich nun noch gegen das beschloßene
Verbot des Eintritts in fremde Anstalten,
rücksichttich der Häuser, erinnert wurde,
daß bereits viele Hauöbesitzer Mitglieder sol-
cher fremden Anstalten wären, welches bis-
her in den alten Landen mit Einwilligung