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Mit Beruͤcksichtigung dieser Wuͤnsche ist,
wie schon ein hoͤchstes Decret vom gten Ja-
nuar 1819. zugesichert hatte, der hier bey-
liegende Gesetzesentwurf bearbeitet worden,
und es soll derselbe, da es ohne einen nach-
theiligen Aufenthalt in der Sache geschehen
kann, dem getreuen Landtage zur Ver-
sleichung mit seiner Erklärungs=
schrift v. 2# sten December 1818.
und zur weitern Erklárung hier-
über vorgelegt werden.
Zu bemerken ist dabey, daß eine néähere,
für das ganze Großherzogthum gültige Be-
stimmung, welche Verwandte zur Alimenta-
tion pflichtig seyn? — allerdings zu wün-
schen gewesen wäre, da diese Frage in den
verschiedenen Theilen des Großherzogthums,
nach dem jetzt bestehenden Rechte, ganz ver-
schieden zu beantworten ist.
Aber es schien durchaus nicht rathlich,
diese Bestimmung in einem so speciellen Ge-
sete, nur beyläufig, zu geben, vielmehr ist
dieselbe einem allgemeinen Gesetze um so
mehr vorbehalten worden, als, wie auch
das Ober-Appellations = Gericht in einem
von ihm erforderten, hier angebogenen Gut-
achten angedeutet hat, an solche noch die
Entscheidung mehrerer anderen Rechtsfragen,
die Ausdehnung, oder Aufhebung bestehen-
der Gesehe, sich nothwendig reyhen wird 2c.
Das Staats-Ministerium.
Beylage ss.
Unterthänigste Erklärungeschrift
vom oten Febr. 182#1#
die Versorgung Geisteskranker Personen betr.
J. K. H. dankt der getreue Landtag
ehrerbietigst für die durch das höchste De-
cret vom usten Februar d. J. geschehene Er-
füllung seiner in der unterthänigsten Erklä-
rungsschrift vom alssten December 1813.
aukgesprochenen Wünsche wegen eines Ge-
sebes die Aufnahme und Unterhaltung der
Irren betreffend.
Er findet durch den mitgetheilten Ent-
wurf desselben alles beachtet, was in sei-
nen Antrágen lag, und indem er daher kei-
nen Anstand nimmt, seine Zustimmung in
Erlassung des Patents hiermit verfassungs-
mäßig zu ertheilen, erlaubt er sich die ein-
zige Bemerkung zu F. III., daß für Ver-
standesschwache, blödsinnige, und solche Per-
sonen, welche an einem blos organischen
Fehler leiden, auf die zeitherige Wei-
se gesorgt bleiben und der Schluß des Pa-
ragraphen dahin abgeändert werden möge.
rc. ic.
Der getreue Landtag 2c.
Beylage Tr.
Höchstes Deeret
vom aasten Febr. 1821.
die Grundsteuer der Herrschaft Blanken-
hayn betreffend.
Die Stadt und die übrigen Ortschaften
der Herrschaft Blankenhayn haben darzustel-
len gesucht, daß sie, ungeachtet der jetzt
dem ganzen Großherzogthume bevorstehenden
Steuer-Veränderung, entweder bey der ih-
ren Besitzungen aufliegenden sehr geringen
Grundsteuer zu belassen, oder wegen jeder
Erhöhung oder Vermehrung derselben, zu
entschädigen seyen. Dies hat den hier an-
gebogenen Abten und weiter dem ebenfalls
angebogenen, gründlichen Berichte des Land-
schaffts -Collegiums die Veranlassung gege-
ben. Jene Akten und dieser Bericht sollen
dem getreuen Landtage mitgetheilt werden,
damit derselbe, in seinen Berathungen über
die künftige Steuerverfassung des Großher=
zogthums, die geeignete Rücksicht darauf
nehmen möge. 2c.
Das Staats-Ministerium.