Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

ausgegangener Zeit herrährt, so wird der getr. 
Landtag um so weniger Anstand finden, sich 
wegen definitiver Verschreibung dieser Sum- 
men, in Rechnungsausgabe beyfällig zu erklären. 
1I11. Die neuen Strafanstalten betr. 
Wenn die zuerkannten Freyheitsstrafen 
neben dem Hauptzwecke der Abschreckung auch 
den humanen Nebenzweck der Besserung erfüi- 
len; wenn die Sträflinge nicht fernerhin, 
wie das bisher leider oft zu bemerken gewe- 
sen, verdorbener aus den Strafanstalten her- 
ausgehen sollen, als sie hineinkamen, so ist 
eine Aufbewahrung der verschie- 
denen der Sträflinge und eine bes- 
sere der Strafanstalten dringen- 
des Die in ihren Grundlinien 
und bereits beschlossene neue 
fuͤr das Großherzogthum 
fetzt Einrichtungen als uner- 
laͤßliche Bedingung voraus. 
Mit dieser Ansicht einverstanden, und un- 
ter deren ausdruͤcklichem Anerkenntniß, ver- 
willigte der getr. Kandtag, in der Erklärungs= 
schrift v. räten März 1877., für jenes Jahr 
zooo rthlr. zu Einrichtung eines Lokals für 
die Festungsstrafe, und 2400 rthlr. zu Er- 
weiterung des zu einer Landes-Strafarbeits- 
anstalt bestimmten Eisenacher Zuchthauses. 
Er nahm aber sowohl damals, als bey sei- 
ner Sitzung im Winter 1813., noch Anstand 
zu der von Seiten der Regierung für noth- 
wendig erkannten Verlegung des Weimari- 
schen Zuchthauses, aus dem, für den oben 
angegebenen Zweck solcher Strafanstalten 
schlechterdings untauglichen bisherigen Lokal, 
das Erforderliche zu verwilligen, bis durch 
die Erfahrung nach vorgenommener Tren- 
nung der leichtern Sträflinge von den allein 
in dem Zuchthause zu Weimar zu bleiben 
bestimmten schwereren Verbrechern, die Noth- 
wendigkeit dieser Verlegung sich fernerhin 
darthun werde. 
Indessen ist diese Absonderung, in Ge- 
    
     
      
  
  
  
    
mäßheit der vorläusigen höchsten Entschlie- 
ßung über die festzusetzende Gränzlinie zwi- 
schen dem Zuchthause und Strafarbeitshause, 
bereits im. vorigen Jahre in der Art erfolgt, 
daß alle Verbrecher, deren Strafzeit drey 
Jahre und darunter beträgt, in das neu ein- 
gerichtete künftige Strafarbeitshaus zu Ei- 
senach gebracht, und alle schwerere Verbre- 
cher in das hiesige Zuchthaus geliefert wor- 
den sind, und es hat seitdem, nach dem ab- 
schriftlich anlicgenden Regierungsberichte, und 
nach sonstigen Notizen, die Erfahrung un- 
widerleglich bewiesen, daß das hiesige, über- 
dieß im Innern sehr baufällige, und einer 
kostspieligen Reparatur bedürfende Zuchthaus- 
Lokal in seinem dermaligen Zustande zur fer- 
nern Aufnahme von 60. und mehr schweren 
Verbrechern schlechterdings untauglich ist. 
So unbezweifelt hiernach das Bedürfaiß 
eines neu herzustellenden Zuchthauses für 
schwere Verbrecher ist, mit dem erforderlichen 
Raum, zu deren Beschäftigung im Innern, 
und um sie der freyen Luft aussehen zu kön- 
nen, ohne sie aus den Ringmauern der An- 
stalt herauszufuhren; so haben doch des 
Großherzegs Königl. Hoheit, noch keinem 
der deßhalb vorgelegten Baupläne, worunter 
auch der aus den abschriftlichen Beilagen 4. 
und D. ersichtliche gehört, Höchst-Ihre de- 
finitive Genehmigung ertheilt. Damit aber 
die Ausfährung des Plans, welcher als der 
zweckmäßigste wird angenommen werden, nicht 
bis zum nächsten ordentlichen Landtag braucht 
ausgesetzt zu werden; ein Aufschub, der 
sich bewandten Umständen nach, nicht würde 
rechtfertigen lassen: so gelangt hiermit das 
gnädigste Ansinnen an den getr. Landtag, zu 
diesem Behuf, die Summe von ro,jo rthlr. 
in den folgenden drey Jahren, je zu einem 
Drittheil zahlbar, als Marimum zu verwil- 
ligen, wobey der Umstand etwas zur Erleich- 
terung beytragen wird, daß jene für die 
Festungsstrafanstalt verwilligten Zooo rthlr.
	        
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