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des Landschaffts-Collegiums, in den neuen
Vandestheilen aber unbedingt erlaubt gewe-
sen sen, und daß diesen um so weniger der
Austritt zur Pflicht gemacht werden könne,
als sie vielleicht schon im voraus auf län-
gere Zeit hinaus bezahlt hätten; so wurde
es dennoch bey dem Beschlusse eines all-
gemeinen Verbotes für die Zukunft be-
lassen und nur noch hinzu gefügt: daß den-
jenigen, welche bis jetzt mit gesetzlicher Er-
laubniß in einer fremden Anstalt waren,
nur zu gestatten sen, noch die Zeit, für
welche sie im voraus bezahlt hätten, in sel-
biger zu bleiben; denn die Sicherheit, wel-
che sie mit den bis dahin geleisteten Bey-
trägen dort erkauft häátten, werde ihnen nun
in der inländischen Anstalt, sobald sie sich
nur bey selbiger mit gleicher Summe ein-
zeichnen wollten, ebenfalls gewährt.
Bey der hierauf fortgesetzten Prüfung
der einzelnen §.5. des Entwurfes, führte
zu F. 17. die Frage: ob die Brandentschä-
digungs= Summe nur unter der Voraus=
setzung des Wiederaufbaues zuzugestehen seyn?
zu einer längeren Discussion. Die für die
unbedingte Auszahlung derselben, in den
Akten aufgestellten Gründe, wurden durch
die Nothwendigkeit für die Erhaltung der
auf den Hausern Fruhenden Steuern und
Hopotheken und für den, sowohl deßhalb
als wegen allgemeiner polizeplicher Rücksich-
ten zu befördernden Wiederaufbau der Häu-
ser möglichst zu sorgen, widerlegt, und (ben
nur 26. Mitgliedern) wurde durch 23.
Stimmen gegen 3. entschieden, daß es bey
der Bestimmung des J. zu lassen sey.
Der im F. 21. vorgeschlagene eiserne
Fonds fand die Zustimmung des Landtags
nicht, vielmehr hielt derselbe einstimmig für
räthlicher, daß es bey der bieherigen Ein-
richzung, nach welcher jährlich soviel Bey-
träge erhoben werden, als die vorkommen-
den Entschädigungs-Leistungen betragen, be-
wenden möge, und für außerordenkliche Fäl-
le ungewöhnlich hoher Beyträge, wie im vo-
rigen Jahre, (deren nähere Bestimmung
nicht in festen Zahlen augzusprechen, son-
dern dem jedesmaligen Vorschlage der Di-
rection zu überlassen sey,)) von der landes-
fürstlichen Anordnung und der, allenfalls
durch ein Circular zu erwirkenden Zustim-
mung des Landtags erwartet werden müusse,
ob diese ungewöhnlich hohen Beyträge alle
in Einem Jahre auögeschrieben oder Vor-
schußweise durch eine Anleihe zu decken
wären.
Zu der im F. 27. festgesetzten doppelten
Strafe, ertheilte der Landtag, mehrerer da-
gegen aufgestellten Bedenken ungeachtet, sei-
ne Zustimmung.
Schluͤßlich wurde noch aus dem hoͤchsten
Decrete (Beplage 1) D.) und den ihm bey-
liegenden Akten vorgetragen, wie nach den
eingegangenen Erkundigungen und ange-
stellten Berechnungen, die Aemter Geisa und
Dermbach aus ihrem früheren Assecurations-
Verbande nur 3 fl. 14 Kr., die Aemter
Vacha, Frauensee, Volkershausen und die 4.
Friedewald'schen Ortschaften aber, aus der
Versicherungsanstalt, in welcher sie sich frü-
her befunden, höchstens nur 100 rthlr. 8
gr. 3 pf. noch zu fordern haben würden;
daher der Landtag nicht für räthlich fand,
auf weitere Vorschritte deßhalb anzutragen.
Neun und dreißigste Sitzung
den Zten Febr. 1821.
Gegenwärtig 29. Abgeordnete.
Nachträglich zu den Verhandlungen über
die Brandversicherungs = Anstalt
wurden noch die beyden, in dem durch das
höchste Decret vom röten Novbr. 1820. dem
Landtage zugefertigten Berichte des Groß-
herzoglichen Landschaffts = Collegiums (Bey-