Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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des Landschaffts-Collegiums, in den neuen 
Vandestheilen aber unbedingt erlaubt gewe- 
sen sen, und daß diesen um so weniger der 
Austritt zur Pflicht gemacht werden könne, 
als sie vielleicht schon im voraus auf län- 
gere Zeit hinaus bezahlt hätten; so wurde 
es dennoch bey dem Beschlusse eines all- 
gemeinen Verbotes für die Zukunft be- 
lassen und nur noch hinzu gefügt: daß den- 
jenigen, welche bis jetzt mit gesetzlicher Er- 
laubniß in einer fremden Anstalt waren, 
nur zu gestatten sen, noch die Zeit, für 
welche sie im voraus bezahlt hätten, in sel- 
biger zu bleiben; denn die Sicherheit, wel- 
che sie mit den bis dahin geleisteten Bey- 
trägen dort erkauft häátten, werde ihnen nun 
in der inländischen Anstalt, sobald sie sich 
nur bey selbiger mit gleicher Summe ein- 
zeichnen wollten, ebenfalls gewährt. 
Bey der hierauf fortgesetzten Prüfung 
der einzelnen §.5. des Entwurfes, führte 
zu F. 17. die Frage: ob die Brandentschä- 
digungs= Summe nur unter der Voraus= 
setzung des Wiederaufbaues zuzugestehen seyn? 
zu einer längeren Discussion. Die für die 
unbedingte Auszahlung derselben, in den 
Akten aufgestellten Gründe, wurden durch 
die Nothwendigkeit für die Erhaltung der 
auf den Hausern Fruhenden Steuern und 
Hopotheken und für den, sowohl deßhalb 
als wegen allgemeiner polizeplicher Rücksich- 
ten zu befördernden Wiederaufbau der Häu- 
ser möglichst zu sorgen, widerlegt, und (ben 
nur 26. Mitgliedern) wurde durch 23. 
Stimmen gegen 3. entschieden, daß es bey 
der Bestimmung des J. zu lassen sey. 
Der im F. 21. vorgeschlagene eiserne 
Fonds fand die Zustimmung des Landtags 
nicht, vielmehr hielt derselbe einstimmig für 
räthlicher, daß es bey der bieherigen Ein- 
richzung, nach welcher jährlich soviel Bey- 
träge erhoben werden, als die vorkommen- 
den Entschädigungs-Leistungen betragen, be- 
wenden möge, und für außerordenkliche Fäl- 
le ungewöhnlich hoher Beyträge, wie im vo- 
rigen Jahre, (deren nähere Bestimmung 
nicht in festen Zahlen augzusprechen, son- 
dern dem jedesmaligen Vorschlage der Di- 
rection zu überlassen sey,)) von der landes- 
fürstlichen Anordnung und der, allenfalls 
durch ein Circular zu erwirkenden Zustim- 
mung des Landtags erwartet werden müusse, 
ob diese ungewöhnlich hohen Beyträge alle 
in Einem Jahre auögeschrieben oder Vor- 
schußweise durch eine Anleihe zu decken 
wären. 
Zu der im F. 27. festgesetzten doppelten 
Strafe, ertheilte der Landtag, mehrerer da- 
gegen aufgestellten Bedenken ungeachtet, sei- 
ne Zustimmung. 
Schluͤßlich wurde noch aus dem hoͤchsten 
Decrete (Beplage 1) D.) und den ihm bey- 
liegenden Akten vorgetragen, wie nach den 
eingegangenen Erkundigungen und ange- 
stellten Berechnungen, die Aemter Geisa und 
Dermbach aus ihrem früheren Assecurations- 
Verbande nur 3 fl. 14 Kr., die Aemter 
Vacha, Frauensee, Volkershausen und die 4. 
Friedewald'schen Ortschaften aber, aus der 
Versicherungsanstalt, in welcher sie sich frü- 
her befunden, höchstens nur 100 rthlr. 8 
gr. 3 pf. noch zu fordern haben würden; 
daher der Landtag nicht für räthlich fand, 
auf weitere Vorschritte deßhalb anzutragen. 
Neun und dreißigste Sitzung 
den Zten Febr. 1821. 
Gegenwärtig 29. Abgeordnete. 
Nachträglich zu den Verhandlungen über 
die Brandversicherungs = Anstalt 
wurden noch die beyden, in dem durch das 
höchste Decret vom röten Novbr. 1820. dem 
Landtage zugefertigten Berichte des Groß- 
herzoglichen Landschaffts = Collegiums (Bey-
	        
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